Normenkette

§ 44 WEG, § 567 ZPO

 

Kommentar

1. Der Beschluss eines Amtsgerichts, in dem die Antragsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG rechtsfehlerhaft berechnet worden ist, kann, wenn der Beschwerdewert DM 1.500,- nicht übersteigt, nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" angegriffen werden.

Die in den besonderen Ausnahmefällen für zulässig erachtete Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsmittels "extra legem" wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit lag im vorliegenden Fall bei falscher Anfechtungsfrist-Berechnung des Amtsgerichts nicht vor; zulässig ist ein solches Rechtsmittel allenfalls dann, wenn eine angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vorliegend zu verneinen).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 4.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.05.1996, 2Z BR 38/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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