Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 09.02.1994; Aktenzeichen 4 (1) Ca 340/92) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09. Februar 1994 – 4 (1) Ca 3401/92 – werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen und der Kläger nehmen die Beklagten zu 1) und 3) aus Annahmeverzug auf Zahlung ihrer Arbeitslöhne und vermögenswirksamer Leistungen in Anspruch: die Klägerin C. K. für die Zeit vom 01. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990, die übrigen Klägerinnen und der Kläger für die Zeit vom 25. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990. Sie begehren zugleich die anteilige Zahlung der tariflichen Jahressonderleistung 1990.
Alle Klägerinnen und der Kläger waren als Zuschneider(innen) und Näherinnen ursprünglich Beschäftigte der Firma M. S. Damenoberbekleidung GmbH & Co. KG (künftig: KG). Deren Geschäftsgegenstand war der künstlerische Entwurf, die Produktion und der Vertrieb von Damenoberbekleidung. Gesellschafter der KG sind als Komplementärin die M. S. Verwaltungs-GmbH und als Kommanditisten Herr J. K – der Beklagte zu 3) – mit einer Einlage von 295.000,– DM, ein Herr E. mit einer Einlage von 147.500,– DM und eine Firma Finanzierungsmaatchapij E. – V.O.F. mit einer Einlage von 47.500,– DM.
Gesellschafter der M. S. Verwaltungs-GmbH wiederum sind eben die Kommanditisten der KG und dies mit demselben Anteilsverhältnis wie dort. Bei einem Stammkapital von 50.000,– DM hält der Beklagte zu 3) einen Anteil von 30.000,– DM, Herr E. einen Anteil von 15.000,– DM und die Fin. E. V.O.F. einen Anteil von 5.000,– DM.
Alleingeschäftsführer der GmbH sind der Beklagte zu 3) und der Angestellte J. L.
Im Jahre 1986 beschlossen die Gesellschafter der KG, die bis dahin unselbständige Produktionsabteilung rechtlich zu verselbständigen. Sie gründeten zu diesem Zweck die Firma M. S. Textilproduktionsgesellschaft mbH. Von deren Stammkapital in Höhe von ebenfalls 50.000,– DM hält der Beklagte zu 3) einen Anteil von 29.400,– DM, Herr E. einen Anteil von 14.700,– DM, die Fin. E V.O.F. einen Anteil von 4.900,– DM und die M. S.k Verwaltungs-GmbH einen Anteil von 1.000,– DM.
Die Geschäftsführer der Gesellschaft waren ursprünglich der Beklagte zu 3) und Herr L., seit August 1989 ist alleiniger Geschäftsführer nurmehr der letztere.
Im September 1990 wurde die M. Schreck Textilproduktionsgesellschaft mbH in die B Textilproduktionsgesellschaft mbH umfirmiert, ohne daß damit irgendeine gesellschaftsrechtliche Änderung der Verhältnisse verbunden gewesen wäre. Diese Gesellschaft ist die Beklagte zu 1).
Mit Wirkung vom 01. Januar 1987 waren die Arbeitsverhältnisse von etwa 120 der insgesamt 220 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KG – die Arbeitsverhältnisse des gesamten technischen Personals, u.a. die der Klägerinnen und des Klägers – von dieser auf die Beklagte zu 1) – unter ihrer damaligen Firma – übergegangen. Die Beklagte zu 1) produzierte in der Folgezeit etwa 40 % der von der KG vertriebenen Gesamtmargen. Es entsprach dies dem Anteil, den die KG bislang mit ihrer noch unselbständigen Produktionsabteilung selbst gefertigt hatte. Die restlichen 60 % der von der KG vertriebenen Ware wurden weiterhin von fremden Zwischenmeistern im Auftrag hergestellt.
Auch nach Gründung der Beklagten zu 1) blieb die KG Eigentümerin des von ersterer genutzten Betriebsgrundstücks, der Produktionshalle und der gesamten Fertigungsmaschinen. Die Beklagte zu 1) war zur Nutzung auf der Grundlage eines entgeltlichen Pachtvertrages berechtigt. Die KG übernahm gegen Vergütung ferner die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und übernahm deren Buchhaltung und sonstige Verwaltungsarbeiten. Die dafür anfallende Vergütung wurde teilweise verrechnet mit Gegenforderungen der Beklagten zu 1) für solche Leistungen, welche deren Arbeitnehmer etwa als Fahrer, Reinigungskräfte, Hausmeister und technische Angestellte für die KG erbrachten.
Die Beklagte zu 1) war von Beginn an ausschließlich für die KG tätig. Ein im Jahr 1987 angebahntes einziges Gespräch mit einer möglichen weiteren Auftraggeberin und eine im Jahr 1990 aufgegebene einzige Annonce führten zu keinem Ergebnis.
Die Jahre 1987 und 1988 schloß die Beklagte zu 1) mit Gewinn ab. Im Jahre 1989 entstand ein Verlust in Höhe von etwa 300.000,– DM. Die Gesellschafter der KG beschlossen, diesen Verlust auszugleichen. Sie berücksichtigten dabei, daß die KG für den Verlust der Beklagten zu 1) teilweise die Verantwortung trug. Durch verspätete Materiallieferungen war es bei letzerer zu Stillstandszeiten gekommen, ohne daß diese vergütet worden wären.
Per 30. Juni 1990 wies eine Zwischenbilanz für die Beklagte zu 1) einen Verlust von rund 650.000,– DM aus. Davon entfielen etwa 480.000,– DM auf Forderungen der KG für Lohn- und Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Die KG stellte daraufhin ihre Auftragsvergabe an die Beklagte zu 1) sofort und vollständig ei...