Im Advent gehen vielerorts die Lichter an. Eigentümer und Mieter schmücken ihre Häuser und Wohnungen, mal bunt, mal glitzernd – doch wie üppig und grell darf die Weihnachtsdekoration sein? Was müssen Vermieter oder Nachbarn eigentlich dulden?
Im Advent gehört Weihnachtsdekoration für viele Mieter und Eigentümer einfach dazu. Und grundsätzlich dürfen Häuser und Wohnungen, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse auch geschmückt werden. Aber es gibt Grenzen. Darauf weist unter anderem Haus&Grund Rheinland Westfalen hin.
Welche Weihnachtsdeko gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch?
Eine Lichterkette am Fenster gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, solange sie nicht die Nachbarn mit grellem Blinken nervt oder ihren Schlaf stört. Ein Nachbar kann sich beschweren, wenn sein Grundstück ausgeleuchtet wird oder zu viele Lichter direkt in sein Schlafzimmerfenster strahlen, wie der Verband mitteilt. Im schlimmsten Fall kann ein geplagter Mieter die Miete mindern.
Auch wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder den Hausflur mit Zimtspray einnebelt, "der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig", heißt es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.5.2003, 3 Wx 98/03). Räucherkerzen oder Duftlampen, die in der Wohnung angezündet werden, müssen die anderen Hausbewohner in der Regel hinnehmen, auch wenn der Duft zu ihnen hinüberzieht.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 46/06) gilt generell: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus mitgestalten – dazu gehört auch das Treppenhaus –, sofern Fluchtwege freigehalten und die Nachbarn nicht behindert oder belästigt werden.
Advent an der Fassade: Auch eine Frage der Verkehrssicherungspflicht
Wer die Außenseite der Wohnung dekorieren will, darf die Fassade nicht beschädigen, muss die Deko aber sicher befestigen. Problematisch wird es dem Eigentümerverband zufolge, wenn zum Beispiel eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll. Um diese Art von Deko sicher anzubringen, muss unter Umständen in die Fassade gebohrt werden.
Das ist eine bauliche Veränderung, für die eine Zustimmung des Vermieters erforderlich wird. Für Schäden durch Dübellöcher müsse der Mieter im Zweifel selbst aufkommen, erklärt Rolf Janßen, Geschäftsführer DMB Mieterschutzverein in Frankfurt a. M.
Wird die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt womöglich auf die Straße, haftet der Vermieter für eventuelle Schäden. Es gehört beispielsweise zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers, dass Außendekorationen am Mietobjekt sturmsicher befestigt sind.
Was ist üblich im Außenbereich?
Gebräuchliche Weihnachtsdeko – wie etwa Tannengirlanden oder Lichterketten – an den Innenseiten der Geländer von Balkonen ist dem Mieter erlaubt, auch ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters. "Dies gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung", stellt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus&Grund Deutschland klar, vorausgesetzt die Nachbarn fühlen sich nicht gestört. Sonst müssen Eigentümer oder Mieter notfalls abmontieren, dimmen oder zu einer bestimmten Uhrzeit abstellen.
Auch bunte Adventskränze an der Außenseite von Wohnungstüren in Mietshäusern sind unproblematisch, entschied das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Beschluss v. 10.10.1989, 25 T 500/89).
Hat ein Mieter aber zum Beispiel den Garten nicht mitgemietet, muss er die Genehmigung des Vermieters einholen, falls er den Tannenbaum vor der Tür festlich illuminieren oder blinkende Rentiere aufstellen will.
Sorgfaltspflicht der Mieter
Grundsätzlich gilt: Mieter müssen vorsichtig sein. Wer zum Beispiel Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht, handelt grob fahrlässig. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Offenburg (LG Offenburg, Urteil v. 17.10.2002, 2 O 197/02) weist Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) hin.
Keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters – und damit keine grobe Fahrlässigkeit – lag nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.5.2006, 3 U 104/05) in folgendem Fall vor: Ein Au Pair hatte dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt. Der Junge lief damit direkt zum Weihnachtsbaum, der Feuer fing. Es entstand ein großer Brandschaden.
Gerät ein Adventskranz in Brand und es kommt zu einem beträchtlichen Schaden in der Wohnung, ist es Sache der Gebäudeversicherung des Vermieters, für den Schaden aufzukommen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 67/06) gilt das zumindest, falls dem Mieter nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.