Rz. 174

Der Ausschluss in A-7.14 AVB D&O wegen Pflichtverletzungen, die zu Einbußen bei Darlehen und Krediten geführt haben, ist auf Schäden der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft beschränkt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut. Es geht primär um die Ausreichung, das heißt die Gewährung von Darlehen ohne ausreichende Besicherung.

 

Rz. 175

 

Beispiel: "Reisebus auf Kredit"

Eine AG, die Reisebusse herstellt, liefert einen Reisebus im Baltikum aus, dieser wird nicht bezahlt. Die AG hat sich zwar das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten, der Bus wurde aber schon nach Zentralasien weiterverkauft. Der Kaufpreis fällt aus. Hier könnte auch die kurzfristige Stundung des Kaufpreises von 14 Tagen eine Kreditgewährung darstellen, die unter den Ausschluss fallen könnte. Grundsätzlich sind Ausschlüsse so auszulegen, wie dies ein verständiger Versicherungsnehmer versteht, die Einräumung eines Zahlungszieles von zwei Wochen würde dieser noch nicht als Kredit verstehen, die Einräumung von Zahlungszielen, die 30, 60 oder 90 Tage übersteigen ggf. je nach Branchenüblichkeit schon. Sofern die Forderung gegen den Käufer tituliert wird und der Geschäftsführer pflichtwidrig die Betreibung der Zwangsvollstreckung unterlässt, wäre dies vom Ausschluss, der Einbußen bei der Rechtsverfolgung ausnimmt, nicht erfasst.

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