Leitsatz (amtlich)
a) Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind einer Anhörungsrüge nach nicht zugänglich.
b) Eine Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird - unzulässig; für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO kein Raum mehr.
Normenkette
ZPO § 321a
Verfahrensgang
Tenor
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 12.3.2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird als unzulässig verworfen. Die darüber hinausgehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I.
[1] Mit Beschluss vom 12.3.2007 hat der Senat die Ablehnungsgesuche des Antragstellers und anderer gegen den Vorsitzenden Richter am BGH Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten "Gegenvorstellung/Gehörsrüge".
II.
[2] Die Gehörsrüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 29a Abs. 1 Satz 2 FGG, der gem. § 42 Abs. 6 BRAO entsprechend anwendbar ist, findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Zwischenentscheidungen sind im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl. Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, 16, 19). Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BAG, Beschl. v. 14.2.2007 - 5 AZA 15/06 (B) nicht veröffentlicht m.w.N.).
III.
[3] Die Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird - unzulässig. Für den von der Rechtsprechung entwickelten, vom BGH später auf eine entsprechende Anwendung von § 321a ZPO gestützten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGHZ 150, 133) ist neben der Anhörungsrüge kein Raum mehr (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.5.2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 zu § 356a StPO).
[4] Im Übrigen ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Gegen die Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Wüllrich bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Senat in den vorausgegangenen Verfahren AnwZ(B) 53/03 und AnwZ(B) 79/03 mit Beschluss vom 2.3.2005 dessen Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. In dem vorliegenden Verfahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Wüllrich jedoch nicht selbst abgelehnt. Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, liegen nicht (mehr) vor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, in die er als Justiziar des Bonner "General-Anzeiger" involviert war, sind beendet.
[5] Keine Bedenken bestehen auch gegen die Mitwirkung des Präsidenten des BGH (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Fundstellen
Haufe-Index 1813959 |
BGHR 2008, 43 |