Die GmbH hat noch zwei unbebaute Betriebsgrundstücke, wobei eines für die Erweiterung der Produktion benötigt wird, das andere soll beim entsprechenden Liquiditätsbedarf, z.B. zur Finanzierung der Betriebserweiterung verkauft werden. Ein Freund des Geschäftsführers hat einen Interessenten für das Grundstück, das der Betriebserweiterung dienen soll. Allerdings lässt er den Geschäftsführer in dem Glauben, es ginge um das andere Grundstück. Der Geschäftsführer beauftragt einem Mitarbeiter, den Verkauf vorzubereiten und hierbei die Einzelheiten mit dem Freund zu besprechen. Dieser benennt gegenüber dem Mitarbeiter das zur Erweiterung dienende Grundstück, der Mitarbeiter sucht die entsprechenden Unterlagen heraus, ein Notartemin wird vorbereitet, den der Geschäftsführer selbst wahrnimmt. Da der Freund vorgibt bereits einen "Abkäufer" für das Grundstück zu haben, der gegen Auflassungsvormerkung zahlen wird, verzichtet der Geschäftsführer auf eine Absicherung des Kaufpreises und der Kauf wird beurkundet. Schon am Folgetag wird das Grundstück weiterverkauft. Der Freund vereinnahmt den Kaufpreis und ist von dannen. Für die GmbH fällt der Kaufpreis aus. Die Gesellschafter erfahren von dem Vorfall und nehmen den Geschäftsführer in Haftung. Sie werfen ihm vor, das falsche Grundstück verkauft zu haben und zudem nicht für eine Absicherung des Kaufpreises gesorgt zu haben. Der aktuelle Erwerber hätte das andere Grundstück nie gekauft, da es für seine Zwecke ungeeignet ist. Wären also die Unterlagen für das zum Verkauf stehende Grundstück herausgesucht worden, wäre der Schaden schon mangels Interesses dieses Käufers nicht eingetreten. Der Geschäftsführer will Deckungsschutz in der D&O-Versicherung und behauptet, der Schaden sei bereits durch das fahrlässige Versäumnis das falsche Grundstück herausgesucht zu haben verursacht worden und nicht erst durch die vorsätzliche Außerachtlassung der Absicherung des Kaufpreisanspruchs. Es besteht indes kein Versicherungsschutz, da der bewusst pflichtwidrige Verkauf ohne Absicherung des Kaufpreisanspruchs den Schaden bereits herbeigeführt hat und es dem Schädiger, dem Geschäftsführer, nichts nützt, wenn zusätzlich versicherte Pflichtverletzungen den Schaden herbeigeführt haben. Sofern ggf. ein weiterer Schaden durch den Verlust des Betriebsgrundstücks geltend gemacht wird, weil dieses nunmehr für die Betriebserweiterung nicht mehr zur Verfügung steht, kann dieser weitere Schaden ggf. allein auf einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung beruhen und deshalb unter den Versicherungsschutz fallen.