Rz. 15

Die Gründung eines Joint Venture mit einem Partner oder mehreren Partnern kann entweder auf rein vertraglicher Grundlage (Unincorporated Joint Venture) oder auf gesellschaftsrechtlich konstituierter Basis, d.h. durch Eintragung (Incorporated Joint Venture), erfolgen.[18] Besondere Gesetze über Joint Ventures gibt es in Australien nicht.[19]

 

Rz. 16

Bei einem Unincorporated Joint Venture bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten in erster Linie nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.[20] In der Regel sind diese recht detailliert und werden nach vertragsrechtlichen Grundsätzen ausgelegt. Das Unincorporated Joint Venture bietet sich für ganz spezifische Projekte und Geschäftsvorhaben an.[21] Dabei ist eine sorgfältige Ausarbeitung der Vertragsdokumente notwendig, damit sichergestellt ist, dass das Joint Venture steuer- und gesellschaftsrechtlich nicht als Personengesellschaft (partnership) behandelt wird.

 

Rz. 17

Ein Incorporated Joint Venture wird häufig in Form einer eigenständigen Gesellschaft betrieben, deren Anteile die Vertragspartner halten. Rechtsgrundlage bilden dann zumeist spezifische Gesellschaftsverträge, wobei viele Aspekte dabei von zwingendem oder – sofern von den Parteien nicht ausdrücklich anderweitig geregelt – dispositivem australischen Gesellschaftsrecht geregelt werden.[22]

[18] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 13 f.; vgl. auch: Thompson vs White [2006] NSWCA 350 (keine Notwendigkeit der Schriftform einer Vereinbarung); Australian Oil & Gas Corporation Ltd vs Bridge Oil Ltd (1995) 14 AMPLABull 60 NSW Court of Appeal.
[19] Vgl. mit einer Darstellung relevanter Rechtsprechung Duncan, Joint Ventures Law in Australia, Rn 1.1., 1.5.
[20] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14; vgl. auch: Thompson vs White [2006] NSWCA 350 (keine Notwendigkeit der Schriftform einer Vereinbarung).
[21] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14; vgl. auch: Thompson vs White [2006] NSWCA 350 (keine Notwendigkeit der Schriftform einer Vereinbarung).
[22] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14.

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