Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 02.02.2000; Aktenzeichen 318 T 184/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 18, vom 2.2.2000 geändert:

Der Antragsteller hat den Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antragsteller hat die in der dritten Instanz entstandenen gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 4802,40 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller hat seine Beschwerde zurückgenommen; das Landgericht hat daraufhin dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten der zweiten Instanz auferlegt, im übrigen aber von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen.

Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§ 20 a Abs. Abs. 2 FGG; Keidel-Zimmermann, FGG, 14. Auflage. § 20 a Rn 19 a m.w.N.) und auch begründet.

Das Landgericht hatte nach billigen Ermessen darüber zu entscheiden, ob die außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (§ 47 Satz 2 WEG). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob der Richter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt hat und ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLG WoM 1991, 453, 454; Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Auflage, § 47 RN 4).

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß kein Anlaß besteht, von dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, daß jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen, da eine Auseinandersetzung vorliege, die von einem zwischen Wohnungseigentümer typischen Interessengegensatz bestimmt werde. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß eine Abweichung vom Grundsatz deshalb geboten war, weil das Rechtsmittel von vornherein unzulässig war. Es war nämlich verspätet eingelegt worden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte nicht gewährt werden können, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGG war. Denn dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war die Akte im Zusammenhang mit der befristeten Verfahrenshandlung zur Bearbeitung innerhalb der Beschwerdefrist, nämlich am 8.2.1999 (Vorfrist) vorgelegt worden. Damit oblag dem Verfahrensbevollmächtigten selbst, nicht seinem Büropersonal, die Fristensicherung (BGH NJW 1992, 1632; Zöller-Greger, ZPO, 21. Auflage, § 233, Rn 23 Stichwort Fristenbehandlung – Fristensicherung m.w.N.).

Es kam dementsprechend auch zu einer Rücknahme des Rechtsmittels.

Umstritten ist, nach welchen Grundsätzen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten in den Fällen der Rechtsmittelrücknahme zu erfolgen hat, (zum Meinungsstand Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Auflage, § 47 RN 12). Nach einer im Vordringen begriffenen Auffassung hat grundsätzlich derjenige, der ein Verfahreneingang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die den anderen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, es sei denn, die ursprünglichen Erfolgsaussichten und der Grund für die Rücknahme rechtfertigen im Einzelfall eine andere Beurteilung (OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG WoM 1991, 134). Hier entspricht die Kostenerstattung der Billigkeit, weil das Rechtsmittel ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Der Antragsteller wollte die sorgfältig begründete und zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts vermutlich nur deshalb nicht hinnehmen, weil ihm „von einem Geheimdienst zugespielt” worden war, daß die Heizölpreise demnächst sinken würden und er deshalb meinte, trotz hoher Umrüstungskosten der alten Anlage sei mit einem „Preisvorteil” bei einer Beheizung mit Heizöl zu rechnen. Nachdem jedoch durch ein Sachverständigengutachten geklärt worden war, daß die alte Anlage nicht mehr funktionsfähig war, hatte der Antragsteller die 1998 mit Mehrheit beschlossene Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, nämlich die Entfernung der seit September 1982 stillgelegten Ölzentralheizungsanlage hinzunehmen. Insofern war es ermessensfehlerhaft, daß die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht angeordnet wurde.

Die Nebenentscheidungen in der dritten Instanz beruhen auf §§ 47 und 48 WEG.

 

Unterschriften

Lassen, Puls, Rüter-Czekay

 

Fundstellen

Haufe-Index 1122374

NZM 2000, 766

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