Normenkette

§ 47 Satz 2 WEG

 

Kommentar

1. Im Rahmen der richterlichen Ermessensentscheidung über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten - nach Rechtsmittelrücknahme - muss ein Tatsacheninstanzgericht erkennen lassen, von welchen Gesichtspunkten und Erwägungen es sich bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Eine formelhafte Begründung genügt hier nicht.

2. Ein Rechtsbeschwerdesenat darf allerdings sein Ermessen grundsätzlich nicht an die Stelle der Tatsacheninstanz setzen, es sei denn, es wäre vom Tatsachengericht übersehen worden, dass das Rechtsmittel verfristet war (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2000, 2 Wx 16/2000).

3. Angesichts der Fülle (umstrittener) Gesichtspunkte, die für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Fall einer Rechtsmittelrücknahme von Bedeutung sein können, reichte im vorliegenden Fall die vom LG gewählte formelhafte Begründung für eine Ablehnung der außergerichtlichen Kostenerstattung nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2000, 2 Wx 136/99= ZMR 7/2000, 483)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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