Das Wichtigste in Kürze:
1. | Die Handakten des Verteidigers sind grds. als beschlagnahmefrei anzusehen. |
2. | Für die Beschlagnahme der Handakten des Verteidigers gelten grds. die allgemeinen Regeln. |
3. | Besonderheiten können sich aber beim Gewahrsam ergeben und wenn ein Teilnahmeverdacht gegen den Verteidiger besteht. |
4. | Besonderen Schutz gewährt das BVerfG dem Rechtsanwalt/Verteidiger, wenn in seinem Büro eine Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt wird und es zur Beschlagnahme von Computeranlagen und computermäßig erfassten Daten kommt. |
5. | Der Verteidiger/Rechtsanwalt, bei dem durchsucht wird und bei dem in den Handakten befindliche bzw. dazu gehörende (Mandanten-)Unterlagen oder Datenbestände beschlagnahmt werden sollen, muss bestimmte Verhaltensmaßregeln beachten. |
Rdn 926
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