Rz. 180
A-7.17 AVB D&O schließt Ansprüche vom Versicherungsschutz aus bestimmten bereits bei Vertragsbeginn bestehenden Titeln bzw. Maßnahmen aus. Ausgeführt wird, dass Ansprüche, die im Zusammenhang mit Forderungen, Klagen, Verwaltungsakten, Ermittlungsverfahren, Untersuchungen, Urteilen, sonstigen Vollstreckungstiteln oder den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten stehen, die bereits vor oder zu Beginn des Vertrages gegen eine versicherte Person oder den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft gerichtet waren, nicht versichert sind. Häufig wird mangels Rückwärtsversicherung bzw. wegen Kenntnis von der Pflichtverletzung oder Kennenmüssen der Pflichtverletzung schon deshalb kein Versicherungsschutz bestehen. Die Klausel geht aber weiter, wenn man sie so versteht, dass es nicht nur um Vollstreckungstitel bzw. Maßnahmen gegen das Organ geht, sondern auch um sonstige Titel gegen die Gesellschaft bzw. eine Konzerngesellschaft. Die Formulierung "sonstige" Vollstreckungstitel ist missverständlich, da zuvor auch Maßnahmen, wie Ermittlungsverfahren oder Untersuchungen genannt werden. Der Begriff der Untersuchung ist zudem unklar. Sind damit auch interne Untersuchungen gemeint? Damit könnten alle Vorgänge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, wo der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung schon einmal geprüft, aber nichts gefunden hat. Zeigt sich nach Vertragsschluss gleichwohl, dass hier Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gegeben sind, würde trotz vereinbarter Rückwärtsversicherung nach dieser Klausel kein Versicherungsschutz bestehen. Die Klausel ist schon deswegen intransparent, weil die Adressaten der Vollstreckungstitel nicht klar benannt sind. In jedem Fall ist der Begriff der Untersuchung intransparent, dies könnte aber noch mit einer Streichung und Erhaltung der Klausel im Übrigen überbrückt werden.
Rz. 181
Zu Recht hat daher das OLG Frankfurt eine vergleichbare Klausel für intransparent erklärt, dies war dort wie folgt formuliert (Rn. 127):
"Aus diesem Versicherungsvertrag erbringt der Versicherer keine Leistungen für Versicherungsfälle aufgrund von oder im Zusammenhang mit bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages - wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist - bereits eingeleiteten, anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten oder Ermittlungsverfahren gegen versicherte Personen und/ oder Sachverhalten, die Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren sind".
Rz. 182
Das OLG Frankfurt begründete die Unwirksamkeit mit einer Intransparenz der Klausel und führte aus (Rn. 128):
Es ist völlig unklar, was mit "aufgrund von oder im Zusammenhang mit bei Abschluss des Vertrages" gemeint ist. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang lässt sich vielfach begründen. Das Landgericht hat insofern zu Recht ausgeführt, dass anders als in Ziffer IV.8 AVB, der eine Eingrenzung dahin vornimmt, dass ein zeitlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegen muss, es in der hier zu beurteilenden Regelung keinerlei die Auslegung lenkende Einschränkung gibt. Dem Versicherungsnehmer wird nicht deutlich gemacht, in welchen Fällen eines Zusammenhangs der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, da ihm wiederum eine Wertung abverlangt wird. Der Anwendungsbereich ist aufgrund des Wortlauts uferlos. Auch bei einer restriktiven Auslegung können ihm keine Konturen gegeben werden. Insbesondere die Verknüpfung mit "im Zusammenhang mit jenen Verfahren stehende Sachverhalte" lässt sich nicht mehr eingrenzen.