Leitsatz

Im Rahmen des im Jahre 1996 abgeschlossenen Ehescheidungsverfahrens wurde der Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehemannes durchgeführt. Zugrunde gelegt wurden bei beiden Eheleuten angleichungsdynamische Rentenanwartschaften. Aufgrund gesetzlicher Änderungen, insbesondere zu der Neuberücksichtigung von Kindererziehungszeiten, erfolgte nach Abschluss des Verfahrens eine Nachberechnung zu den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften beider Parteien. Die Nachberechnung ergab, dass der Ehemann innerhalb der Ehezeit weit niedrigere angleichungsdynamische Anwartschaften erworben hatte, als in die Berechnung des Versorgungsausgleichs eingestellt worden waren. In einem daraufhin eingeleiteten Verfahren nach § 10a VAHRG änderte das FamG die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Verbundverfahren ab. Zugleich hat es die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes (Ost) mit einem Angleichungsfaktor angeordnet. Ausweislich der Begründung ging das FamG davon aus, dass aufgrund des zwischen eingetretenen Rentenbezuges des Ehemannes sich der Versorgungsausgleich auf die bezogene Rente auswirke und der Versorgungsausgleich nach dem VAÜG durchzuführen sei.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde eines Versorgungsträgers, mit der die Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG begehrt wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG wies darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 10a VAHRG für eine abändernde Entscheidung zwar grundsätzlich gegeben und vom AG in rechnerischer Hinsicht zutreffend umgesetzt worden seien, gleichwohl scheitere eine Durchführung des Versorgungsausgleichs an der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG.

§ 10a VAHRG schaffe eine weitgehende Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, die im Wege einer Totalrevision sogar die Korrektur von in der Abänderungsentscheidung vorgenommenen Fehlern jeglicher Art bis hin zu Rechtsanwendungsfehlern der angefochtenen Entscheidung ermögliche (vgl. im Einzelnen BGH v. 12.10.1988 - IVb ZB 80/86, FamRZ 1989, 264; v. 15.3.1989 - IVb ZB 183/87, MDR 1989, 726 = FamRZ 1989, 725).

Im Verfahren des § 10a VAHRG sei durch das Gericht eine neue Ausgleichsbilanz aufzustellen, die auf den veränderten Auskünften der Versorgungsträger beruhe. Dies gelte auch, wenn angleichungsdynamische Anrechte betroffen seien.

Stehe aber fest, dass sich die Anrechte verändert habe, so müsse das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG das Verfahren so durchführen, als wenn es sich um ein Erstverfahren handele. Die Konten der Beteiligten seien umfassend zu klären, eventuell durch Einholung neuer Auskünfte bei den Versorgungsträgern.

Aufgrund der aktualisierten Anwartschaften beider Parteien sei der Versorgungsausgleich auszusetzen, da die Ehefrau zwar weiterhin die geringeren angleichungsdynamischen, dafür aber nunmehr die einzigen nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben habe. In einem solchen Fall sei der Versorgungsausgleich nur dann durchzuführen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des OLG hier nicht vor, da der Ehemann als Ausgleichsverpflichteter Rente bezog und ihn das sog. Rentnerprivileg schützte.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.11.2005, 9 UF 116/05

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