Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschlüsselung pauschaler Schulungskosten
Leitsatz (amtlich)
Beschränkt sich ein in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins geführter gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen, kommt eine Aufschlüsselung pauschaler Schulungsgebühren erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gegnerfinanzierung in Betracht.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 1997 - 8 TaBV 14/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der von einem Schulungsträger in Rechnung gestellten pauschalen Seminargebühren.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie mit ca. 1.150 Beschäftigten. Antragsteller ist der bei ihr gebildete 15-köpfige Betriebsrat. Auf dessen Beschluß nahm ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied in der Zeit vom 14. bis 19. April 1996 und vom 22. bis 26. April 1996 an einer Schulung zum Thema "Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem BetrVG - BR II" teil. Dafür stellte der Schulungsveranstalter einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.050,--DM inkl. 15 % MWSt. in Rechnung. In der Rechnung waren ausgewiesen eine pauschale Seminargebühr von 1.750,-- DM, Hotelkosten von 700,-- DM für 10 Übernachtungen sowie Verpflegungskosten von 600,-- DM für je 10 Frühstücke, Mittagessen und Abendessen.
Die Schulungen wurden von dem Verein zur Förderung von Arbeitnehmerinteressen - Bildungskooperation A e.V. (Bildungskooperation) durchgeführt. Die Bildungskooperation ist ein im Jahre 1994 gegründeter gemeinnütziger Verein. Er bezweckt nach Nr. 2 der Vereinssatzung, vermehrt geäußerte Qualifizierungswünsche von betrieblichen Interessenvertretern und Arbeitnehmern im Wirtschaftsraum A zu erfüllen. Der Verein wurde von drei hauptamtlichen Gewerkschaftssekretären, drei Mitgliedern der IG Metall sowie einem diese Gewerkschaft regelmäßig vertretenden Rechtsanwalt gegründet. Die drei Gewerkschaftssekretäre bilden den Vorstand des Vereins. Die Aufnahme weiterer Mitglieder kann nach Nr. 3.2 der Vereinssatzung nur durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, die nach Nr. 5.1.4 der Vereinssatzung auch zuständig ist für die Beschlußfassung über das jährliche Vereinsprogramm und den jährlichen Haushaltsplan.
Die Veranstaltungen der Bildungskooperation betrafen nach den Programmen aus dem Jahre 1996 Themen, die sich auf gesetzliche Aufgabenstellungen von Betriebsräten beschränkten. Mit ihren Seminaren wendet sich die Bildungskooperation an Betriebsräte, Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Vertrauensleute der Schwerbehinderten und Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen oder Aufsichtsräten und an Vertrauensleute der Gewerkschaften. Allen Teilnehmern werden dieselben Preise berechnet.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn von den Kosten der erforderlichen Betriebsratsschulung freizustellen. Er habe die erstattungsfähigen Kosten nachgewiesen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Antragsteller von den mit Rechnung Nr. MD 016-22/96 vom 18.03.1996 der Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e.V. geltend gemachten Schulungskosten in Höhe von DM 3.050,-- freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Bei der Bildungskooperation handele es sich faktisch um eine Untergliederung der IG Metall. Dieser Veranstalter sei aus koalitionsrechtlichen Gründen zu einer Aufschlüsselung der geltend gemachten Kosten verpflichtet. Eine Gegnerfinanzierung könne nicht ausgeschlossen werden, weil denkbar sei, daß an Gewerkschaftssekretäre gezahlte Referentenhonorare an die Gewerkschaften abgeführt würden oder eine niedrigere Vergütung dieser Referenten bei gewerkschaftseigenen Veranstaltungen kompensiert werden solle. Gemessen an den Seminargebühren gewerkschaftseigener Bildungseinrichtungen sei die geltend gemachte Seminargebühr zu hoch.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Sie ist verpflichtet, den Betriebsrat von den geltend gemachten Schulungskosten freizustellen. Ihr steht kein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer unzureichenden Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsbeträge zu.
1. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats beruht auf § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und seiner darauf beruhenden Würdigung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, hat es sich um eine nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Schulungsveranstaltung gehandelt, deren Kosten der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat.
Die aus Anlaß der Schulungsteilnahme entstandenen Kosten waren auch nicht unverhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dürfen die nach § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG zu erstattenden Kosten nicht außer Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs stehen (BAG Urteil vom 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - AP Nr. 24 zu § 37 BetrVG 1972). Im Hinblick darauf hat das Landesarbeitsgericht entsprechend der Betriebsgröße und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin die Kosten für ein zweiwöchiges Seminar im Umfange von 3.050,-- DM zu Recht nicht für unverhältnismäßig gehalten. Soweit die Arbeitgeberin erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorträgt, der Betriebsrat habe keine Angebotsalternativen geprüft, obwohl er vor der maßgebenden Beschlußfassung auf die hohen Kosten dieses Schulungsveranstalters hingewiesen worden sei, handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist. Ungeachtet dessen hat die Arbeitgeberin damit auch keine substantiellen Einwände zur Angemessenheit der zu erwartenden Schulungskosten geäußert.
