Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariffähigkeit eines Arbeitgeberverbandes
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Tariffähigkeit eines Arbeitgebers und eines Arbeitgeberverbandes ist nicht, daß sie eine bestimmte Durchsetzungskraft (Mächtigkeit) haben.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 1-2, 5 S. 2
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 27.06.1989; Aktenzeichen 11 TaBV 2/89) |
LAG Berlin (Entscheidung vom 27.06.1989; Aktenzeichen 11 TaBV 1/89) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.01.1989; Aktenzeichen 34 BV 5/88) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Berliner Rechtsanwälte e.V. (im folgenden nur Tarifgemeinschaft). Die Tarifgemeinschaft ist eine Vereinigung von bei Berliner Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten. Ihr gehören 41 Rechtsanwälte an, bei denen rund 80 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach § 2 der Satzung der Tarifgemeinschaft dient der Verein der Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Anwaltschaft durch den Abschluß von Tarifverträgen mit den Organisationen des in den Anwaltbüros beschäftigten Personals, insbesondere der Anwaltsgehilfen und Anwaltsgehilfenlehrlinge. Die Tarifgemeinschaft hat seit 1981 mehrere Tarifverträge für die Arbeitnehmer in Rechtsanwalts- und Notariatsbüros mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) abgeschlossen, und zwar die Manteltarifverträge vom 26. Juni 1981 und 24. Oktober 1984 sowie die Entgelttarifverträge vom 25. Mai 1983, 22. Oktober 1984, 13. September 1985, 28. Mai 1986 und 10. Juli 1987.
Die Rechtsanwaltsgehilfin B hat im Jahre 1986 gegen die Rechtsanwälte M und A (Beteiligte zu 3. und 4.) vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 5 Ca 202/86 - Klage erhoben, mit der sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe der im Entgelttarifvertrag zwischen der HBV und der Tarifgemeinschaft festgelegten Mindestsätze begehrt. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat durch Beschluß vom 19. März 1987 das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung darüber, ob die Tarifgemeinschaft tariffähig ist, gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt.
Die Rechtsanwaltsgehilfin B und die HBV begehren die Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft und haben zur Begründung vorgetragen: Die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft sei bereits deshalb gegeben, weil sie nach ihrer Satzung ein Zusammenschluß von Arbeitgebern sei, der sich die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen seiner Mitglieder gegenüber den Gewerkschaften, insbesondere durch Tarifvertragsverhandlungen für die einzelnen Mitgliedsarbeitgeber, zum Ziel gesetzt habe. Eine weitere Voraussetzung bestehe für die Tariffähigkeit von Vereinigungen von Arbeitgebern nach Wortlaut und Sinn des § 2 Abs. 1 TVG nicht. Anders als bei Gewerkschaften seien soziale Mächtigkeit, soziales Gegengewicht oder eine besondere Durchsetzungskraft nicht erforderlich, da nach § 2 Abs. 1 TVG schon jeder einzelne Arbeitgeber zum Abschluß von Tarifverträgen in der Lage sei. Im übrigen habe die Tarifgemeinschaft ihre Leistungsfähigkeit und Durchsetzungskraft bei der Wahrnehmung der tarifvertraglichen Interessen ihrer Mitglieder dadurch unter Beweis gestellt, daß sie seit 1981 laufend Tarifverträge mit der HBV geschlossen habe. Diese Tarifverträge würden von der Arbeitsverwaltung seit langem als Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes neu ausgebildeter arbeitsloser Rechtsanwalts- und Notargehilfen und -gehilfinnen herangezogen.
Die HBV und die Anwaltsgehilfin B haben beantragt,
festzustellen, daß die Tarifgemeinschaft
Berliner Rechtsanwälte e.V. tariffähig ist.
Die Tarifgemeinschaft hat sich dem Antrag angeschlossen.
