Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen 8 Sa 230/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2000 – 8 Sa 230/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Gründe
Die Klägerin hat sich – soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse – mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen drei außerordentliche fristlose Kündigungen gewandt, welche die Beklagte am 28. September 1998, 6. Oktober 1998 und 25. Juni 1999 ausgesprochen hat. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann begründet, wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten abstrakten Rechtssätze von dem anzufechtenden wie von dem angezogenen Urteil tatsächlich aufgestellt wurden und voneinander abweichen und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; BAG 15. Oktober 1979 – 7 AZN 9/79 – BAGE 32, 136). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit die Beklage eine Abweichung des anzufechtenden Urteils von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 1996 (– 6 AZR 314/95 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25) rügt, fehlt es schon an der Darlegung divergierender Rechtssätze. Die Beklagte trägt selbst vor, daß das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der (ausdrücklich zitierten) Entscheidung davon ausgegangen ist, daß ein Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit angeben muß, wenn die Interessen des Arbeitgebers bedroht sind. Soweit die Beklagte der angezogenen Entscheidung den weiteren Rechtssatz entnimmt, daß der Arbeitgeber, der Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung hat, berechtigt ist, den Arbeitnehmer zu befragen, ob er eine Nebentätigkeit ausübe, fehlt es an der Darlegung, daß das Landesarbeitsgericht einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Ein solcher ist der anzufechtenden Entscheidung auch nicht zu entnehmen. Wenn die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß die Beklagte gefragt habe bzw. es habe den entsprechenden Vortrag bei der Entscheidungsfindung übergangen, rügt sie tatsächlich nur eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung. Diese könnte erst auf eine zugelassene Revision hin überprüft werden.
Gleiches gilt, soweit die Beklagte geltend macht, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1976 (– 2 AZR 377/75 –), wonach die Übernahme der formalen Stellung eines GmbH-Geschäftsführers in einem nicht im Wettbewerb mit der Beklagten stehenden Unternehmen überhaupt nicht als Ausübung einer Nebentätigkeit im Sinne einer selbständigen, nebenberuflichen Erwerbstätigkeit zu würdigen sei, dürfte vom Landesarbeitsgericht gründlich mißverstanden worden sein. Auch hier wird nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Landesarbeitsgericht aufgestellt haben soll, sondern allein eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt.
Unbegründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch, soweit die Beklagte dem anzufechtenden Urteil den Rechtssatz entnimmt, einer verhaltensbedingten Kündigung habe ausnahmslos eine Abmahnung vorauszugehen; dieser Rechtssatz weiche ab von dem ua. in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1999 (– 2 ABR 31/98 – AP BGB § 626 Nr. 155) aufgestellten Rechtssatz, wonach bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich sei, wenn es um schwere Pflichtverletzungen gehe, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar sei und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei; dies gelte auch bei Störungen im sog. Vertrauensbereich. Der behauptete Rechtssatz ist dem anzufechtenden Urteil nicht zu entnehmen. Das Landesarbeitsgericht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 4. Juni 1997 (– 2 AZR 526/96 – BAGE 86, 95) davon ausgegangen, eine Abmahnung sei bei Handlungsweisen, die den sog. Vertrauensbereich berühren, nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten vorliege und es erwartet werden könne, daß das Vertrauen wieder hergestellt werde. Das entspricht der jetzigen Senatsrechtsprechung, wie sie auch in der angezogenen Entscheidung vom 10. Februar 1999 (aaO) bestätigt worden ist. Soweit sich die Beklagte gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wendet, im Streitfall habe eine solche schwere Vertragspflichtverletzung nicht vorgelegen, rügt sie tatsächlich wiederum nur die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung.
Dies gilt schließlich auch, soweit die Beklagte eine Abweichung der anzufechtenden Entscheidung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 1955 (– 2 AZR 88/54 – AP BGB § 626 Nr. 13) geltend macht. Das Landesarbeitsgericht hat die geforderte Gesamtbetrachtung vorgenommen, wie die Beklagte nicht verkennt; ob es dabei zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen ist, ist allein eine Frage der richtigen Rechtsanwendung, die erst auf eine zugelassene Revision hin zu überprüfen wäre.
Die Beklagten hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Unterschriften
Rost, Bröhl, Fischermeier, Heise, Baerbaum
Fundstellen