Ist nach innerstaatlichem Recht Prozesskosten- oder Beratungshilfe für die Vertretung von Kindern in sie berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde vorgesehen, so werden solche Bestimmungen in Bezug auf die in den Artikeln 4 und 9 erfassten Angelegenheiten angewendet.
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