Rz. 127
Der Ausschluss A-7.10 AVB D&O enthält unterschiedliche Tatbestände. Er schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus, die darauf beruhen, dass Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter, die gegen die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft verhängt wurden, auf die versicherten Personen abgewälzt werden sollen oder aber von der Versicherungsnehmerin bzw. Tochtergesellschaft übernommen werden. Bei der erstgenannten Variante wäre also Adressatin des Bußgeldbescheids oder der Vertragsstrafe oder der Kaution bzw. der Entschädigung die Versicherungsnehmerin bzw. Tochtergesellschaft. Diese begehrt jedoch aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens der betreffenden Organperson von dieser eine Erstattung der Vertragsstrafe oder Kaution. Sie will also diese in Regress nehmen. Aus der Formulierung im Ausschlusstatbestand, dass Schäden aufgrund von Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgeldern usw. auch von der Versicherungsnehmerin bzw. der Tochtergesellschaft übernommen wurden, lässt sich aber auch schließen, dass der Ausschluss auch in Konstellationen eingreift, bei denen die Adressatin nicht die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft ist, sondern eine andere Person. Die Versicherungsnehmerin und Tochtergesellschaft übernimmt im Innenverhältnis aber diesen Schaden, in dem sie den Betrag gegenüber der betreffenden Person ausgleicht bzw. diese freistellt. Wäre diese Person das versicherte Organmitglied, bestünde allerdings kein Haftpflichtanspruch, auf dessen Grundlage Versicherungsschutz begehrt werden könnte, insofern wäre der Ausschluss klarstellend. Hätte beispielsweise ein Geschäftsführer im Rahmen seiner Amtsausübung eine Ordnungswidrigkeit begangen, weshalb gegen ihn ein Bußgeld verhängt wurde, müsste er dieses tragen. Der Erstattungsanspruch würde jedenfalls nicht auf einem Haftpflichtanspruch gesetzlichen Inhalts beruhen, sondern z.B. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Anstellungsvertrag. Mit dem Wortlaut des Ausschlusses vereinbar wäre aber auch eine Konstellation bei der das Bußgeld zum Beispiel gegen einen Arbeitnehmer verhängt wird, dem Geschäftsführer jedoch vorgeworfen wird, er habe diesen Schaden in Form des Bußgeldes gegebenenfalls durch mangelhafte Überwachung, Anweisung oder Auswahl verursacht, so dass die Gesellschaft den Betrag vom Geschäftsführer erstattet verlangt, nachdem sie den Arbeitnehmer insoweit freigestellt hat. Wird jetzt der Geschäftsführer von der Versicherungsnehmerin in die Haftung genommen, weshalb er Versicherungsschutz vom D&O-Versicherer begehrt, steht der Ausschluss, sofern er wirksam ist, einer Freistellung des Geschäftsführers durch den D&O-Versicherer entgegen.