Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Revision und Erledigung der Hauptsache
Orientierungssatz
1. Zwischenfeststellungsklage des Pensions-Sicherungs- Vereins.
2. Erledigungserklärung nach Einlegung der mangels Beschwer unzulässigen Revision.
3. Siehe auch Urteil des Senats vom 15.1.1985 3 AZR 39/84 = DB 1985, 1537 zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage.
Normenkette
ZPO §§ 69, 97, 91a, 554a
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Kläger sind frühere Arbeitnehmer der Beklagten; sie sind inzwischen in den Ruhestand getreten. Die Beklagte gewährte über eine Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Kläger erhielten bis Januar 1982 eine Betriebsrente. Mit Wirkung vom 1. Februar 1982 stellte die Unterstützungskasse die Leistungen ein. Die Beklagte lehnte eine weitere Dotierung ab, da sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Sie haben die Betriebsrenten für die Monate Mai und Juni 1983 geltend gemacht und entsprechende Zahlungsanträge gestellt.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben, da die Beklagte es versäumt habe, den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzuschalten, um dessen Zustimmung zur Einstellung der Versorgungsleistungen zu erwirken. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat dem Pensions-Sicherungs-Verein den Streit verkündet. Dieser ist im Rechtsstreit auf der Seite der Kläger beigetreten. Er hat ausgeführt, eine Eintrittspflicht wegen eines Widerrufs aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage bestehe nicht.
Er hat beantragt,
im Wege der Zwischenfeststellungsklage
zu erkennen, daß er für die Klageforde-
rungen nicht eintrittspflichtig sei.
Beide Parteien haben beantragt, die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Zwischenfeststellungsklage des Pensions- Sicherungs-Verein als unzulässig abgewiesen. Mit der durch Beschluß des Senats vom 11. September 1984 - 3 AZN 384/84 - zugelassenen Revision hat der Pension-Sicherungs-Verein den Antrag der Zwischenfeststellungsklage weiterverfolgt. Sodann haben sämtliche Verfahrensbeteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Beklagte zwischenzeitlich die titulierten Ansprüche erfüllt habe.
Die Kläger und die Beklagte beantragen, dem Streithelfer die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II. Die Revision des Streithelfers ist unzulässig. Er hat daher die Kosten der Revision zu tragen.
1. Der Streithelfer war zwar als streitgenössischer Nebenintervenient i. S. des § 69 ZPO (BAG 34, 146, 150 = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG, zu A I 2 der Gründe) befugt, auch gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei Rechtsmittel einzulegen (BAG, aaO). Seine Revision ist aber gleichwohl unzulässig, weil es an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer fehlt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Nebenintervenient beschwert ist, maßgeblich ist vielmehr die Beschwer der Hauptpartei (BAG Urteil vom 5. August 1959 - 2 AZR 7/59 - AP Nr. 1 zu § 511 ZPO; BGH NJW 1981, 2062; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 67 Anm. 2 a); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 67 Anm. 3, m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben vor dem Berufungsgericht voll obsiegt. Sie selbst hätten mithin mangels Beschwer keine Revision einlegen können. Damit stand auch dem Pensions-Sicherungs-Verein als streitgenössischem Nebenintervenient kein Rechtsmittel zu. Die Revision ist somit gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Für die Kostenentscheidung folgt hieraus, daß über die Kosten der Revision nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach § 97 ZPO zu entscheiden ist.
Zwar haben die Parteien und der Streithelfer übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Erklärungen haben aber den Rechtsstreit nicht erledigt. Denn eine Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BAG Urteil vom 17. August 1961 - 5 AZR 311/60 - AP Nr. 9 zu § 91 a ZPO; BGH NJW 1968, 1725; NJW 1967, 564, 565; 1977, 1883, zum Teil m. w. N.). Die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen. Die somit erforderliche Sachprüfung kann aber nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels stattfinden (ebenso Baumbach /Hartmann, aaO, 43. Aufl., § 91 a Anm. 4 A; Thomas/Putzo, ZPO, aaO, 91 a Anm. 6 b, aa; jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, daß trotz übereinstimmender Erledigungserklärung das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen und die Kostenentscheidung nach § 97 ZPO zu treffen ist.
Schaub Schneider Griebeling
Fundstellen