Die Rechtsanwälte M und A haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Tarifgemeinschaft fehle die Tariffähigkeit. Ein Zusammenschluß von Arbeitgebern sei nur dann tariffähig, wenn er in der Lage sei, bei Tarifverhandlungen als sozialer Gegenspieler aufzutreten und gegebenenfalls Gegendruck auszuüben. Ferner müsse er fähig sein, dem Ergebnis der Tarifverhandlungen über den Kreis seiner Mitglieder hinaus Geltung zu verschaffen. Eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler fehle der Tarifgemeinschaft aber bereits deshalb, weil nur eine unerhebliche Zahl der Berliner Rechtsanwälte ihr angehörten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Rechtsanwälte M und A ihren Abweisungsantrag weiter, während die HBV und die Rechtsanwaltsgehilfin B um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bitten.
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Tarifgemeinschaft sei tariffähig.
I. Hinsichtlich der Formalien des Verfahrens, der Antragsbefugnis der HBV und der Rechtsanwaltsgehilfin B und der Beteiligung der übrigen Beteiligten bestehen keine Bedenken. Als räumlich und sachlich zuständige Vereinigung ist die HBV nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt. Die Antragsbefugnis der Rechtsanwaltsgehilfin B folgt aus § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG.
Am Verfahren sind diejenigen Stellen und Organisationen, die von Amts wegen zu hören sind, beteiligt worden. Die Rechtsanwälte M und A , DGB, DAG und BDA waren nach § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen (vgl. BAGE 53, 347, 351 f. = AP Nr. 36 zu § 2 TVG, zu B I 3 a der Gründe). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht nicht den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beteiligt, sondern die oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin, da sich die Zuständigkeit der Tarifgemeinschaft, um deren Tariffähigkeit es im vorliegenden Verfahren geht, auf das Land Berlin beschränkt (vgl. BAG, aaO).
II. Der Antrag der HBV und der Rechtsanwaltsgehilfin B ist begründet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tarifgemeinschaft sei nach § 2 Abs. 1 TVG, nach dem Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber und Vereinigungen von Arbeitgebern Tarifvertragsparteien sind, tariffähig. Eine Einschränkung dahingehend, daß nur bestimmte einzelne Arbeitgeber oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Vereinigungen von Arbeitgebern tariffähig seien, lasse sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 TVG nicht herleiten. Zwar fänden sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ausführungen, die die Tariffähigkeit von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen gleichermaßen davon abhängig machten, daß sie die tarifrechtlichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, daß heißt durch einen im Rahmen der Rechtsordnung sich haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck, erfüllen könnten. Inwieweit die für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft zu beachtenden Erfordernisse auch für die beiden anderen in § 2 Abs. 1 TVG genannten Tarifvertragsparteien - also für einzelne Arbeitgeber sowie für Vereinigungen von Arbeitgebern - zu gelten hätten, sei in der Rechtsprechung jedoch letztlich offen geblieben, da immer die Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen in Streit gestanden habe. Das Gesetz schränke die Tariffähigkeit einzelner Arbeitgeber und von Arbeitgebervereinigungen nicht ein. Weder für den einzelnen Arbeitgeber noch für eine Vereinigung von Arbeitgebern sei daher deren Tariffähigkeit abhängig von einer bestimmten Größe, Mitgliederzahl oder der Fähigkeit, Druck und Gegendruck bei den Verhandlungen über einen Tarifvertrag auszuüben.
2. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist der Senat im Ergebnis und auch zum Teil in der Begründung gefolgt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung setzt die Tariffähigkeit u.a. voraus, daß die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört einmal eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen aber auch eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation. Durchsetzungskraft muß eine Arbeitnehmervereinigung besitzen, um sicherzustellen, daß der soziale Gegenspieler wenigstens Verhandlungsangebote nicht übersehen kann. Ein angemessener, sozial befriedigender Interessenausgleich kommt nur zustande, wenn die Arbeitnehmervereinigung zumindest soviel Druck ausüben kann, daß sich die Arbeitgeberseite veranlaßt sieht, sich auf Verhandlungen über eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen einzulassen. Die Arbeitnehmervereinigung muß von ihrem sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, so daß die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht allein den Vorstellungen der Arbeitgeberseite entspricht, sondern tatsächlich ausgehandelt wird. Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muß aufgrund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden.
