Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.

I. Überblick

 

Rz. 1

Das in der D&O- Versicherung versicherte Risiko ist die Haftung der Organe (Organhaftung). Nach den Musterbedingungen ist die Haftung von gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorstandes oder der Geschäftsführung versichert.

II. Versicherungsnehmerin

 

Rz. 2

Versicherungsnehmerin wird bei der sog. gesellschaftsfinanzierten D&O die Gesellschaft, bei der das Organ bestellt ist bzw. die Konzernobergesellschaft. Die Musterbedingungen setzen keine bestimmte Rechtsform für die Versicherungsnehmerin voraus. Versichert werden vor allem Körperschaften. Die D&O-Versicherung hat in erster Linie für die Vorstände der Aktiengesellschaft (AG) und die Geschäftsführer der GmbH sowie die Aufsichtsräte dieser beiden Rechtsformen praktische Bedeutung. Die AG und die GmbH gehören zu den Kapitalgesellschaften. Die Anzahl der Gesellschaften in Deutschland in der Rechtsform der GmbH wird auf eine knappe Million, jene in der Rechtsform der AG auf ca. 15.000 geschätzt[1]. Die KGaA, ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, ist in der Praxis selten anzutreffen. Die KGaA wird durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den sog. Komplementär vertreten. Diese Position wird grundsätzlich nicht versichert. Denkbar ist aber eine Versicherung der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder der KGaA sowie der Geschäftsführer der Komplementärin, sofern es sich bei dieser um eine juristische Person handelt. Ferner können eingetragene Genossenschaften (eG) bzw. Vereine D&O- Versicherungen für ihre Organmitglieder abschließen. Beim Verein kommen auch gemeinnützige Vereine als Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung in Betracht.

 

Rz. 3

Bei den Personengesellschaften stellt sich vornehmlich bei der GmbH & Co. KG die Frage nach D&O-Versicherungsschutz. Hierbei wird Versicherungsschutz für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH angeboten. Bestehen bei den jeweiligen Gesellschaften Tochtergesellschaften werden die Organmitglieder der Tochtergesellschaften mitversichert.

 

Rz. 4

Die Versicherungsnehmerin ist die Vertragspartnerin des Versicherungsvertrags und schuldet die Prämie. Hiervon zu trennen sind die versicherten Personen. Dies sind grundsätzlich die Organpersonen bzw. Organmitglieder.

[1] Verlässliche aktuelle Zahlen existieren nicht, die Umsatzsteuerstatistik (www.destatis.de) weist nur ca. 550.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7.600 Aktiengesellschaften bzw. 139 Kommanditgesellschaften auf Aktien aus, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwirtschaften über 50 % des Gesamtumsatzes. Geschätzt wird, dass es ca. 1 Mio. Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH gibt. Eine amtliche Quelle, wo alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften addiert werden, was ohne weiteres möglich wäre, gibt es nicht.

III. Versicherte Personen

1. Grundsatz

 

Rz. 5

Im Rahmen der D&O-Police versichert sind die gegenwärtigen Organmitglieder, d.h. die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Nach den Musterbedingungen und den in der Praxis verbreitenden Bedingungen sind zudem auch die Organpersonen von Tochtergesellschaften mitversichert (zur Definition der Tochtergesellschaften siehe unten bei A-4). Stellvertreter bzw. Ersatzmitglieder sind ebenfalls umfasst. Eine Deklaration bzw. namentliche Benennung ist in der Praxis nicht üblich. Gegenwärtige Organmitglieder sind jene, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung die Organstellung innehaben, das Wort "gegenwärtig" kann – schon wegen der Unklarheitenregelung - nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bezogen werden mit der Folge, dass danach eintretende Organmitglieder als "zukünftige" Organmitglieder keinen Versicherungsschutz hätten.[1]

[1] So wohl Seitz/Finkel in Seitz/Finkel/Klimke AVB-AVG Ziff. 1 Rn. 45, zutreffend Prölss/Martin/Voit AVB D&O A-1 Rn. 11, wonach auch neu berufene Organmitglieder Versicherungsschutz genießen.

2. Ehemalige Organmitglieder

 

Rz. 6

Ferner ist nach dem Wortlaut der Musterbedingungen nicht nur die Tätigkeit des gegenwärtigen, sondern auch des ehemaligen Mitgliedes des Organs versichert Dies ist von großer Bedeutung, da häufig bereits ausgeschiedene Manager bzw. Aufsichtsräte in die Haftung genommen werden. Entscheidend nach den AVB ist, dass das Organmitglied zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch amtiert hat, die Inansp...

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