B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Rz. 1
B4-2 AVB D&O enthält Regelungen zu den Formalien der Abgabe der Erklärungen im Rahmen des Versicherungsvertrags und legt fest, dass Erklärungen gegenüber dem Versicherer mindestens in Textform abzugeben sind (siehe § 126b BGB). Erklärungen in Textform müssen nicht unterzeichnet sein. Der Textform genügen z.B. Erklärungen in Emails. Erklärungen in Textform erfordern eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Strittig ist, ob die Erklärung weiterhin einen Abschluss erkennen lassen muss, etwa durch die Angabe des Namens des Versenders als letzte Information, um die Voraussetzungen für die Textform zu wahren. Soweit Erklärungen mündlich abgegeben werden, wären sie formnichtig und damit unwirksam (§ 125 BGB). Die gilt z.B. auch für die Anzeige des Versicherungsfalls, der dann nicht wirksam erfolgt wäre. Allerdings wird die Berufung auf das Formerfordernis treuwidrig sein, wenn die mündliche Anzeige eingegangen, beim Versicherer erfasst wurde und dieser nicht darauf hingewiesen hat, dass Textform erforderlich ist. In der Praxis werden in der Regel ein Schadensanzeigeformular bzw. ein Fragebogen nach der mündlichen Anzeige versandt. Daraus ist zu schließen, dass der Versicherer die mündliche Anzeige als fristwahrend akzeptiert hat und nun um weitere Informationen bittet. Auch werden dem Versicherer keine Feststellungsnachteile entstehen, da die mündliche Erklärung, die sich in der Anzeige des Versicherungsfalls erschöpft nicht weniger beinhaltet als eine schriftliche Anzeige. Der Versicherer wird sich in der Praxis in der Regel nicht auf die Textform berufen, wenn bei ihm die mündliche Anzeige tatsächlich dokumentiert wurde. Lässt sich der Zugang der mündlichen Anzeige indes nicht feststellen, käme es ggf. auf die Beweisführung durch den Versicherten nicht an, wenn die mündliche Erklärung ohnehin formunwirksam wäre.