Darüber hinaus muß die Arbeitnehmervereinigung auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Der Abschluß eines Tarifvertrages erfordert einmal Vorbereitungen. Zum anderen muß eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen können, daß der abgeschlossene Tarifvertrag auch durchgeführt wird (BAGE 49, 322 = AP Nr. 34 zu § 2 TVG - ALEB-Entscheidung ; BAGE 53, 347 = AP Nr. 36 zu § 2 TVG). An dieser Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in den beiden Entscheidungen vom 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) und - 1 ABR 93/88 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) festgehalten.
Zu dieser Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht (zuletzt BVerfGE 58, 233 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG) ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung von gewissen Mindestvoraussetzungen abhängig gemacht werde. Allerdings dürften keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die die Bildung und Betätigung einer Koalition unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führen. Das Vorhandensein einer "Verbandsmacht" bei einer Arbeitnehmerkoalition sei jedoch ein Umstand, von dem die Tariffähigkeit abhängig gemacht werden könne.
b) Ausführungen in einer früheren Entscheidung des Senats könnte entnommen werden, daß auch die Tariffähigkeit eines Arbeitgeberverbandes eine besondere Mächtigkeit voraussetze. Nach der Entscheidung vom 9. Juli 1968 (BAGE 21, 98 = AP Nr. 25 zu § 2 TVG) sind tariffähig nur Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die die tariflichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, d.h. durch einen im Rahmen der Rechtsordnung sich haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck erfüllen können. Zu entscheiden war allerdings nur über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung. Auch in späteren Entscheidungen hatte der Senat stets nur über die die Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen zu entscheiden.
Im Schrifttum wird überwiegend auf die zwingende Notwendigkeit einer differenzierenden Betrachtungsweise der Tariffähigkeitsvoraussetzungen für Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen hingewiesen (Ramm, Der Arbeitskampf und die Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes, 1965, S. 183; derselbe, JuS 1966, S. 223, 227 f.; Zöllner, SAE 1969, 140, 141; Reuß, RdA 1972, 4, 7; vgl. im übrigen die umfassenden Nachweise bei Zeuner in: 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 727, 730 f. und Hagemeier/Kempen/ Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz 60). Es wird vor allem die Ansicht vertreten, das Erfordernis der Verbandsstärke könne nicht in gleicher Weise für Arbeitnehmer- wie für Arbeitgeberverbände gelten, da nach § 2 Abs. 1 TVG schon jeder einzelne Arbeitgeber zum Abschluß von Tarifverträgen in der Lage sei. Im Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292, 309 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Teil III B 2 der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Arbeitskampffähigkeit eines einzelnen Arbeitgebers sodann die Frage aufgeworfen, ob die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 TVG über die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers in jedem denkbaren Fall anwendbar sei, insbesondere bei "kleinen" Arbeitgebern, die nicht in der Lage sind, einen wirkungsvollen Druck oder Gegendruck auszuüben. Es hat diese Fragen offengelassen, weil im zu entscheidenden Falle der Arbeitgeber tatsächlich in der Lage gewesen ist, Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. In der Literatur hat sich vor allem G. Müller dafür ausgesprochen, die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers an eine besondere zusätzliche Voraussetzung der Mächtigkeit zu binden (G. Müller, Arbeitskampf und Arbeitskampfrecht, S. 152 f.; derselbe, Die Tarifautonomie in der Bundesrepublik Deutschland, 1990, S. 262 ff., S. 343 Fn 538). Methodologisch erwiese sich eine solche Lösung als teleologische Reduktion der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 TVG (Zeuner, aaO, S. 731).
