Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung eines Scheidungsverfahrens trotz Abweisungsreife des Scheidungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Für die Aussetzung des Scheidungsverfahrens genügt, dass ein Ehegatte die persönlichen Beziehungen nicht als derart zerstört angesehen hat, dass für ihn die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht gekommen wäre.
Normenkette
ZPO §§ 614, 567, 252
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 28.04.2009; Aktenzeichen 2 F 96/09 S) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lebach vom 28.4.2009 - 2 F 96/09 S - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien, die am. Mai 1997 die Ehe geschlossen haben, leben jedenfalls seit Anfang des Jahres 2009 getrennt. Mit am 27.2.2009 eingegangenem und dem Antragsgegner am 7.3.2009 zugestelltem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, gestützt auf § 1565 Abs. 2 BGB wegen gewalttätiger Übergriffe seitens des Antragsgegners, die Scheidung (Bl. 1 ff. d.A.). Der Antragsgegner ist dem mit dem Ziel einer Abweisung des Scheidungsantrages entgegengetreten (Bl. 11 ff. d.A.).
Nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2009 (Bl. 18 ff. d.A.), in der der Antragsgegner auf die Frage des Gerichts, ob er eine Möglichkeit sehe, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen, erklärt hat, jeder Mensch habe eine zweite Chance, die würde er auch seiner Frau gewähren (Bl. 21 d.A.), hat das Familiengericht mit Beschluss vom 28.4.2009 das Scheidungsverfahren gem. § 614 Abs. 2 ZPO für die Dauer von sechs Monaten bis zum 28.10.2009 ausgesetzt und den Parteien nahe gelegt, eine Eheberatungsstelle aufzusuchen (Bl. 30 d.A.).
Gegen den ihm am 8.5.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 12.5.2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat darauf verwiesen, dass bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Scheidungsverfahrens gem. § 614 Abs. 2 ZPO nicht gegeben seien, weil keine begründete Aussicht auf Fortsetzung der Ehe bestehe, zumal die Antragstellerin bei ihrer Anhörung ausdrücklich bekundet habe, keine Möglichkeit zu sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, diese also eine Fortsetzung der Ehe ausdrücklich ablehne (Bl. 34 ff. d.A.).
Mit am 20.5.2009 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin das Ruhen des Verfahrens für die Dauer von sechs Monaten und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt (Bl. 37 d.A.).
Gemäß Beschluss vom 28.5.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 38 ff. d.A.), hat das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Aussetzung gem. § 614 Abs. 2 ZPO möglich sei, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe. Es genügten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich mindestens ein Ehegatte an die Ehe gebunden fühle und die persönlichen Beziehungen noch nicht derart zerstört seien, dass von vorneherein eine Versöhnung ausscheide. Da der Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung auch nach Konfrontation mit den von den Antragstellerin erhobenen Vorwürfen erklärt habe, jeder Mensch habe eine zweite Chance, die er auch seiner Frau gewähren würde, sei das Gericht überzeugt, dass der Antragsgegner unabhängig von Trennungsgrund und Zeitpunkt die Ehe der Beteiligten noch nicht als endgültig gescheitert ansehe. Im Übrigen sei auf den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Verfahrens, als welcher der Antrag auf Ruhen des Verfahrens auszulegen sei, das Verfahren gem. § 614 Abs. 3 ZPO auszusetzen. Die Aussetzung gem. § 614 Abs. 3 ZPO sei unabhängig davon, ob Aussicht auf Fortsetzung der Ehe bestehe. Er sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da es an der erforderlichen Abweisungsreife des Scheidungsantrages fehle.
II. Das gem. §§ 567 Abs. 1, 252 ZPO zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Familiengericht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung und persönlichen Anhörung der Parteien angeordnete Aussetzung des Scheidungsverfahrens ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass zweifelhaft erscheint, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 614 Abs. 3 ZPO, auf die das Familiengericht die Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Nichtabhilfebeschluss vom 28.5.2009 auch gestützt hat, vorliegen. Anerkanntermaßen kommt eine Aussetzung gem. § 614 Abs. 3 ZPO dann nicht in Betracht, wenn der Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller der Nachweis misslingt, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für ihn bedeutet und das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, der Scheidungsantrag also abweisungsreif ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 614 Rz. 4, m.w.N.; Baumbach- Lauterbach- Albers - Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 614 Rz. 3, m.w.N....