Leitsatz
Nach der Trennung der Parteien Anfang des Jahres 2009 ließ die Antragstellerin bereits im Februar 2009 den Ehescheidungsantrag einreichen und stützte ihr Scheidungsbegehren auf § 1565 Abs. 2 BGB wegen gewalttätiger Übergriffe seitens des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist dem Vortrag der Antragstellerin mit dem Ziel der Abweisung des Ehescheidungsantrages entgegengetreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung im März 2009 erklärte er auf die Frage des Gerichts, ob er eine Möglichkeit zur Fortsetzung der Ehe sehe, dass er seiner Frau eine zweite Chance gewähren werde. Das FamG hat daraufhin das Scheidungsverfahren gemäß § 614 Abs. 2 ZPO für die Dauer von sechs Monaten bis zum 28.10.2009 ausgesetzt und den Parteien nahe gelegt, eine Eheberatungsstelle aufzusuchen.
Gegen den Beschluss des FamG hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das FamG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Aussetzung des Verfahrens bestätigt. Zwar sei dem Antragsgegner zuzugestehen, dass es zweifelhaft erscheine, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorlägen. Anerkanntermaßen komme eine solche gemäß § 614 Abs. 3 ZPO dann nicht in Betracht, wenn der Aussetzungsantrag rechtsmißbräuchlich sei. Dies sei dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller der Nachweis misslinge, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für ihn bedeute und das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, der Scheidungsantrag somit abweisungsreif sei (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 614 Rz. 4, m.w.N.; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 614 Rz. 3, m.w.N.; Musielak-Borth, ZPO, 6. Aufl., § 614 Rz. 8, m.w.N.; OLG Bamberg, FamRZ 1984, 897; OLG Schleswig, SchlHA 1991, 81; s. auch OLG Hamm, DRsp IV (418) 159).
Dass die Fortsetzung der Ehe jedenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahres für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde, sei in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten nicht erkennbar und vom FamG auch nicht begründet.
Das Gericht könne somit nach § 614 Abs. 2 ZPO das Scheidungsverfahren aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe. Seien diese Voraussetzungen gegeben, müsse das FamG das Verfahren aussetzen.
Hinweis
Das FamFG hat die Regeln des § 614 ZPO für das Scheidungsverfahren unverändert in den § 136 FamFG übernommen. Das FamFG hat weiterhin das Verfahren auszusetzen, wenn es eine Chance auf Fortsetzung der Ehe sieht. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien länger als ein Jahr getrennt leben und der Aussetzung widersprechen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.06.2009, 9 WF 61/09