Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 10.06.1991; Aktenzeichen 19 (12) Sa 1596/90) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juni 1991 – 19 (12) Sa 1596/90 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.
I.1. Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, als Arzthelferin im Labordienst gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 3.483,33 DM brutto beschäftigt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Mai 1990 stellte das Arbeitsgericht fest, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1990 fortbestanden hat.
Am 16. November 1989 beschloß die Mitgliederversammlung des Beklagten seine Auflösung als Verein und bestellte zwei Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Unter dem 20. August 1990 wurde in das Vereinsregister eingetragen, die Liquidation des Beklagten sei beendet, er bestehe nicht mehr.
Mit der vorliegenden, am 23. Juli 1990 zugestellten Klage hat die Klägerin von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs die Zahlung von sechs Monatsgehältern sowie 300,– DM brutto Urlaubsgeld, insgesamt 21.199,98 DM brutto abzüglich 12.246,42 DM brutto erhaltenen Arbeitslosengeldes gefordert.
Der Beklagte hat sich zu seinem Klageabweisungsantrag in erster Linie darauf berufen, die Klage sei unzulässig, weil seine Liquidation bereits vor Erhebung der Klage beendet und er deshalb nicht mehr passivlegitimiert gewesen sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, im Zeitpunkt des Klageeingangs habe der Beklagte noch verschiedene Geräte besessen, die er nicht veräußert habe. Deshalb sei die Liquidation nicht beendet und der Beklagte parteifähig gewesen.
2. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Klage (unter 2.1 der Gründe) ausgeführt, der Beklagte habe jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung rechtlich existiert und sei damit zugleich parteifähig gewesen. Zwar habe die Eintragung der Beendigung der Liquidation im Vereinsregister nur deklaratorische Wirkung. Jedoch sei der Beklagte durch den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16. November 1989 aufgelöst und in den Zustand der Liquidation überführt worden, so daß er bis zu deren Beendigung als fortbestehend gelte.
In seinen folgenden Ausführungen hat sich das Berufungsgericht eingehend mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage auseinandergesetzt, wann die Liquidation eines eingetragenen Vereins im Sinne des § 49 Abs. 2 1. Halbsatz BGB als beendet anzusehen ist und der Verein nicht länger als fortbestehend gilt. Es ist hierbei von dem Grundsatz ausgegangen, die Liquidation könne nicht beendet sein, solange nicht alles dem Verein rechtlich Mögliche zur Herbeiführung des vorrangigen Zwecks der Liquidation, nämlich der Befriedigung der Gläubiger, getan worden sei. Auf dieser Basis hat es zwei mögliche Situationen unterschieden. Entweder reiche das im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandene Aktivvermögen zur Befriedigung der Gläubiger aus oder es reiche nicht aus und der Verein sei überschuldet. Es hat näher begründet, daß in beiden Fällen die Liquidation nicht beendet sei, solange entweder Aktivvermögen des Vereins noch vorhanden sei oder im Falle der Überschuldung die Liquidatoren keinen Konkursantrag gestellt hätten.
Bei Anwendung dieser Grundsätze sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beklagte weiterhin rechts- und parteifähig sei, weil er sowohl bei Klageerhebung als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch – und sei es geringwertiges – Aktivvermögen besessen habe. Der Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß er kein aktives Vermögen mehr besitze. Hierauf habe ihn bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Folge man seinem eigenen Vorbringen, so sei er überschuldet und die Liquidation unabhängig von der Frage der Vermögenslosigkeit deshalb nicht beendet, weil kein Konkursantrag gestellt worden sei.
Das Berufungsgericht hat dann weiter ausgeführt, daß die Klage auch begründet sei.
3. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Er wiederhole seinen Sachvortrag und die Beweisantritte aus der ersten Instanz, insbesondere die Ausführungen zur Passivlegitimation. Die Auffassung sei hinreichend dargelegt worden, daß mit der Liquidation des Vereins die Rechtspersönlichkeit geendet habe. Damit sei auch eine Passivlegitimation nicht mehr gegeben.
II. Die Revision ist unzulässig. Die vom Beklagten gegebene Begründung entspricht nicht den Anforderungen, deren Beachtung § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO vorschreibt.
Danach muß sich eine Revisionsbegründung mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BAG Beschluß vom 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP Nr. 15 zu § 554 ZPO. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Die Revisionsbegründung des Beklagten erschöpft sich in einer Verweisung auf den Sachvortrag in erster Instanz und dem pauschalen Hinweis, es sei hinreichend dargelegt worden, daß mit der Liquidation des Vereins dessen Rechtspersönlichkeit geendet habe. Um den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen zu genügen, hätte sich der Beklagte jedoch im einzelnen mit der von ihm nicht gebilligten Begründung des Berufungsgerichts auseinandersetzen und darlegen müssen, was er daran zu beanstanden habe und warum er die gegenteiligen Erwägungen nicht für zutreffend halte. Diesem Erfordernis genügte er auch nicht durch die Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen. Auch dies ist nur ein Beharren auf dem schon früher Gesagten und keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (BAG, a.a.O.). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als bereits das Arbeitsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten für unsubstantiiert bzw. unschlüssig angesehen hat. Der Beklagte hätte deshalb näher darlegen müssen, daß das Berufungsgericht entweder von falschen Rechtsgrundsätzen zur Beendigung der Liquidation eines Vereins ausgegangen sei oder auf dem Boden dieser Grundsätze den Sachvortrag zu Unrecht für unsubstantiiert bzw. unschlüssig angesehen habe.
Die Revision war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b ZPO).
Unterschriften
Hillebrecht, Triebfürst, Dr. Rost
Fundstellen