Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Redaktionsstatuts; Innere Pressefreiheit; Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Für Klagen von Mitgliedern des Redaktionsrats eines Zeitungsverlags gegen die Kündigung des Redaktionsstatuts durch den Verleger ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 48 Abs. 1, § 65; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GVG § 17 Abs. 2, § 17a
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 1998 wird aufgehoben.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Als zuständiges Gericht wird das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestimmt.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Redaktionsstatuts der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung „M „ durch die Beklagte und über die Beteiligung des Redaktionsrates bei der Berufung der Chefredakteure. Sie streiten vorab um den richtigen Rechtsweg.
Die Kläger sind Redakteure des M und Mitglieder des gewählten Redaktionsrats. Das Redaktionsstatut lautet in der Fassung vom 1. September 1975 wie folgt:
„Die Tageszeitung „M” dient der freien Meinungsbildung, Unterrichtung und Unterhaltung ihrer Leser.
Sie ist unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und konfessionellen Institutionen und Interessengruppen.
Herausgeber und Redaktion bekennen sich zu den demokratischen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung des Bundes und der Länder festgelegt sind.
Der „M” berichtet über alle Bereiche des öffentlichen Lebens so wahrheitsgemäß, unvoreingenommen und vollständig wie irgend möglich. Die nachrichtliche Berichterstattung hat frei zu bleiben von persönlichen Gefühlen oder Meinungen des berichtenden Journalisten. Die Kommentierung und Kritik oder Glossierung sind im Rahmen der selbstgesetzten Grundsätze der Zeitung frei.
Den Anzeigenkunden gegenüber betrachtet sich der „M” als Werbeträger. Unternehmensleitung, Verlag und Redaktion stimmen darin überein, daß durch einen Anzeigenauftrag kein Einfluß und keine Rückwirkung auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.
Die Redaktion hat ihrer weittragenden Verantwortung entsprechend einen maßgebenden Platz im Zeitungsverlag der M .
Sie ist mit der Unternehmensleitung durch die Herausgeber und die für den Zeitungsbereich verantwortlichen Gesellschafter aktiv verbunden.
Um den beratenden und anregenden Einfluß der Redakteure im Zeitungsverlag zu stärken und auch formal zu gewährleisten, wählt die Redaktion aus ihrer Mitte einen Redaktionsrat.
Dieser von der Redaktionsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Redaktionsrat besteht aus fünf Redaktionsmitgliedern, darunter zwei Ressortleitern. Die Wahl ist geheim.
Wahlberechtigt sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens ein Jahr angehören und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Wählbar sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens zwei Jahre als Redakteure angehören. Der Chefredakteur kann nicht in den Rat gewählt werden und hat kein Stimmrecht.
Gewählt sind die zwei Ressortleiter und die drei Redaktionsmitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Beim Ausscheiden eines Redakteurs aus dem Redaktionsrat rückt das Redaktionsmitglied mit der anschließenden Stimmenzahl nach.
Der Redaktionsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für die Vertretung der ihm aufgetragenen Anliegen im Zeitungsverlag oder gegenüber der Unternehmensleitung, soweit aus praktischen Gründen nicht der Gesamtrat auftreten will. Er beruft die Redaktionsversammlung ein.
Die Mitglieder des Redaktionsrates genießen den Schutz des § 15 Kündigungsschutzgesetz und der §§ 78 und 123 Betriebsverfassungsgesetz.
Die Redaktion wird von einem Chefredakteur geleitet. Dieser überwacht im Einvernehmen mit dem Sprecher des Redaktionsrates die Linie der Zeitung. In diesem Rahmen bleibt die journalistische Arbeit der Verantwortung der Ressortleiter für ihre Arbeitsgebiete überlassen.
Meinungsverschiedenheiten zu Tagesfragen – falls sie nicht mit dem Ressortleiter abgeklärt werden können – müssen mit dem Chefredakteur bereinigt werden. Auf Wunsch eines der Beteiligten ist der Sprecher des Redaktionsrates hinzuzuziehen. In Fällen eines Gewissenskonflikts ist der betroffene Mitarbeiter, falls der Ressortleiter keine Entscheidung treffen mag, durch den Chefredakteur von der ihn belastenden Aufgabe freizustellen.
Der Chefredakteur wird, soweit er nicht Gesellschafter ist, auf Vorschlag der Herausgeber im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat durch die Unternehmensleitung berufen und entlassen. Die Herausgeber verzichten auf ihren Vorschlag, wenn der Redaktionsrat mit vier Fünfteln Mehrheit widerspricht. Der Widerspruch muß sachlich begründet sein. Die Herausgeber werden dann einen neuen Vorschlag unterbreiten.
