Leitsatz
Die Parteien hatten im Februar 1985 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei Kinder, geboren am 23.08.1985 und am 08.12.1992, hervorgegangen. Die Parteien trennten sich endgültig im Juli 1995. Durch Urteil vom 4.2.1998 wurde die Ehe geschieden. Es verblieb bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien für die Kinder.
Der Ehemann hatte am 13.10.1999 wieder geheiratet. Aus dieser Ehe waren drei Kinder hervorgegangen. Das älteste dieser Kinder wurde noch vor Rechtskraft der Ehescheidung der ersten Ehe geboren, die beiden jüngeren Kinder danach in den Jahren 2000 und 2004.
In der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.10.2000 war der Ehemann zweiter Beigeordneter einer Kleinstadt. Für die Zeit vom 1.11.2000 bis zum 31.10.2004 wurde er zum ersten Beigeordneten berufen und nach der Besoldungsgruppe B 16 vergütet. Mit Wirkung zum 1.11.2004 wurde er zum Kreisdirektor ernannt und nach der Besoldungsgruppe B 5 vergütet. Seit September 2006 war der Ehemann Beigeordneter einer Großstadt und wurde seither nach der Besoldungsgruppe B 7 vergütet.
Über den zu zahlenden nachehelichen Unterhalt hatten sich die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich geeinigt. Diese Vereinbarung wurde von ihnen außergerichtlich im Jahre 2004 abgeändert.
Nach vorprozessualer Auskunfts- und Unterhaltsaufforderung nahmen die beiden Kinder aus erster Ehe und die geschiedene Ehefrau den Beklagten auf Zahlung von Kindes- und nachehelichem Unterhalt in Anspruch. In dem gerichtlichen Verfahren ging es primär um die Frage des aufseiten des Ehemannes zugrunde zu legenden Einkommens sowie darum, inwieweit die Unterhaltslasten gegenüber seinen Kindern aus zweiter Ehe einkommensmindernd zu berücksichtigen waren.
Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Im Berufungsrechtszug war allein dieser Punkt noch im Streit, nachdem der Beklagte den geltend gemachten Kindesunterhalt anerkannt hatte.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat in seiner Entscheidung die Ansicht, dass zwar nicht die Beförderung des Beklagten zum ersten Beigeordneten, jedoch dessen weitere Beförderung zum Kreisdirektor einen Karrieresprung darstelle, da diese Beförderung auf einer außergewöhnlichen, nicht in der Ehe angelegten Entwicklung beruhe und mit einer erheblichen Abweichung des Einkommens des Beklagten verbunden sei.
In seiner Entscheidung hat das OLG auf die Entscheidung des BGH vom 15.3.2006 (BGH FamRZ 2006, 683 ff.) Bezug genommen. Dort hatte der BGH im Rahmen der Bewertung des Ehegattenselbstbehalts u.a. ausgeführt, dass z.B. das Hinzutreten vorrangiger oder gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter nach Rechtskraft der Ehescheidung sich bereits auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken könne. Hierin sah das OLG eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach lediglich Unterhaltspflichten für bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geborene Kinder die ehelichen Lebensverhältnisse prägen können. Im Umkehrschluss hat das OLG damit argumentiert, dass in einem solchen Fall der Unterhaltsgläubiger nicht einseitig nur durch die Berücksichtigung der zusätzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nachehelich geborenen Kindern belastet werden könne, sondern dann vielmehr auch von dem Rechtsgedanken des Karrieresprungs Abstand genommen werden müsse, da dieser ebenso "unerwartet" sei wie die Geburt nachehelich geborener Kinder und die hieraus folgende Unterhaltsbelastung. Demzufolge seien dann auch Einkommensentwicklungen infolge Karrieresprungs als eheprägend anzusehen.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist wenig nachvollziehbar. Sie stellt eine Vereinfachung der Rechtsanwendung dar. Wenn schon nacheheliche Unterhaltspflichten die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen, haben nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch alle nachehezeitlichen Einkommenssteigerungen eben diese Wirkung. Die Entscheidung widerspricht der klaren und eindeutigen Position des BGH zur Frage der Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch nachehezeitlich entstandene Unterhaltsverpflichtungen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2006, II-7 UF 154/06