Leitsatz

Auswechslung "blind gewordener" Scheiben an verglasten Dachgauben kraft Vereinbarung zu Lasten des einzelnen Sondereigentümers

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2 ,23 Abs. 1 WEG; §§ 133, 157 BGB; § 27 FGG

 

Kommentar

  1. Ist in der Gemeinschaftsordnung die Verpflichtung der einzelnen Eigentümer vereinbart, Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums zu beheben, kann auch die Auswechslung "blind gewordener" Scheiben in verglasten Dachgauben unter diese Regelung fallen.
  2. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ohne Dauerregelung ist Sache des Tatrichters.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2004, I-3 Wx 185/04OLG Düsseldorf v. 9.9.2004, I-3 Wx 185/04, ZMR 5/2005, 389

Anmerkung

Die Auslegung einer solchen Vereinbarung entspricht auch der Rechtsprechung des BayObLG (vgl. BayObLG v. 23.2.1995, 2Z BR 129/94, WuM 1995, 326 und v. 3.8.2000, 2Z BR 184/99, WuM 2000, 560). Der Begriff "Glasschaden" geht hier erheblich weiter als etwa ein solcher, der nur mit "Glasbruch" bezeichnet wäre. Das Trüb- oder Blindwerden von Isolierglas ist auf jeden Fall als ein solcher Glasschaden zu bezeichnen.

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