2. Der Betriebsrat hat die erstattungsfähigen Kosten auch ausreichend nachgewiesen. Die Arbeitgeberin konnte anhand der vorgelegten Rechnung den Umfang ihrer Kostenerstattungspflicht erkennen und prüfen. Dazu müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Rechnung Anzahl und Umfang der vom Veranstalter erbrachten Leistungen hervorgehen. Wird für diese Leistungen ein Pauschalpreis berechnet, genügt grundsätzlich die Angabe des vereinbarten Betrags und der Hinweis auf die Pauschalisierung. Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen nach Einzelleistungen des Schulungsträgers abzurechnen ist, müssen diese Leistungen und die dafür anzuwendenden Beträge aus der Rechnung ersichtlich sein. Das erfordert auch eine Angabe zur Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Übernachtungen und zu den erbrachten gastronomischen Leistungen. Nur so kann der Arbeitgeber nachprüfen, ob und inwieweit die von ihm nicht zu tragenden Kosten der persönlichen Lebensführung in Rechnung gestellt worden sind (BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - BAGE 76, 214, 220 = AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Rechnung. Aus ihr gehen die vereinbarte Seminarpauschale ebenso hervor wie Anzahl und Preis der in Anspruch genommenen Übernachtungen und gastronomischen Leistungen. Anhand dieser Angaben konnte die Arbeitgeberin die erbrachten Leistungen des Veranstalters nachvollziehen und auf ihre Erstattungsfähigkeit prüfen.
3. Der Betriebsrat war nicht gehalten, von dem die Schulung veranstaltenden Verein eine nähere Konkretisierung der in Rechnung gestellten Seminarpauschale von 1.750,--DM zu verlangen. Der von ihr ausgewählte Veranstalter war nicht aus koalitionsrechtlichen Gründen zu einer näheren Aufschlüsselung der Seminarpauschale verpflichtet.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die finanzielle Unabhängigkeit der sozialen Gegenspieler zu gewährleisten. Das schließt es aus, daß ein Arbeitgeber zur Finanzierung einer in seinem Betrieb vertretenen Gewerkschaft herangezogen wird. Demzufolge dürfen Arbeitnehmerkoalitionen, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, aus der gesetzlichen Zahlungspflicht der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine Gewinne erzielen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.), jedoch die Erstattung der in diesem Zusammenhang entstandenen Selbstkosten verlangen. Das schließt in der Regel eine Abrechnung nach Pauschalgebühren aus. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht prüfen, ob nur die tatsächlich entstandenen schulungsbedingten Kosten berechnet werden, für die er von Gesetzes wegen einzustehen hat.
b) Arbeitnehmerkoalitionen können nicht durch das Dazwischenschalten einer von ihnen beherrschten juristischen Person dem Gebot der Aufschlüsselung von Seminargebühren entgehen und dadurch die gesetzliche Kostentragungspflicht der Arbeitgeber erweitern.
aa) Die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Veranstalter gelten auch in den Fällen, in denen eine Gewerkschaft einer von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft die Durchführung ihres gesamten Schulungsprogramms überträgt und sich über den gesellschaftsrechtlichen Einfluß hinaus im Wege vertraglicher Vereinbarungen einen bestimmenden Einfluß auf die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Schulung sichert (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 3 a bb der Gründe).
bb) Die koalitionsrechtlichen Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht finden auch Anwendung bei gemeinnützigen Vereinen, bei denen die Mitgliedschaft kraft Satzung auf Gewerkschaften, deren Mitglieder und gewerkschaftsnahe Personen begrenzt ist und bei denen die Gewerkschaften über den von ihr gestellten Vorstand und/oder die von ihnen beherrschte Mitgliederversammlung Inhalt, Organisation und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen bestimmen (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -BAGE 80, 236, 241 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe). In diesen Fällen besteht ein hinreichend konkreter Anlaß zu der Annahme, daß der Verein über die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen hinaus umfassend zur Durchführung gewerkschaftlicher Bildungsarbeit oder einer sonstigen gewerkschaftlichen Betätigung genutzt werden kann und diese über die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber mitfinanziert. Die Rechtsform eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins kann allein nicht verhindern, daß den Gewerkschaften als sozialen Gegenspielern der Arbeitgeber aus der Durchführung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG im Wege eines internen Kostenausgleichs mittelbare wirtschaftliche Vorteile zufließen. Zwar schützt der Status der Gemeinnützigkeit davor, daß die Gewerkschaften unmittelbar finanzielle Vorteile erhalten. Denn ein Verein, der gemeinnützige Zweck im Sinne des § 52 AO verfolgt, darf nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken seiner Mitglieder dienen, sondern muß seine Mittel für satzungsgemäße Zwecke zeitnah verwenden und darf Rücklagen nur in begrenztem Umfang bilden, § 58 AO. Damit verhindert der steuerrechtliche Status der Gemeinnützigkeit aber nicht, daß Überschüsse aus dem Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Bildungsarbeit für andere gewerkschaftliche Veranstaltungen, die der Verein selbst durchführt, verwendet und letztere damit mittelbar finanziert werden.
