Weihnachts-Dekoration am Haus und im Garten: Was geht zu weit?

Rentierschlitten, Lichterketten, blinkende Farbenpracht: Mancherorts gibt es eindrucksvolle Ausbrüche von Weihnachtsdekoration und Beleuchtungsfuror. Da werden Hausfassaden zu Bühnenbilder und der Vorgarten glänzt als Lichtermeer. Man muss kein Weihnachtsgrinch sein, um sich davon überwältigt oder genervt zu fühlen. Gibt es Deko-Grenzen? Oder haben bei Festgestaltung Mieter und Wohnungseigentümer völlig freie Hand?

Am Weihnachtsbaume die Lichter prangen - und auch im Garten und am Haus: Wenn Weihnachten naht, ranken sich Lichterketten um Balkonbrüstungen, an den Fenstern blinkt es bunt und die Tanne im Vorgarten bekommt ein leuchtendes Gewand. Doch ist das auch im Übermaß erlaubt?

Was darf der weihnachtschmückende Mieter?

Innen: In seiner Wohnung darf der Mieter und der WEG-Eigentümer dekorieren, wie und was er will, sofern es nicht mit dem Brandschutz kollidiert (wer Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht, handelt grob fahrlässig, er haftet dafür und die Versicherung ist regelmäßig außen vor).

Außen sind die Vorgaben strenger: Das Gestaltungsrecht des Mieters endet an der Außenfassade. So darf ein Mieter keinesfalls ungefragt Löcher in die Hauswand bohren, um z. B. einen Plastik-Weihnachtsmann oder sonstige Dekorationsobjekte zu befestigen. Und hat der Mieter den Garten nicht mit gemietet, braucht er die Genehmigung des Vermieters, wenn er den Tannenbaum vor der Tür festlich illuminieren will.

Hauseigentümer hat  die Verkehrssicherungspflicht und dadurch auch ein Deko-Vetorecht

Problematisch an ambitionierter Außendekoration: Der Hauseigentümer haftet im eventuellen Schadensfall. Er muss Dritte vor Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen könnten, bewahren, das gilt auch für Weihnachtsmänner. Es gehört demnach zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers, dass sämtliche Außendekorationen am Mietobjekt sturmsicher befestigt sind.

Fallen also Weihnachtsmann oder blinkende Rentierherde bei Wind oder Wetter herunter und verletzen dabei Passanten, so haftet der Vermieter dafür. Darum kann der Hauseigentümer von seinem Mieter die Entfernung der Weihnachtdekoration verlangen, wenn sie nicht richtig gesichert ist.

Balkondekoration in Maßen

Die Balkonaußenbrüstung darf der Mieter nur behutsam und im üblichen Rahmen dekorieren. Mehr Freiheit genießt er beim Geländer: Übliche Weihnachtsdekoration wie Tannengirlanden oder Lichterketten sind hier erlaubt, auch ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters. Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, der Fenster und des Balkons, solange sie nicht die Nachbarn mit grellem Blinken nervt oder ihren Schlaf stört. An rechtliche Grenzen stößt die Liebe zu bunten Sternen und Lichtern , wenn die Festbeleuchtung zum Beispiel das Schlafzimmer des Nachbarn in grelle Farben taucht. Dann kann der Nachbar Unterlassung verlangen. Ein dadurch geplagter Mieter kann dann zudem die Miete mindern. Um Nachbarn nicht zu beeinträchtigen, sollte helle, blinkende Fensterbeleuchtung nach 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.

Deko-Grenzen auch im Treppenhaus

Auch im Treppenhaus dürfen sich Mieter und Wohnungseigentümer in Weihnachtsstimmung nicht unbegrenzt austoben: Während ein bunter Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür noch zulässig ist (LG Düsseldorf, Beschluss v. 10.10.1989, 25 T 500/89), geht das Versprühen weihnachtlicher Düfte im Treppenhaus zu weit (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.5.2003, I-3 Wx 98/03).

Bei allzu üppiger Dekorationen im ganzen Treppenhaus können die übrigen Mieter verlangen, dass sie sie entfernt wird, denn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis, außerhalb der Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren (AG Münster, Urteil v. 28.3.2008,  38 C 1858/08).

Zündet sich ein Mieter oder Wohnungseigentümer hingegen in der Wohnung Räucherkerzen oder Duftlampen an, werden das die anderen Hausbewohner, zu denen der Duft hinüberzieht, in der Regel hinnehmen müssen.


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