Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 8 Sa 711/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 1994 – 8 Sa 711/94 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).
1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Als Zulassungsgrund ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in der divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dagegen reicht die Darlegung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in dem Gesetz genannten Gerichtes zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
2. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger legt keine abstrakten Rechtssätze dar, die er abstrakten Rechtssätzen in angezogenen Entscheidungen gegenüberstellt. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung erschöpfen sich vielmehr darin, Rechtsfragen aufzuzeigen, die ein grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache belegen sollen, aber keine der in § 72a Abs. 1 ArbGG genannten Rechtsstreitigkeiten betreffen.
Entscheidungsgründe
II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 7.776,– DM.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch
Fundstellen
Dokument-Index HI2628983 |
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