Die Bestellung oder Abberufung eines Ressortleiters erfolgt auf Vorschlag des Chefredakteurs und im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat durch die Unternehmensleitung. Innerhalb der Ressorts haben die Ressortleiter das Vorschlagsrecht für ihre Mitarbeiter. Bestellung und Abberufung erfolgen im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat.
Der Redaktionsrat tritt formlos auf Wunsch eines seiner Mitglieder oder des Sprechers, wann immer es notwendig erscheint, zusammen. Chefredakteure und Herausgeber können zu Besprechungen, deren Thema es zweckmäßig erscheinen läßt, eingeladen werden. Besprechungen über Personenfragen sind vertraulich.
Unternehmensleitung und Herausgeber einerseits sowie der Redaktionsrat andererseits verpflichten sich zu ständigem Gedankenaustausch über geplante und bevorstehende Veränderungen, soweit sie sachlich oder technisch die Redaktion berühren. Wesentliche Änderungen der grundsätzlichen Linie der Zeitung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Redaktionsmitglieder.
Das Redaktions-Statut ist in seinem Wortlaut von den Redaktionsmitgliedern, den Herausgebern und der Unternehmensleitung beschlossen und gebilligt worden. Es ist verbindlicher Bestandteil eines jeden Anstellungsvertrages von Angehörigen der Redaktion des „M”.”
Das Redaktionsstatut ist unterschrieben von den Herausgebern der Zeitung und den Aufsichtsratsmitgliedern. In den Anstellungsverträgen der Kläger und der anderen Redakteure ist die Geltung des Redaktionsstatuts vereinbart. Das Statut ist auch Inhalt der bei der Beklagten bestehenden Betriebsordnung.
Mit Schreiben vom 4. Januar 1996 wandte sich die Beklagte an die Kläger und anderen Redakteure. Darin heißt es unter anderem:
„Wir möchten Sie darüber informieren, daß das Redaktionsstatut des M aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß ist. Außerdem bestehen nach entsprechender rechtlicher Beratung erhebliche Zweifel an seiner Wirksamkeit. Wir kündigen hiermit höchst vorsorglich mit sofortiger Wirkung das … Redaktionsstatut … .”
Gleichzeitig wurde der Entwurf eines aus Beklagtensicht zeitgemäßeren und rechtlich bedenkenfreien Statuts mitgeteilt, das die Beklagte inzwischen aber zurückgezogen hat.
Die Kläger wehren sich mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage gegen die Kündigung des Redaktionsstatuts, die sie für unwirksam halten. Sie haben vorgetragen: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da der Streit im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen stehe. Das Redaktionsstatut sei weiterhin gültig. Es verstoße weder gegen das Grundrecht der Pressefreiheit noch gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften. Die Beklagte habe sich dadurch, daß sie den Redaktionsrat mitwirken lasse, freiwillig einiger weniger Befugnisse begeben. Darin liege eine zulässige vertragliche Regelung. Das Statut verstoße nicht gegen die Pressefreiheit. Vielmehr werde dadurch die Pressefreiheit der Redakteure und des Redaktionsrats geschützt. Das Redaktionsstatut sei daher auch rechtswirksamer Bestandteil der Arbeitsverträge der Kläger. Arbeitsvertrag und Redaktionsstatut bildeten nach Inhalt und Handhabung sowie nach der Betriebsordnung eine rechtliche Einheit. Der Zusammenhang mit Fragen der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit streite nicht für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Die Kläger haben zuletzt beantragt:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung eines zweiten Chefredakteurs neben Herrn S gemäß Redaktionsstatut des „M” von 1975 hätte beteiligen und gemäß den Mitwirkungsbestimmungen des Statuts hätte verfahren müssen.
- Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Redaktionsstatuts des „M” von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kläger, den Redaktionsrat des „M” sowie an alle Redaktionsangehörigen des „M” vom 4. Januar 1996 rechtsunwirksam und das Redaktionsstatut des „M” von 1975 überhaupt nicht, weder durch fristlose oder ordentliche Kündigung, gekündigt worden ist.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung des Chefredakteurs R vom 25. November 1996 hätte beteiligen und die Zustimmung des Redaktionsrats hätte einholen müssen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in allen Instanzen die Rechtswegzuständigkeit gerügt. Sie hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitssachen nicht für gegeben, da der Streit nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Presserecht folge. Das Redaktionsstatut sei als Gewährleistung innerer Pressefreiheit eine Regelung presserechtlicher Natur und falle deshalb in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Es gehe um Fragen der Beteiligung im Rahmen dieses Statuts. Daran ändere die Vereinbarung des Statuts in den Anstellungsverträgen nichts. Bei gemischten Verträgen – hier eines Arbeitsvertrages mit presserechtlichen Regelungen – sei hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit danach zu differenzieren, ob über arbeits- oder presserechtliche Ansprüche gestritten werde. Hier gehe es um Presserecht.
Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergebe sich auch nicht aus Ansprüchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Ungeachtet der Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift sei diese deshalb nicht einschlägig, weil ein „rechtlicher Zusammenhang” grundsätzlich nur bestehe, wenn der streitige Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruhe. Bei Streitigkeiten über ein Redaktionsstatut komme die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nur in Betracht, wenn es um betriebsverfassungsrechtliche Streitfragen gehe. Würden Ansprüche aus einem Redaktionsstatut durch einzelne Redakteure geltend gemacht, so stehe der presserechtliche Charakter der Streitigkeit im Vordergrund mit der Konsequenz, daß die ordentlichen Gerichte anzurufen seien.
Im übrigen seien alle Anträge der Kläger unzulässig, mindestens aber unbegründet. Bildung und Wahl des Redaktionsrats verstießen gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats und seien daher unzulässig. Der im Hinblick auf die Pressefreiheit garantierte Tendenzschutz verbiete die Einräumung erweiterter Mitwirkungsrechte. Das Redaktionsstatut verstoße auch gegen unverzichtbare Ansprüche des Herausgebers aus Art. 5 und 14 GG. Daraus folge die Rechtmäßigkeit der fristlosen, zumindest aber die Berechtigung der auch vom Arbeitsgericht angenommenen ordentlichen Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Redaktionsstatuts rechtsunwirksam sei; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, unter anderem mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs incidenter entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluß das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Kläger.
B. Die weitere sofortige Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben.
I. Der angefochtene Beschluß ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Landesarbeitsgericht entgegen § 17 a Abs. 5 GVG, § 65 ArbGG geprüft hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Denn wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, entfällt die Prüfungssperre dann, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz Rüge, das heißt unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG, § 48 ArbGG nicht durch Beschluß vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat (BAG Urteil vom 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 – AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht mehrfach die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Gleichwohl hat das Arbeitsgericht in der Sache entschieden und die Zulässigkeit des Rechtsweg nur incidenter geprüft. Die Beklagte war nicht gehalten, gegen dieses Urteil sofortige Beschwerde einzulegen. Sie konnte Berufung einlegen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Zulässigkeit des Rechtswegs zutreffend durch Beschluß entschieden (BAG Urteil vom 26. März 1992, aaO).
II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zulässig. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine abweichende Auffassung im Anschluß an das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 12. Dezember 1978 – 6 Sa 91/78 – AfP 1979, 420) wie folgt begründet: Die Rechtspositionen, die sich aus dem Redaktionsstatut ergäben, gründeten nicht ursächlich in der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern seien Regelungen, die die Frage nach der inneren Verfassung des Presseunternehmens selbst, das heißt die Frage nach der Stellung des einzelnen Journalisten gegenüber dem Verleger, dem Herausgeber und dem Chefredakteur und nach deren gegenseitigem Verhältnis sollten beantworten helfen. Diese innere Pressefreiheit gestalte die Kompetenzabgrenzung zwischen Verleger und Redaktion. Die dazu vereinbarten Regelungen dienten vorrangig diesem Zweck und nicht personellen und sozialen Mitwirkungsbefugnissen. Maßgeblicher Gehalt der Regelungen des Redaktionsstatuts sei dabei unter Beachtung dieser Grundsätze nicht die Sicherung von arbeitsrechtlichen Positionen der Redakteure gegenüber dem Arbeitgeber wegen (vermeintlicher) Überschreitung arbeitsvertraglich festgelegter Rechte und Pflichten, sondern allein und ausschließlich die Art und der Umfang der Einflußnahme der Redakteure auf die Meinungsbildung der Zeitung. Die in dem Redaktionsstatut den Redakteuren eingeräumten Befugnisse sollten sowohl hinsichtlich personeller Veränderung als auch inhaltlicher Fragen die bestehenden und von den Verantwortlichen getragenen grundsätzlichen journalistischen und politischen Grundhaltungen insoweit sichern, als vor wesentlichen Veränderungen die Meinungsbildung im Redaktionsbereich mit den Verantwortlichen des Verlags und der Herausgeber besprochen und herbeigeführt werde.
Auch die Bildung des Redaktionsrats mit den Vorschriften über die Wahl, den Schutz der Mitglieder und seine Befugnisse dienten primär der Sicherung einer gewissen Unabhängigkeit der Meinungsäußerungen der Redakteure im Sinne innerer Pressefreiheit. Diese Vereinbarungen dienten materiell-rechtlich der Unabhängigkeit und Meinungsfreiheit der Redakteure im Verhältnis zu Herausgeber und Verlag und damit der inneren Pressefreiheit im Unternehmen. Sie seien geschaffen, um den Redakteuren innerhalb der allgemeinen Tendenz und grundsätzlichen Haltung der Zeitung einen Freiraum und eine gewisse Einflußnahme auf bestimmte maßgebliche Entscheidungen des Herausgebers zu garantieren. Der Inhalt des Redaktionsstatuts habe daher wesentlich presserechtlichen Charakter.
Die nach Meinung des Klägers vertragswidrige Kündigung des Statuts durch die Beklagte ändere den Charakter des Arbeitsvertrags nicht. Die Einbindung in das Redaktionsstatut mit einem gewissen verpflichtenden Charakter sei nur über die arbeitsvertragliche Regelung möglich. Sei von vertraglichen Ansprüchen auszugehen, so seien die Regeln über den sogenannten gemischten Vertrag anzuwenden, bei welchem andere Rechtsbeziehungen mit dem Arbeitsvertrag verbunden seien. Auch danach seien bei Streitigkeiten über den nicht arbeitsrechtlichen Teil des Vertrags allein die Zivilgerichte zuständig. Damit handele es sich um eine presserechtliche Frage mit der Folge, daß nicht von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausgegangen werden könne.
2. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Der Streit um die Wirksamkeit des Redaktionsstatuts kann nicht als allein presserechtlich qualifiziert werden.
a) Maßgebend für die Rechtswegzuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand (BAG Urteil vom 24. August 1972 – 2 AZR 437/71 – AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag; BAG Beschlüsse vom 30. August 1993 – 2 AZB 6/93 – AP Nr. 6 zu § 17 a GVG = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 25 und vom 28. Oktober 1993 – 2 AZB 12/93 – AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979 = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26).
Bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilgerichten und Arbeitsgerichten handelt es sich nach den §§ 17 ff. GVG, § 48 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) um eine Frage der Rechtswegzuständigkeit (BAGE 83, 40 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung = NJW 1996, 2948). Danach gelten auch für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Rechtswegs. Diese Frage beurteilt sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist, ob sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines nach allgemeinem Bürgerlichen Recht oder nach Arbeitsrecht zu beurteilenden Sachverhalts darstellt (BGH Beschluß vom 19. Dezember 1996 – III ZB 105/96 – AP Nr. 48 zu § 2 ArbGG 1979 = NJW 1998, 909). Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn der streitige Anspruch nur als arbeitsrechtlicher Anspruch möglich ist, die ordentlichen Gerichte dagegen, wenn der streitige Anspruch nur als bürgerlich-rechtlicher Anspruch möglich ist.
Läßt sich ein einheitlicher Anspruch sowohl auf Arbeitsrecht als auch auf allgemeines Bürgerliches Recht stützen, gilt § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Nach dieser Vorschrift entscheidet „das Gericht des zulässigen Rechtsweges … den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten”. Dabei haben allerdings nach dem vorgetragenen Sachverhalt offenkundig nicht gegebene Anspruchsgrundlagen außer Betracht zu bleiben (BVerwG Beschluß vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144/91 – NVwZ 1993, 358; BGHZ 121, 367,373; 128, 204, 209). In der Rechtsprechung zu den sogenannten „gemischten Verträgen” ist anerkannt, daß im allgemeinen die für die Zuständigkeit der jeweiligen Gerichtsbarkeit maßgebende Beurteilung des Streitverhältnisses dem jeweils einschlägigen Vertragselement zu entnehmen ist (BAG Urteil vom 6. Februar 1969 – 2 AZR 236/68 – BAGE 21, 340 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag = NJW 1969, 1192; BGH Beschluß vom 19. Dezember 1996 – III ZB 105/96 – AP Nr. 48 zu § 2 ArbGG 1979 = NJW 1998, 909).
b. Für den Streitfall ergibt sich daraus folgendes: Mit ihrem Antrag zu 2) erstreben die Kläger eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des Redaktionsstatuts und über dessen Wirksamkeit. Diese Klärung erstreben sie sowohl als Arbeitnehmer der Beklagten als auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Redaktionsrats. Die Kläger machen geltend, die Kündigung des Redaktionsstatuts sei (u. a.) deshalb unwirksam, weil es zum Inhalt des Arbeitsvertrages und der Betriebsordnung geworden sei, die von der Beklagten nicht einseitig geändert werden könnten. Mit den Anträgen zu 1) und 3) machen sie Rechtsfolgen geltend, die sich aus der Wirksamkeit des Redaktionsstatuts zu den angegebenen Zeitpunkten ergeben können.
