Rz. 1
Nach den Musterbedingungen und nach nahezu allen in der Praxis verbreiteten Bedingungen sind auch Mitglieder von Aufsichtsräten bzw. Vorstände und Geschäftsführer von Tochtergesellschaften mitversichert. Die AVB D&O beschränken den Versicherungsschutz auf Tochtergesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU. Was eine Tochtergesellschaft ist, wird in den jeweiligen Bedingungen definiert. Die AVB D&O übernehmen bzw. verweisen auf die Regelungen im Handelsgesetzbuch zur Konzernrechnungslegung in § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB und § 271 HGB. In § 290 Abs. 1 HGB ist eine Legaldefinition zum Tochterunternehmen enthalten, die gleichbedeutend mit dem in den AVB D&O verwendeten Begriff der Tochtergesellschaft sein dürfte. Dort wird die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes statuiert, wenn das Mutterunternehmen auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die AVB greifen dies wörtlich auf und wiederholen im Folgenden die Regelungen in § 290 Abs. 2 Nr. 1. bis 3 HGB, wonach ein beherrschender Einfluss und damit ein Tochterunternehmen in drei Varianten vorliegen kann. Grundsätzlich muss der Versicherte als Anspruchsteller beweisen, dass die Eigenschaft einer Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, also zum Zeitpunkt der schriftlichen Anspruchserhebung vorlag.
Rz. 2
Hierbei übernehmen die AVB teils die konzernrechtliche Definition eines abhängigen Unternehmens wie in § 17 Abs. 1 AktG bzw. es wird an die Konzerndefinition in § 18 AktG angeknüpft, wonach es entscheidend auf die einheitliche Leitung ankommt. Der Begriff der "Tochtergesellschaft" wird in den wenigen konzernrechtlichen Vorschriften des Gesellschaftsrecht indes nicht verwandt (siehe §§ 15 ff. AktG). Dort ist von abhängigen Unternehmen die Rede. Die Tochtergesellschaft in den AVB ist nicht deckungsgleich mit einem abhängigen Unternehmen im Sinne des Konzerngesellschaftsrecht bzw. nicht jedes Unternehmen, das nach dem Konzerngesellschaftsrecht unter der einheitlichen Leitung einer Konzernobergesellschaft steht, muss auch gleichzeitig eine Tochtergesellschaft im Sinne von A-4 AVB D&O mit der Folge sein, dass die Organpersonen mitversichert sind. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Tochtergesellschaft nach den AVB D&O vorliegt, ohne dass ein beherrschtes bzw. abhängiges Unternehmen im Sinne des Konzerngesellschaftsrechts vorliegt. Entscheidend ist daher die Definition in den AVB D&O. Nach den AVB D&O wird an §§ 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB verwiesen und eine Tochtergesellschaft in drei Varianten definiert: