Leitsatz

Außergerichtliche Kostenerstattung auch bei Rücknahme eines aussichtslosen oder mutwillig geführten Rechtsmittelverfahrens mit offensichtlicher Erfolglosigkeit

 

Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Davon kann der Tatrichter absehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht und alsbald erfolgt (st. Rspr. insbesondere des BayObLG). Dem kann aber entgegenstehen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von Anfang an, etwa bei fälligen Wohngeldschulden, aussichtslos oder mutwillig war.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 09.03.2005, 34 Wx 017/05OLG München v. 9.3.2005, 34 Wx 017/05

Anmerkung

Gleiche Grundsätze gelten bei offensichtlicher Erfolglosigkeit einer zum Landgericht eingelegten und anschließend im Zuge dortiger Verhandlung zurückgenommenen Beschwerde (so nachfolgend OLG München v. 18.7.2005, 34 Wx 068/05).

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