Die Grundsätze über die Rechtswegzuständigkeit bei sogenannten gemischten Verträgen sind hier nicht anwendbar, auch wenn die Arbeitsverträge der Redakteure in Verbindung mit dem Redaktionsstatut als gemischte Verträge anzusehen wären. Denn das setzte voraus, daß für den konkreten Streit nur eines der Vertragselemente einschlägig ist. So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Die Unwirksamkeit der Kündigung des Redaktionsstatuts gegenüber den Klägern und seine fortbestehende Geltung könnten sich gerade aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Von einer offenkundig nicht gegebenen Anspruchsgrundlage kann nicht die Rede sein.
Zwischen den klagenden Redakteuren und dem beklagten Verlag gibt es keine vom Arbeitsvertrag unabhängige presserechtliche Beziehung. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, für den der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Dezember 1996 (aaO) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht hat. Dort gab es zwei voneinander ununterscheidbare Rechtsverhältnisse: Arbeitnehmer eines Stiftungsunternehmens, die nach dem Stiftungsstatut mit Klagebefugnis ausgestattete Stiftungsdestinatäre waren, klagten gegen die nach ihrer Auffassung gegen das Stiftungsstatut verstoßende Ausgründung von Betriebsteilen und die Aufnahme neuer Gesellschafter.
Die Kläger sind Arbeitnehmer der Beklagten. Nach dem Redaktionsstatut können nur Arbeitnehmer Mitglieder des Redaktionsrats sein. Es geht darin keinesfalls ausschließlich allgemein um Art und Umfang der Einflußnahme der Redakteure auf die Meinungsbildung der Zeitung, sondern auch um arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten. Die Bestimmung, nach der die nachrichtliche Berichterstattung frei zu bleiben hat von persönlichen Gefühlen oder Meinungen des berichtenden Journalisten und nach der Kommentierung und Kritik oder Glossierung im Rahmen der selbstgesetzten Grundsätze der Zeitung frei seien, regelt – wenn auch in sehr allgemeiner Form – Rechte und Pflichten der Redakteure. Da das Redaktionsstatut Bestandteil der Arbeitsverträge der Kläger und der Betriebsordnung ist, kann es sich um vertragliche Rechte und Pflichten handeln. Gleiches gilt, soweit nach dem Redaktionsstatut auf Wunsch eines Beteiligten der Sprecher des Redaktionsrats bei der Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten zu Tagesfragen mit dem Chefredakteur hinzuziehen ist. Auch soweit es um die Mitwirkung bei der Bestellung oder Abberufung eines Ressorleiters und des Chefredakteurs geht, handelt es sich nicht ausschließlich um eine presserechtliche Frage. Es geht zugleich um die Person des Vorgesetzten der Redakteure und damit um die Frage, wer ihnen gegenüber weisungsbefugt ist. Hier kommt hinzu, daß das Redaktionsstatut den Klägern als Mitgliedern des Redaktionsrats insofern besondere Rechte zuerkennt, als sie den Schutz des § 15 KSchG und des § 78 BetrVG genießen sollen. Die Rechtsstellung der Kläger hängt also auch unmittelbar von der Gültigkeit des Statuts ab.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit des Redaktionsstatuts können sich presserechtliche, individualrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen stellen. Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist aber, daß für alle drei Klageanträge zumindest auch arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen ernsthaft in Betracht kommen.
3. Nach alledem ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Da das Arbeitsgericht – wenn auch unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG – in der Hauptsache entschieden hat, hat nunmehr das Landesarbeitsgericht über die Berufungen beider Parteien zu befinden.
Unterschriften
Griebeling, Reinecke, Kreft
Fundstellen
BB 1999, 1716 |
NJW 1999, 3070 |
ARST 1999, 284 |
FA 1999, 262 |
NZA 1999, 837 |
SAE 2000, 83 |
AP, 0 |
ZUM 1999, 860 |