Leitsatz
Die Ehe der Parteien wurde im Mai 2004 unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden. Nach Vorlage aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich hat das FamG mit Beschluss vom 06.07.2004 das Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Ehemann im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig sei. Zum Ausgleich der gesetzlichen Anwartschaften müssten angleichungsdynamische Anrechte mit regeldynamischen Anrechten verrechnet werden. Ein Leistungsfall sei nicht gegeben.
Gegen den Beschluss zum Versorgungsausgleich hat die Bundesknappschaft, bei der der Ehemann angleichungsdynamische Anwartschaften erworben hatte, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Unter Berücksichtigung seiner unbewerteten Lebensversicherung verfüge der bei ihr versicherte Ehemann sowohl über die höheren angleichungsdynamischen als auch über die höheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, so dass eine Aussetzung nicht zu erfolgen habe.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig, jedoch für nicht begründet.
Zwar sei die Beschwerdeführerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art gem. § 1 Abs. 3 VAÜG erworben hatten und der Ehemann in der Gesamtbilanz der beiderseitigen Anwartschaften über die höheren angleichungsdynamischen und die höheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften verfügte, womit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG erfüllt seien. Ebenso sei der Auffassung der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als angleichungsdynamische und andere Anrechte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG unabhängig voneinander auszugleichen seien.
Es könne allerdings nicht auf eine isolierte Betrachtung der angleichungsdynamischen Anwartschaften abgestellt werden. Anderenfalls würden Grundprinzipien des Versorgungsausgleichs wie Ausgleichssystematik und Gesamt- und Einmalausgleich verletzt werden. Würde es - wie von der Beschwerdeführerin vertreten - für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausreichen, dass ohne Rücksicht auf die anderen Anrechte die angleichungsdynamischen Anwartschaften untereinander ausgeglichen werden könnten, wäre nach Auffassung des BGH insoweit in jedem Verfahren, in dem Anwartschaften mit und ohne Angleichungsdynamik zusammentreffen, zumindest ein Teilausgleich möglich.
Eine derartige Teilentscheidung sehe das VAÜG zum einen nicht vor, zum anderen bedürfte es dann auch nicht der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG, nach der das - denknotwendig gesamte - Verfahren auszusetzen sei, sofern kein Fall des § 2 S. 1 Nr. 1 a, b oder Nr. 2 VAÜG vorliege.
Grundsätzlich sei das Versorgungsausgleichsverfahren vor der Einkommensangleichung auszusetzen, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht oder ein angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art erworben habe. Nach seiner insoweit eindeutigen Formulierung regele § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG jedoch ausnahmsweise die Fälle, in denen bereits vor der Einkommensangleichung der Versorgungsausgleich stattfinde.
Einer dieser Ausnahmefälle liege hier nicht vor, so dass die Beschwerde nach Auffassung des BGH zurückzuweisen war.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 15.12.2004, 1 UF 342/04