Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1, 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Tauscht ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der restlichen Miteigentümer in seiner Wohnung die Elektroheizung durch eine Gasetagenheizung aus, so ist die darin liegende bauliche Veränderung im vorliegenden Fall von den übrigen Wohnungseigentümern zudulden, weil diese sich dadurch nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise nicht beeinträchtigt fühlen können ( §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 und 3 WEG).
Ein Miteigentümer hatte gegen den die Heizung in seinem Sondereigentum austauschenden Eigentümer Beseitigungsantrag gestellt, den er auch ohne Ermächtigung durch die restlichen Eigentümer verfolgen konnte (BGH, DWE 92, 72 = ZMR 1992, 167). Für den Senat bindend hatte das Landgericht jedoch u. a. festgestellt, dass der Einbau der Gasheizung nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers geführt habe, da insoweit subjektive Empfindungen nicht ausschlaggebend sein könnten, sondern nur erhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigungen (BGH, DWE 1992, 72; BayObLG WEZ 87, 84; Merle WEZ 1988, 83).
Auch eine behauptete Explosionsgefahr könne nicht als solche Beeinträchtigung gewertet werden, da es mit Gas beheizte Wohnungen und Anlagen in großer Zahl gäbe und ihr technischer Standard offensichtlich so sei, dass in der Verkehrsanschauung die Gefahr einer Explosion keine ins Gewicht fallende Rolle spiele. Somit konnte das Landgericht auch einen merkantilen Minderwert der übrigen Wohnungen verneinen.
Auch eine nachteilige optische Veränderung der Fassade sei durch die Abgasmündung und den Außenfühler noch nicht eingetreten, wie dies dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei. Nach Gutachten sei die hier gewählte Art der Entlüftung für zulässig zu halten, ebenso seien die erforderlichen Abstände der Abgasmündung zu den Fenstern als eingehalten bezeichnet worden. Schadstoffkonzentrationen seien nach den Messungen des Sachverständigen nicht feststellbar gewesen. Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht in dem Kondensatniederschlag und in der - auch vom Sachverständigen nicht ganz ausgeschlossenen - Möglichkeit, dass nach der Bildung von Schwaden diese durch geöffnete Fenster in Räume eindringen könnten, keine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung gesehen habe. Ein konkreter und objektiver Nachteil könne hierin noch nicht liegen (so auch BGH, wie vorerwähnt). I. Ü. dürfte ein Gericht auch nach pflichtgemäßem Ermessen Ermittlungen dann anstellen, wenn ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis durch weiteren Tatsachen- und Beweisvortrag nicht mehr zu erwarten sei.
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung; Geschäftswert: DM 15.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.08.1992, 20 W 230/91= WM 10/92, 561)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer