Überblick

Auszubildende, die in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Der Lohnsteuerabzug von der Ausbildungsvergütung erfolgt nach den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).

Auszubildende sind dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ist abhängig vom Lernort. So wird Versicherungspflicht nur bei einer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung begründet. Darüber hinaus gelten für Auszubildende auch Besonderheiten im Meldeverfahren.

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Einstufung von Auszubildenden als Arbeitnehmer ist § 1 LStDV. Ergänzende Hinweise zum steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff finden sich in H 19.0 LStH.

Sozialversicherung: Auszubildende werden nach § 7 Abs. 2 SGB IV den Beschäftigten gleichgestellt. Die melderechtlichen Besonderheiten beschreibt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Beitragsrechtliche Sonderregelungen für Auszubildende mit einer geringen Vergütung enthält § 20 SGB IV.

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