Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 22 Abs. 1, 2 WEG

 

Kommentar

Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne Kunststofffenster stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung; jedenfalls werden nicht zustimmende Wohnungseigentümer dadurch nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

Die Ansicht des Landgerichts, dass angesichts der klaren Vorgaben für die äußere Gestalt der Kunststofffenster durch den hier gefassten Eigentümerbeschluss eine nachteilige Veränderung des Fassadenbildes nicht zu befürchten sei und dass bei genauer Betrachtung möglicherweise bemerkbare kleinere Unterschiede in der Oberflächenstruktur und möglicherweise auch in der Farbe hinzunehmen seien, sei vertretbar, auch wenn das BayObLG den Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster nicht ohne weiteres als bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG beurteile, sondern im Regelfall als Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Im Beschluss v. 6. 2. 1990 (BayObLG Z 1990, 28/31) hat der Senat klargestellt, dass von einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht nur dann gesprochen werden könne, wenn die ins Auge gefasste Reparatur- oder Erneuerungsmaßnahme die einzig mögliche sei. Hielte man an einem so engen Begriff der Instandhaltung und Instandsetzung fest, so könnte dies zu einer raschen Überalterung der Bausubstanz von Eigentumswohnungen führen. Die Beobachtung, dass zahlreiche Eigentümer von Mietshäusern in den letzten Jahren die alten Holzfenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht hätten, zeige, dass diese Investition als sinnvoll angesehen werde.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.11.1990, BReg 2 Z 118/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

In Anbetracht vereinzelt auch entgegenstehender Rechtsprechung der Untergerichte (vgl. AG München, S. 1157) wird die m. E. doch etwas kurze Entscheidungsbegründung der heute häufig in Gemeinschaften anstehenden Problematik zu vergleichbaren Fällen gewünschten Fensteraustausches nicht gerecht. M. E. ist bei etwa rechtlich, technisch und wirtschaftlich gleichgewichtigen Vor- und Nachteilen von Holz- und Kunststoffenstern dem Gedanken der Erhaltung des Status Quo grundsätzlich der Vorzug zu geben. Dass in Mietwohnanlagen häufig "pflegeleichtere" Kunststofffenster in neuerer Zeit eingebaut werden, liegt wohl allein darin begründet, dass Unterhaltspflichten und -kosten für Vermieter insoweit verringert werden sollen. Betrachtet man den Eigentumswohnungsneubau, so werden heute meines Wissens überwiegend wieder Holzfensterkonstruktionen gewählt. Der Senat hätte sich hier doch intensiver mit Vor- und Nachteilen der einzelnen Fensterarten befassen müssen und auch den Fragen einer sog. (sich aufdrängenden?) modernisierenden Instandsetzung. Im Sinne des BayObLG entschied allerdings kürzlich auch das AG Mainz (Az. 34 II 32/90, zit. n. PuR 22/1990, 259).

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