Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5. Oktober 1999 hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18, zurückverwiesen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.

 

Gründe

Nachdem die Antragsteller ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen haben, hat das Landgericht die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu 86 % den Antragstellern und zu 14 % den Antragsgegnern auferlegt. Ferner hat es im angefochtenen Beschluss davon abgesehen, die Erstattung von außergerichtlichen Kosten anzuordnen mit der Begründung, zur Erstattung entgegen der Regel des § 47 Satz 2 WEG bestehe keine Veranlassung, da es sich um eine typische Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern handele.

Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und auch begründet, soweit es um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten geht. Insofern ist der Beschluss aufzuheben; das Landgericht hat erneut darüber zu entscheiden. Denn nach § 47 Satz 2 WEG hatte das Landgericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welchem Beteiligten die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten seien.

Bei seiner Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht nicht hinreichend erkennen lassen, von welchen Erwägungen es sich hat leiten lassen, so dass in dritter Instanz eine Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist. Umstritten ist, nach welchen Grundsätzen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten in den Fällen der Rechtsmittelrücknahme zu erfolgen hat. Einerseits wird die Ansicht vertreten, entsprechend der allgemeinen Regel des § 47 Satz 2 WEG komme die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht (KG ZMR 1988, 314, KG OLGZ 1989, 438; OLG Köln WE 2000, 83). Nach einer im Vordringen begriffenen Auffassung hat dagegen grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, wenn er den Antrag zurücknimmt, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten. Die ursprünglichen Erfolgsaussichten und der Grund für die Rücknahme können allerdings im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG WOM 1991, 134). Bei der Billigkeitsentscheidung kann es auch auf die Qualität der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten ankommen; hat nämlich bereits der Amtsrichter seine Entscheidung ausführlich und rechtlich zutreffend begründet und kann ein Rechtsmittel damit von vornherein als chancenlos betrachtet werden, erscheint es gerechtfertigt, jedenfalls die außergerichtlichen Kosten einer Beschwerdeinstanz dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rn 636).

Angesichts dieser Fülle von Gesichtspunkten, die für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Falle einer Rechtsmittelrücknahme von Bedeutung sein können, reicht die vom Landgericht gewählte Begründung für eine Ablehnung der Kostenerstattung nicht aus.

Hinsichtlich der Gerichtskosten ist dagegen die sofortige weitere Beschwerde unbegründet. Das Landgericht hat insoweit eingehend begründet, warum es – trotz der Beschwerderücknahme – die Kosten im Verhältnis von 86 % zu 14 % verteilt hat. Diese Ermessensentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nach § 27 FGG stand, da das Landgericht nicht von ungenügenden oder verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände nicht außer acht gelassen und von dem Ermessen nicht ein dem Sinn oder Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des Ermessens überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

 

Unterschriften

Lassen, Puls, Rüter-Czekay

 

Fundstellen

Haufe-Index 511880

ZMR 2000, 483

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?