Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung
Orientierungssatz
Nach § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG findet eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Deshalb ist eine Anhörungsrüge gegen den ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss unstatthaft.
Normenkette
ArbGG § 78a
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Beschluss vom 10.01.2007; Aktenzeichen 5 AZA 15/06 (A)) |
Tenor
- Die Rüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2007 – 5 AZA 15/06 (A) – wird als unzulässig verworfen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I. Der Kläger hat für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat während des Verfahrens den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. L… wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2007 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.
Entscheidungsgründe
II. Die Rüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 78a Abs. 1 ArbGG ist das Verfahren auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn erstens ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und zweitens das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es, dem Betroffenen die Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zu bieten, damit bei einer festgestellten Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Betroffene das nicht zur Kenntnis genommene Anliegen dem Gericht unterbreiten kann.
2. Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfG, Plenum 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395) bedeutet nicht, dass jeder nicht anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben (vgl. hierzu auch BVerfG 8. Februar 2006 – 2 BvR 575/05 – NJW 2006, 2907 Rn. 4, zu § 321a Abs. 2 ZPO; LSG Niedersachsen-Bremen 13. Juli 2006 – L 8 B 171/06 AS RG – Nds. Rpfl. 2006, 380, zu § 178a SGG). Zwischenentscheidungen sind im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl. Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BTDrucks. 15/3706, S. 20 ff., 16). Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BayVGH 19. Juni 2006 – 26 B 02.2372 –; OVG Berlin 3. Februar 2005 – 2 B 14/04, 2 RB 1/05 – NVwZ 2005, 470, 471; FG Düsseldorf 4. Mai 2005 – 13 K 5501/03 E – EFG 2005, 1789; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5).
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rüge zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Laux
Fundstellen
Haufe-Index 1722868 |
NJW 2007, 1379 |
NZA 2007, 528 |
AP 2007 |