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B. AVB D&O / II. Erste Variante: Mehrheit der Stimmrechte

Dr. Rocco Jula
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Rz. 3

Nach der ersten Variante in A-4 der AVB D&O ist eine Tochtergesellschaft dann gegeben, wenn die Versicherungsnehmerin die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft hält. Damit wird die Regelung in § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB wiederholt. Dass auf die Mehrheit der Stimmrechte abgestellt wird, entspricht zudem der in § 17 Abs. 2 AktG verankerten Regelung, dass ein abhängiges Unternehmen vermutet wird, wenn ein anderes Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält. Eine Tochtergesellschaft im Sinne von A-4 AVB D&O liegt also vor, wenn die Versicherungsnehmerin unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte in dem betreffenden Unternehmen hält. Damit ist der Fall der faktischen Beherrschung erfasst, die allein aufgrund der Mehrheitsbeteiligung bei der Tochtergesellschaft möglich ist. Erforderlich ist also, dass der Versicherungsnehmer bei einer GmbH mehr als die Hälfte der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen oder bei einer AG mehr als die Hälfte der Stimmrechte aus den Aktien zustehen. Nicht die Mehrheit des Kapitals, sondern nach dem Wortlaut die Mehrheit der Stimmrechte ist entscheidend. Die Mehrheit nach Kapital und Stimmen kann auseinanderfallen. So sind vor allem bei der GmbH Mehrstimmrechte möglich, durch die eine Person die Mehrheit der Stimmrechte haben kann, ohne dass sie die Mehrheit des Kapitals halten muss. Bei einer AG kann es neben Stammaktien auch Vorzugsaktien geben, die – solange der Vorzug in Form der Gewinnausschüttung gewährt wird – kein Stimmrecht haben. Da das Aufleben der Stimmrechte aus den Vorzugsaktien die Ausnahme darstellt und diese Stimmrechte, wenn der Vorzug nachgewährt wird auch wieder entfallen,[1] sollte es nur auf die "Normalsituation" ankommen, sodass ein vorübergehendes Entfallen der Mehrheit der Stimmrechte nicht schadet. Die...

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