B. AVB D&O
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O)
Musterbedingungen des GDV
(Stand: Mai 2020)
1.1 A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
I. Überblick
Rz. 1
Das in der D&O- Versicherung versicherte Risiko ist die Haftung der Organe (Organhaftung). Nach den Musterbedingungen ist die Haftung von gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorstandes oder der Geschäftsführung versichert.
II. Versicherungsnehmerin
Rz. 2
Versicherungsnehmerin wird bei der sog. gesellschaftsfinanzierten D&O die Gesellschaft, bei der das Organ bestellt ist bzw. die Konzernobergesellschaft. Die Musterbedingungen setzen keine bestimmte Rechtsform für die Versicherungsnehmerin voraus. Versichert werden vor allem Körperschaften. Die D&O-Versicherung hat in erster Linie für die Vorstände der Aktiengesellschaft (AG) und die Geschäftsführer der GmbH sowie die Aufsichtsräte dieser beiden Rechtsformen praktische Bedeutung. Die AG und die GmbH gehören zu den Kapitalgesellschaften. Die Anzahl der Gesellschaften in Deutschland in der Rechtsform der GmbH wird auf eine knappe Million, jene in der Rechtsform der AG auf ca. 15.000 geschätzt. Die KGaA, ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, ist in der Praxis selten anzutreffen. Die KGaA wird durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den sog. Komplementär vertreten. Diese Position wird grundsätzlich nicht versichert. Denkbar ist aber eine Versicherung der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder der KGaA sowie der Geschäftsführer der Komplementärin, sofern es sich bei dieser um eine juristische Person handelt. Ferner können eingetragene Genossenschaften (eG) bzw. Vereine D&O- Versicherungen für ihre Organmitglieder abschließen. Beim Verein kommen auch gemeinnützige Vereine als Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung in Betracht.
Rz. 3
Bei den Personengesellschaften stellt sich vornehmlich bei der GmbH & Co. KG die Frage nach D&O-Versicherungsschutz. Hierbei wird Versicherungsschutz für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH angeboten. Bestehen bei den jeweiligen Gesellschaften Tochtergesellschaften werden die Organmitglieder der Tochtergesellschaften mitversichert.
Rz. 4
Die Versicherungsnehmerin ist die Vertragspartnerin des Versicherungsvertrags und schuldet die Prämie. Hiervon zu trennen sind die versicherten Personen. Dies sind grundsätzlich die Organpersonen bzw. Organmitglieder.
III. Versicherte Personen
1. Grundsatz
Rz. 5
Im Rahmen der D&O-Police versichert sind die gegenwärtigen Organmitglieder, d.h. die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Nach den Musterbedingungen und den in der Praxis verbreitenden Bedingungen sind zudem auch die Organpersonen von Tochtergesellschaften mitversichert (zur Definition der Tochtergesellschaften siehe unten bei A-4). Stellvertreter bzw. Ersatzmitglieder sind ebenfalls umfasst. Eine Deklaration bzw. namentliche Benennung ist in der Praxis nicht üblich. Gegenwärtige Organmitglieder sind jene, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung die Organstellung innehaben, das Wort "gegenwärtig" kann – schon wegen der Unklarheitenregelung - nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bezogen werden mit der Folge, dass danach eintretende Organmitglieder als "zukünftige" Organmitglieder keinen Versicherungsschutz hätten.
2. Ehemalige Organmitglieder
Rz. 6
Ferner ist nach dem Wortlaut der Musterbedingungen nicht nur die Tätigkeit des gegenwärtigen, sondern auch des ehemaligen Mitgliedes des Organs versichert Dies ist von großer Bedeutung, da häufig bereits ausges...