Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Austausch einer Wohnungselektroheizung durch Gasetagenheizung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 10.05.1991; Aktenzeichen 5 T 1386/89)

AG Offenbach (Aktenzeichen 41 II 116/89 WEG)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 15 000,– DM.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war. Die Annahme des Landgerichts, daß im nachträglichen Einbau der Gasheizung in die Sondereigentumseinheit dar Antragsgegnerin zwar eine bauliche Veränderung liege (Zum Begriff der baulichen Veränderung: OLG Frankfurt OLGZ 80, 78/80), hierin aber kein erheblicher Nachteil für die Antragsteller gesehen werden könne (§§ 22 I 2, 14 Nr. 1, 3 WEG), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beseitigungsanspruch der Antragsteller, den diese ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer verfolgen können (BGH DWE 92, 72 = ZMR 92, 167), ergibt sich entgegen dem Vortrag der weiteren Beschwere nicht schon daraus, daß die Wohnungseigentümer vereinbart hätten, die Sondereigentumseinheiten ausschließlich mit einer Elektroheizung zu beheizen. Abgesehen davon, daß sich den Akten nicht entnehmen läßt, daß die eine solche Heizung vorsehende Baubeschreibung (Anlage zur notariellen Urkunde Nr. 206/84 vom 19.10.1984) Bestandteil der Teilungserklärung vom 12.10.1984 (Anlage I: Teilung, Anlage II: Gemeinschaftsordnung) sein soll, liegt bei baulichen Veränderungen regelmäßig eine Abweichung von der Bauweise und Bauaustattung vor, wie sich durch die Teilungserklärung und den dazugehörenden Aufteilungsplan vorgegeben ist.

Frei von Verfahrensfehlern und damit nach den §§ 43 WEG, 27 I 2 FGG, 561 II ZPO für den Senat bindend hat das Landgericht im übrigen festgestellt, daß der Einbau der Gasheizung nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller geführt hat. Er hat den Begriff des Nachteils im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht verkannt, sondern zutreffend ausgeführt, daß nicht subjektive Empfindungen ausschlaggebend sein können, sondern nur erhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigungen (BGJ DWE 92, 72; BayObLG WEZ 87, 84; Merle WEZ 88, 83). Dazu hat das Landgericht richtigerweise nicht die auch von den Antragstellern hervorgehobene Explosionsgefahr gerechnet. Mit Gas beheizte Wohnungen und Wohnanlagen gibt es in großer Zahl. Ihr technischer Standard ist offensichtlich so, daß in der Verkehrsanschauung die Gefahr einer Explosion keine ins Gewicht fallende Rolle spielt (BayObLG WEZ 87, 84/87). Deshalb konnte das Landgericht auch einen durch den Heizungseinbau entstandenen merkantilen Minderwert der übrigen Eigentumswohnungen verneinen.

Die Annahme des Landgerichts, daß eine nachteilige optische Veränderung der Fassade durch die Abgasmündung und den Außenfühler noch nicht eingetreten sie, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen durfte das Landgericht nach der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen … vom 17.12.1990 einen beachtlichen Nachteil für die Antragsteller ablehnen.

Das Gutachen hat die hier gewählte Art der Entlüftung für zulässig gehalten und die erforderlichen Abstände der Abgasmündung zu den Fenstern als eingehalten bezeichnet. Schadstoffkonzentrationen, und damit Beeinträchtigungen insbesondere der Antragsteller … sind nach den Messungen des Sachverständigen nicht feststellbar gewesen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht in den Kondensatniederschlag und in der – auch vom Sachverständigen nicht ganz ausgeschlossenen – Möglichkeit, daß nach der Bildung von Schwaden diese durch geöffnete Fenster in Räumen eindringen können, keine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung gesehen hat. Ein konkreter und objektiver Nachteil (vgl. dazu BGH DWE 92, 72 ZMR 92, 167) liegt hierin noch nicht.

Das Landgericht hat schließlich auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es ist nicht ersichtlich, daß es den – auch zur angebotenen Videokassette – gehaltenen Vortrag der Antragsteller nicht vollständig gewürdigt hätte. Das Gericht darf auch nach pflichtgemäßem Ermessen die Ermittlungen dann einstellen, wenn ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (Bassenge/Herbst, FGG/RpflG, 6. Aufl., § 12 Anm. II 1 a). Wenn es hier in Anlehnung an das Gutachten die nicht ganz ausschließbare Möglichkeit, daß bei kalter Witterung sich Schwaden bilden, die je nach Windrichtung durch geöffnete Fenster auch in Räume eindringen können, nicht als konkrete und erhebliche Beeinträchtigung angesehen hat, ist dies rechtlich nicht angreifbar.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 47, 48 II WEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 555708

OLGZ 1993, 51

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