c) Gegen eine solche Lösung spricht zunächst die klare gesetzliche Anordnung in § 2 Abs. 1 TVG; der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 TVG läßt Ausnahmen nicht zu (vgl. Hagemeier/Kempen/ Zachert/Zilius, aaO, § 2 Rz 63; Däubler/Hege, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl., S. 25; von Hoyningen-Huene , ZfA 1980, 453, 459 m.w.N.). Dagegen, die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers an ein besonderes Erfordernis der Mächtigkeit zu knüpfen, spricht aber insbesondere der Zweck der gesetzlichen Regelung. Bereits in seiner Entscheidung über die Verleihung der Tariffähigkeit an die Innungen und die Innungsverbände hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß die Ausdehnung der Tariffähigkeit auf den einzelnen Arbeitgeber durch das Gesetz unmittelbar den Abschluß von Tarifverträgen und damit mittelbar auch die Realisierung der Koalitionsfreiheit begünstigt (BVerfGE 20, 312, 318). In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Deutschen Arbeitnehmerverbandes e.V. (DAV) betreffend die Voraussetzungen der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß die Tariffähigkeit eines einzelnen Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 TVG unabhängig von einer bestimmten Durchsetzungskraft besteht (BVerfGE 58, 233, 256).
Es hat die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint, das Fehlen des Erfordernisses der Durchsetzungskraft für die Tariffähigkeit der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 TVG beruhe wegen der besonderen Verhältnisse auf der Arbeitgeberseite auf einem sachlichen Grund. Das Gesetz wolle damit die Existenz eines Tarifpartners sicherstellen, wenn ein Arbeitgeberverband nicht bestehe (vgl. BVerfGE 20, 312, 318; Wiedemann/ Stumpf, TVG, 5. Aufl. 1977, § 2 Anm. 11; Zeuner in: 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 727, 731; Zöllner, SAE 1969, 140 f.). Wenn der Gesetzgeber das Interesse daran, auf jeden Fall einen Tarifpartner auf Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen, höher veranschlage als die Frage der Durchsetzungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, so sei das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
In anderem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers gehöre zum Kernbereich seiner Betätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, da das Gesetz dem einzelnen Arbeitgeber die Tariffähigkeit verliehen habe (BAGE 36, 131, 137 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Verhandlungspflicht, zu III 2 der Gründe; zustimmend Gamillscheg, Arbeitsrecht, Bd. II, 6. Aufl., S. 93, Nr. 286; zur Problematik vgl. auch Scholz in: Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 9 Rz 192, 199, 302; derselbe in: Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 1989, § 151 Rz 17). Verleiht aber § 2 Abs. 1 TVG dem einzelnen Arbeitgeber ohne Berücksichtigung seiner Durchsetzungskraft die Tariffähigkeit, kann die Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbandes nicht von einem besonderen Erfordernis der Mächtigkeit abhängen. Anderenfalls käme man möglicherweise zu dem Ergebnis, daß der tariffähige Arbeitgeber sich einem Tarifvertrag entziehen könnte, indem er sich mit anderen Arbeitgebern zu einem Verband zusammenschlösse, dem ein - wie auch immer bestimmbares - Durchsetzungsvermögen fehlte. Eine solche Konsequenz ließe sich schwerlich mit dem Sinn der Verleihung der Tariffähigkeit an den einzelnen Arbeitgeber vereinbaren, die Existenz eines Tarifpartners auf Arbeitgeberseite auf jeden Fall sicherzustellen.
Hängt die Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbandes also nicht von einer zusätzlichen Voraussetzung der Mächtigkeit ab, war die Rechtsbeschwerde schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Dr. Kissel Matthes Dr. Weller
Dr. Stadler Schneider
Fundstellen
Haufe-Index 436997 |
BAGE 66, 258-264 (LT1) |
BAGE, 258 |
DB 1991, 1027-1028 (LT1) |
NJW 1991, 1699-1700 (LT) |
ARST 1991, 113-114 (LT1) |
EWiR 1991, 917 (L) |
NZA 1991, 428-430 (LT1) |
RdA 1991, 188 |
SAE 1991, 314-316 (LT1) |
ZAP, EN-Nr 404/91 (S) |
ZTR 1991, 245-246 (LT1) |
AP § 2 TVG (LT1), Nr 40 |
AR-Blattei, Berufsverbände Entsch 34 (LT1) |
AR-Blattei, ES 420 Nr 34 (LT1) |
EzA § 2 TVG, Nr 20 (LT1) |
MDR 1991, 651 (LT1) |