Leitsatz
Eine volljährige Tochter nahm ihre Mutter nach dem Auszug aus deren Haushalt auf Zahlung von Volljährigenunterhalt in Anspruch. Die von ihr für die beabsichtigte Klage gegen ihre Mutter beantragte Prozesskostenhilfe wurde von dem erstinstanzlichen Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht gewährt, da die Antragsgegnerin eingewandt hatte, sie habe ihr Bestimmungsrecht ggü. der Tochter gemäß § 1612 Abs. 2 BGB ausgeübt durch das Angebot von Kost und Logis in ihrem Haushalt und die Deckung des darüber hinausgehenden Lebensbedarfs der Antragstellerin. Die Antragstellerin hielt die Rückkehr in den Haushalt ihrer Mutter wegen eines von ihr behaupteten tiefgreifenden Zerwürfnisses mit ihr für nicht zumutbar.
Die von der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur PKH eingelegte Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ihr Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB wirksam ausgeübt habe. Sie habe ihrer Tochter nicht nur das Angebot von Kost und Logis unterbreitet, sondern sich vielmehr ihr gegenüber bereit erklärt, den gesamten darüber hinausgehenden Bedarf zu decken.
Ein tiefgreifendes Zerwürfnis, das allein den Vorrang der kindlichen Belange rechtfertigen würde, zwischen den Parteien bestehe nicht. Die von der Antragstellerin hierzu dargelegten Streitigkeiten reichten hierzu nicht aus. Derartige Streitigkeiten zwischen Kindern und Eltern kämen nahezu in jeglichem familiären Verhältnis vor und rechtfertigten allein jedenfalls nicht die Vorrangigkeit der Belange des Kindes. Dem Willen des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung komme keinesfalls eine stärkere Bedeutung als dem Gebot der Rücksichtnahme ggü. den wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu. Hieran ändere auch die Reform des Unterhaltsrechts und die damit verbundene Änderung der Regelung des § 1612 Abs. 2 BGB nichts. Die Belange des Kindes hätten nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden seien, die einem Zusammenleben mit dem unterhaltsverpflichteten Elternteil entgegenständen. In Zweifelsfällen sei das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für eine gegenteilige Ansicht treffe das volljährige unterhaltsberechtigte Kind (vgl. insgesamt m. Nachweisen Götsche, FamRB 2008, 83 f.).
Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, in einem Prozesskostenhilfeverfahren sei aufgrund einer summarischen Prüfung keine abschließende Beurteilung der Sache vorzunehmen, sei dem im Grundsatz zuzustimmen. Es bedürfe jedoch zunächst eines schlüssigen Vortrages der antragstellenden Partei hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs. An einem solchen Vortrag fehle es im vorliegenden Fall.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.05.2008, 9 WF 116/08