Rz. 42
A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet an, dass Aufwendungen des Versicherers für Kosten einberechnet bzw. angerechnet werden.
Rz. 43
Für gewöhnlich bildet die Versicherungssumme die Leistungsobergrenze für den jeweiligen Versicherungsfall, daneben kann es eine Jahreshöchstleistung geben, die festlegt, welcher Betrag insgesamt innerhalb einer Versicherungsperiode für alle Versicherungsfälle zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung wird als "Einfaches" oder "Vielfaches" der Versicherungssumme ausgedrückt. Bei einer zweifachen Maximierung ist die Jahreshöchstleistung doppelt so hoch wie die Versicherungssumme. Dann wären also zwei große Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode jeweils bis zur Versicherungssumme abgedeckt. Beträgt die Versicherungssumme z.B. 1 Mio. EUR, zweifach maximiert, bedeutet dies, dass die Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle 2 Mio.EUR beträgt.
Rz. 44
Die Versicherungssumme wird zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin vereinbart. Eine Mindestversicherungssumme ist nicht vorgeschrieben. Solche Mindestversicherungssummen sind bei sog. Pflichtversicherungen üblich, also bei Haftpflichtversicherungen, die der Gesetzgeber vorgibt, wie z.B. den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte oder Steuerberater. Die D&O-Versicherung ist keine Pflichtversicherung. Über die Höhe der Versicherungssumme entscheiden die Vertragsparteien. Der Versicherer kann aufgrund der Grenzen bei der Rückversicherung über bestimmte Kapazitäten, das heißt eine "Grundversicherungssumme" nicht hinausgehen, auch nicht im Wege der Mitversicherung und auch nicht, wenn weitere Exzedentendeckungen erfolgen. Der Markt schwankt und ist im steten Wandel. Bei ca. 250 bis 300 Mio. EUR Versicherungssumme wird es meist eine Begrenzung geben. Auf der anderen Seite kann oder will der Versicherungsnehmer auch nur eine Versicherungssumme bis zu einer bestimmten Höhe finanzieren. Die Versicherungssumme bildet die Leistungsobergrenze. Vereinbart wird, dass Kosten angerechnet werden, was indes rechtlich bedenklich ist (siehe dazu die Ausführungen unter 2.).
Rz. 45
Neben der Versicherungssumme wird eine Jahreshöchstleistung vereinbart, die festlegt, welcher Betrag maximal pro Versicherungsperiode geleistet werden muss. Die Versicherungssumme legt die Leistungsobergrenze pro Versicherungsfall fest, während – wie erwähnt - die Jahreshöchstleistung (Maximierung) die Obergrenze für alle Versicherungsfälle innerhalb der Versicherungsperiode bildet. Die Anzahl der Versicherungsfälle ist nicht begrenzt. Bei einer Versicherungssumme von 1 Mio. EUR und einer Maximierung von 1 Mio. EUR wäre ein Versicherungsfall á 1 Mio. EUR versichert, mit dem zugleich die Höchstleistung ausgeschöpft wäre. Ereignen sich zehn Versicherungsfälle á 100.000 EUR fielen alle unter den Versicherungsschutz. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung würde angerechnet werden. Das heißt bei einem Versicherungsfall von 1,1 Mio. EUR begrenzt die Versicherungssumme und gleichzeitig die Jahreshöchstleistung, die Leistungsobergrenze, hier also auf 1 Mio. EUR abzüglich einer Selbstbeteiligung.
Rz. 46
Als Versicherungsperiode, so legt die § 12 VVG fest, gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Dies ist nicht zwingend das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag z.B. am 01.04. eines Jahres endet die Versicherungsperiode am 31.03. 24:00 Uhr des Folgejahres. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist wegen des vereinbarten Anspruchserhebungsprinzips die Geltendmachung des Anspruchs durch die Gesellschafterversammlung bei der GmbH oder den Aufsichtsrat bei der AG, wobei es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Geltendmachung beim Versicherten ankommt. Beschließt die Gesellschafterversammlung am 31.03. die Inanspruchnahme, geht das entsprechende Inanspruchnahmeschreiben dem Organmitglied aber erst am 3. April zu, so fällt der Versicherungsfall in die neue Versicherungsperiode, sofern diese wie im vorgenannten Beispiel am 01.04 beginnt. Es liegt auf der Hand, dass die Anspruchstellerin gerade bei der Innenhaftung mit Blick auf die Deckungssumme eine Inanspruchnahme ggf. verzögert, falls in der laufenden Versicherungsperiode keine ausreichende Versicherungssumme mehr zur Verfügung steht. Dies dürfte noch einen Fall zulässiger Rechtsausübung darstellen.
Rz. 47
Da bei der D&O-Versicherung mehrere Organpersonen ggf. konzernweit versichert sind kann die Situation eintreten, dass ggf. schon früh in der Versicherungsperiode die Jahreshöchstleistung ausgeschöpft ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie in den AVB D&O die Versicherungssumme der Jahreshöchstleistung entspricht. Dann würde ein Versiche...