BMF, Schreiben v. 28.3.2003, IV C 4 - S 2285 - 16/03, BStBl I 2003, 246
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen an Personen, die gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgestellt sind, als außergewöhnliche Belastung Folgendes:
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1.8.2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde. Die Begrenzung des Abzugsbetrags auf die Höhe der Kürzung der Mittel aus einer inländischen öffentlichen Kasse ist durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2001 entfallen.
Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen nur Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht (BFH-Urteil vom 23.10.2002, BStBl 2003 II S. 187). Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die von ihm unterstützte Person in einer gemeinsamen Wohnung und mit gemeinsamer Wirtschaftsführung („Wirtschaften aus einem Topf”) zusammenleben.
Hat die unterhaltene Person Leistungen der inländischen öffentlichen Hand erhalten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind diese Beträge als Bezüge der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der unterhaltenen Person und dem Steuerpflichtigen wird typischerweise Sozialhilfe wegen der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen nicht gewährt, da nach dem Bundessozialhilfegesetz alle Unterhaltsleistungen Dritter als vorrangiges Einkommen des Antragstellers gelten. In die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe sind nach dem SGB III Einkünfte und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft einzubeziehen. Da die Vorschriften des § 122 BSHG und der §§ 193 Abs. 2, 194 Abs. 1 SGB III eheähnliche Gemeinschaften faktisch wie Ehegatten behandeln, bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegen, auch wenn sie keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe gestellt hat. Bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet werden, obwohl in diesen Fällen lediglich die widerlegbare Vermutung einer Unterhaltsgewährung besteht (§ 16 BSHG). In entsprechender Anwendung der R 190 Abs. 1 Satz 5 EStR ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.
Wird auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet, ist Voraussetzung für eine steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person, in der sie darlegt,
Bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG ist die sogenannte Opfergrenze (H 190 EStH) zu beachten.
Beispiel 1:
A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Im Kalenderjahr 2002 erzielt A Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 25.000 Euro. Hierauf entfallen Steuern in Höhe von 4.500 Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.210 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2002 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von umgerechnet 1.000 Euro. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.
Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG:
Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG |
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7.188 Euro |
Nettoeinkommen des A: |
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Arbeitslohn: |
25.000 Euro |
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zuzüglich |
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