Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 9.000 Euro.

 

Gründe

I. Die o.a. Wohnungseigentumsanlage bestand zunächst aus vier Wohnungen und die Gemeinschaft aus vier Mitgliedern. In der Teilungserklärung vom 31.3.1980 war unter Ziff. 3 Folgendes geregelt:

Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer. Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungseigentümers.

Im Jahre 1982 wurden im Dachgeschoss des Hauses von der Eigentümergemeinschaft zwei weitere Wohnungen errichtet und zwei neue Wohnungseigentumseinheiten gebildet. Zu diesem Zweck wurde die Teilungserklärung entsprechend geändert. Für die neuen "Maisonette-Wohnungen" im Dachgeschoss wurden Dachgauben errichtet, die aus einer zweistöckigen Rahmenkonstruktion mit jeweils 36 Glasscheiben erstellt wurden.

In der Versammlung vom 19.4.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig unter den Tagesordnungspunkten 1-5, folgende Sanierungsarbeiten an den Dachgauben an die jeweils günstigsten Anbieter zu vergeben:

1. Gerüst

2. Austausch beschädigter Scheiben zzt. 5 Stück durch einen Glaser

3. Neuanstrich des Holzes der beiden Dachgauben

4. Abdeckung der stark der Witterung ausgesetzten Hölzer durch Zinkverkleidungen (Dachschrägen und Fenstersimse), damit der Anstrich nicht alle drei Jahre nötig wird

5. Reinigung durch einen Fensterputzer

Bei Beginn dieser Arbeiten im Sommer 2002 stellte sich heraus, dass insgesamt 14 Scheiben beschädigt waren. Die Beteiligte zu 3) teilte dies den Miteigentümern mit und veranlasste das Auswechseln aller defekten Glaselemente, nachdem seitens der Wohnungseigentümer kein Widerspruch erfolgte. Mit Schreiben vom 29.8.2002 teilte die Beteiligte zu 3) den übrigen Wohnungseigentümern mit, die vorhandenen Rücklagen i.H.v. rund 10.000 Euro reichten für die entstandenen Reparaturkosten betreffend die Dachgauben nicht aus, so dass eine Sonderumlage i.H.v. 5.350 Euro erforderlich sei.

Am 2.11.2002 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, in der die Wohnungseigentümer unter TOP 5 mehrheitlich die erfolgte Auftragsvergabe an den Glaser zum Ersatz aller defekten Glasscheiben in den Dachgauben sowie die im Schreiben vom 29.8.2002 errechnete Sonderumlage nachträglich billigten.

Die Beteiligte zu 1) hat mit am 2.12.2002 beim AG eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten unter Berufung auf die in § 7 Ziff. 3 der Teilungserklärung getroffene Regelung beantragt, den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 2.11.2002 zu TOP 5 für ungültig zu erklären. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass ausschließlich die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen im Haus S. 11 in D. verpflichtet sind, die Kosten für Instandsetzungsarbeiten an beschädigten Glasscheiben im Bereich der Dachgauben und für den Austausch dort vorhandener Glasscheiben zu tragen.

Das AG hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschlussfassung vom 2.11.2002 komme lediglich eine bestätigende Wirkung zu, die das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung entfallen lasse, weil bereits in der Versammlung vom 19.4.2002 der Austausch aller beschädigten Glasscheiben auf Kosten der Gemeinschaft beschlossen worden sei und der darüber hinausgehende Beschlussinhalt (Erhebung einer Sonderumlage) ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Auch für den Feststellungsantrag sei ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG die Entscheidung des AG abgeändert. Es hat den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2.11.2002 zu TOP 5 für ungültig erklärt und festgestellt, dass den jeweiligen Wohnungseigentümern der Dachgeschosswohnungen die Behebung von Glasschäden an den Dachgauben obliegt und diese die damit verbundenen Kosten zu tragen haben.

Gegen die Entscheidung des LG wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie sind der Auffassung, bei den Glasscheiben in den Dachgauben handele es sich nicht um "Fenster", sondern um die Außenfassade bzw. das Dach der Wohnungseigentumsanlage. Abgesehen davon, dass von den jeweils 36 Glasscheiben in den Dachgauben nur vier zu öffnen seien, ersetzten die seitlichen Glasscheiben lediglich das ansonsten bei Dachgauben übliche Mauerwerk und die in der Schräge eingebauten Scheiben das ansonsten erforderliche Dach. Bei der Errichtung der Teilungserklärung im Jahre 1980 sei an die Verwendung von Glas als Fassaden bzw. Dachmaterial nicht gedacht worden. Nach der Entscheidung des LG würden allein die Sondereigentümer der Dachgeschosswohnungen mit einem unverhältnismäßig hohen Witterungsrisiko belastet, das prinzipiell alle Miteigentüm...

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