cc) Fehlt es an rechtlich gesicherten Beherrschungsmöglichkeiten einer Arbeitnehmerkoalition auf einen gemeinnützigen Verein, findet der koalitionsrechtliche Grundsatz und eine daraus resultierende Aufschlüsselungspflicht auch dann Anwendung, wenn die Arbeitnehmerkoalition faktisch kraft einer engen personellen Verflechtung mit dem Verein die Finanzplanung, Organisation und Festlegung der Schulungsinhalte über die dafür verantwortlichen Vereinsorgane bestimmt. Einen solchen maßgeblichen Einfluß hat der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen bei einer Personenidentität zwischen dem geschäftsführenden Vorstand eines gemeinnützigen Vereins und dem Vorstand eines DGB-Landesbezirks (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO).
c) Nach dem koalitionsrechtlichen Grundsatz kann bei einem gewerkschaftlichen Veranstalter, der in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins geführt wird, eine Aufschlüsselung pauschaler Schulungsgebühren allerdings nicht in allen Fällen verlangt werden. Beschränkt ein solcher Veranstalter seine Vereinsaktivitäten auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wird durch die steuerrechtlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit in der Regel sichergestellt, daß mögliche Überschüsse aus einzelnen Veranstaltungen innerhalb der von den Arbeitgebern zu finanzierenden Schulungen bleiben. Eine unmittelbare bzw. mittelbare Finanzierung einer Arbeitnehmerkoalition wird erst ermöglicht, wenn etwa der Verein gemeinnützigkeitsschädlich Gewinne an eine Arbeitnehmerkoalition verschiebt, seine Preise nach Gewerkschaftszugehörigkeit staffelt oder bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen gewerkschaftliche Einrichtungen gegen ein Entgelt nutzt, das deren Selbstkosten übersteigt. Konkrete Anhaltspunkte, die Schluß auf eine mögliche Gegnerfinanzierung zulassen und zu einer Aufschlüsselung von Pauschalgebühren zwingen, hat der Arbeitgeber vorzutragen.
d) Das bedeutet für den Streitfall:
aa) Bei der Bildungskooperation handelt es sich zwar nicht um einen gemeinnützigen Verein, der von einer Arbeitnehmerkoalition gegründet worden ist oder den sie kraft satzungsmäßiger Rechte beherrscht. Ihr Vorstand wird auch nicht von vereinsrechtlich bestellten Vertretern von Gewerkschaften oder deren Zusammenschlüssen gebildet, sondern von drei hauptamtlichen Gewerkschaftssekretären. Jedoch bilden diese zusammen mit drei weiteren Mitgliedern einer Gewerkschaft und einem Rechtsanwalt, der regelmäßiger Auftragnehmer einer Gewerkschaft ist, die Mitgliederversammlung, die nach Nr. 5.1.4 der Vereinssatzung verantwortlich ist für die Beschlußfassung über das jährliche Verantaltungsprogramm und den jährlichen Haushaltsplan. Diese besondere Mitglieder- und Vorstandsstruktur der Bildungskooperation könnte die Annahme nahelegen, daß es sich bei ihr um eine juristische Person handelt, die von einer Gewerkschaft beherrscht wird und daher wie eine Arbeitnehmerkoalition bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen der Aufschlüsselungspflicht unterliegt.
bb) Das kann jedoch dahinstehen. Denn auch bei Anwendung des koalitionsrechtlichen Grundsatzes ist die Bildungskooperation nicht aufschlüsselungsverpflichtet. Nach den ungerügten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beschränkt sie als gemeinnütziger Verein ihre Aktivitäten auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen. Wählt der Betriebsrat einen solchen Schulungsveranstalter aus, bedarf es neben der Darstellung der Vostands- und Mitgliederstruktur des Vorliegens weiterer konkreter Anhaltspunkte, die den Schluß auf eine vom BetrVG nicht vorgesehene Erweiterung der betriebsverfassungsrechtlichen Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zugunsten seines sozialen Gegenspielers rechtfertigen. Solche hat das Beschwerdegericht mangels konkreten Vortrags der Arbeitgeberin nicht festgestellt. Deren Vermutungen zum Vorliegen einer indirekten Gegnerfinanzierung in Form erhöhter Vortragshonorare für Referenten, die zugleich Angestellte von Gewerkschaften sind, genügen nicht. Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Offenlegung der Honorarkosten zur Feststellung dieser Form der Gegnerfinanzierung ungeeignet ist, weil die Höhe der Honorarkosten weder auf eine mögliche Abführung an Gewerkschaften noch auf eine Kompensation niedriger Honorare bei deren Mitwirkung an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen hinweist. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, zwingt nicht jede denkbare Möglichkeit einer unzulässigen Gegnerfinanzierung zur Anwendung des koalitionsrechtlichen Grundsatzes.
Unterschriften
Dörner Schmidt Gräfl Zumpe Bea
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.06.1998 durch Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436465 |
BB 1999, 107 |
DB 1999, 388 |
FA 1999, 29 |
NZA 1999, 161 |
SAE 1999, 157 |
ZTR 1999, 335 |
AP, 0 |