Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
Leitsatz (amtlich)
1. Auch das um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 937 ff. ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gem. § 17 a GVG zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache schon anhängig und es das Gericht der Hauptsache iSd. § 937 ZPO ist.
2. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrerin auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
Normenkette
VwGO § 40; ZPO §§ 919, 937; GVG § 17a; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (Sächs. GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Zweite Änderungsverordnung vom 21. Mai 1999 (Sächs. GVBl. S. 407)
Verfahrensgang
Tenor
1. Die weitere sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluß des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1999 – 4 Ta 296/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin steht als Lehrerin für Deutsch und Gemeinschaftskunde an einer Mittelschule in Leipzig in den Diensten des Verfügungsbeklagten. Die Parteien streiten über die Zulassung der Verfügungsklägerin zur sog. berufsbegleitenden Weiterbildung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993(Sächs. GVBl. S 283), geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 1995(Sächs. GVBl. S 194), zuletzt geändert durch Zweite Änderungsverordnung vom 21. Mai 1999(Sächs. GVBl. S 407).
Die Verfügungsklägerin erwarb im Jahr 1990 an der Pädagogischen Hochschule Zwickau das Diplom als Lehrerin für Staatsbürgerkunde und Deutsch. Im Ministerialblatt des Sächsischen Ministeriums für Kultus vom 28. Januar 1999 wurden Angebote zur berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung der unbefristeten Lehrerlaubnis in den Fachrichtungen Ethik und Gemeinschaftskunde ausgeschrieben. Die Verfügungsklägerin bewarb sich um eine Zulassung. Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 lehnte das Regionalschulamt Leipzig ihre Zulassung ab, da die Anzahl der Bewerbungen die vorhandenen Teilnehmerplätze überstiegen habe. Anfang August 1999 bat die Verfügungsklägerin um Mitteilung über den Stand des Auswahlverfahrens und die verbindliche Erklärung, ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung in beiden Kursen je eine Stelle freizuhalten. Mit Schreiben vom 17. August 1999 erklärte der Verfügungsbeklagte, er sehe für das Freihalten eines Platzes keine Veranlassung.
Am 20. August 1999 stellte die Verfügungsklägerin beim Arbeitsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache jeweils einen Platz für die berufsbegleitende Weiterbildung in den Fachrichtungen Gemeinschaftskunde und Ethik im Wintersemester 1999/2000 freizuhalten, hilfsweise, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Auswahl unter den Bewerbungen für die fragliche berufsbegleitende Weiterbildung fortzuführen, soweit es sie – die Verfügungsklägerin – nicht berücksichtigt oder für sie keinen Platz freihält.
Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien um die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs. Der Verfügungsbeklagte hält die Gerichte für Arbeitssachen für unzuständig. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sei.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zurückgewiesen und die „Revisionsbeschwerde” zugelassen. Mit ihrer „Revisionsbeschwerde als weitere sofortige Beschwerde” möchte die Verfügungsklägerin erreichen, daß der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt wird.
II. Die Verfügungsklägerin hat weitere sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG eingelegt. Es handelt sich weder um eine Revisionsbeschwerde nach § 77 ArbGG iVm. § 519 b Abs. 2 ZPO, wie der Tenor der angefochtenen Entscheidung formuliert, noch etwa um eine Rechtsbeschwerde nach § 92 ArbGG, wie die Begründung der Beschlusses nahelegen könnte.
1. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Es bestehen keine Bedenken dagegen, im Vorabverfahren nach § 17 Abs. 4 GVG auch im Rahmen eines Gesuchs um vorläufigen Rechtsschutz die weitere sofortige Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, auch wenn gegen das Urteil oder den Beschluß des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses über das Gesuch als solches entscheidet, die Revision bzw. Beschwerde nicht statthaft wäre(§ 72 Abs. 4, § 70 ArbGG).
2. Die weitere sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Leipzig.
a) Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht deshalb zuständig, weil das Arbeitsgericht das „Gericht der Hauptsache” iSd. § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 937 ZPO wäre. Zum einen läßt sich dem Parteivorbringen und sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen, ob und ggf. bei welchem Gericht die Hauptsache – der im vorliegenden Verfahren zu sichernde Anspruch auf Zulassung zur Weiterbildung – anhängig ist. Insbesondere steht nicht fest, ob die Hauptsache bei Antragstellung im vorliegenden Verfahren bereits anhängig war. Solange die Hauptsache noch nicht anhängig ist, ist zuständiges Gericht iSd. § 937 ZPO das Gericht, bei dem die Hauptsache zulässigerweise anhängig gemacht werden könnte. Den zulässigen Rechtsweg hat das im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angerufene Gericht deshalb vorab zu prüfen. Dafür gilt § 17 a GVG ohne weiteres.
Zum anderen lassen §§ 919, 937 ZPO nach herrschender Meinung auch bei schon anhängiger Hauptsache das Erfordernis der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für das Verfahren auf Erlaß eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung nicht entfallen. Andernfalls könnte zumindest für den vorläufigen Rechtsschutz der Rechtsweg zu einem unzuständigen Gericht beschritten werden, obwohl nur der Zivilprozeß den Arrest kennt und auch die §§ 935 ff. ZPO nicht in allen Verfahrensordnungen uneingeschränkt gelten(vgl. Otte ZIP 1991, 1048, 1053; MünchKomm ZPO/Heinze § 919 Rn. 7 mwN; Walker in: Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 919 Rn. 5 mwN; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 919 Rn. 5). Damit ist auch dann, wenn die Hauptsache bereits anhängig ist, ggf. ein Vorabverfahren nach § 17 a GVG durchzuführen(Kissel NZA 1995, 345, 352; MünchKomm ZPO/Wolf § 17 a GVG Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. § 17 a GVG Rn. 5 mwN). Das entspricht dem Wortlaut von § 17 a Abs. 2 GVG. Danach ist der Rechtsstreit bei unzulässigem Rechtsweg, wenn mehrere Gerichte zuständig sind, an das vom Kläger „oder Antragsteller” auszuwählende Gericht zu verweisen.
Die von der Verfügungsklägerin geäußerte Befürchtung, damit werde ein effektiver Rechtsschutz vereitelt, ist unbegründet. Der Antragsteller hat es im Falle der Verweisung in der Hand, um vorläufigen Rechtsschutz bei dem für zuständig erklärten Gericht nach dessen Verfahrensordnung nachzusuchen.
Die Möglichkeit, daß es durch die Eröffnung einer Rechtswegüberprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu unterschiedlichen Zuständigkeiten für dieses und für das Hauptsacheverfahren kommt, ist nicht größer als dann, wenn die Rechtswegüberprüfung auf das Hauptsacheverfahren beschränkt bleibt.
b) Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen nur für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig. Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts darstellt(BAG 22. September 1999 – 5 AZB 27/99 – NZA 2000, 55, 56). Dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird(Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – BGHZ 97, 312, 313). Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Dabei ist es Aufgabe der Gerichte, darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Anspruchstatbestände aufgrund des ermittelten Sachverhalts erfüllt sind. Die Auswahl der anzuwendenden Anspruchsgrundlage ist nicht Sache der klagenden oder der beklagten Partei(BAG 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 – NZA 2000, 385, 386). Das Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung teilt dabei den Rechtscharakter des Anspruchs, zu dessen Sicherung es begehrt wird.
c) Haupt- und Hilfsantrag der Verfügungsklägerin dienen der Sicherung ihres Anspruchs auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung der unbefristeten Lehrerlaubnis in den Fachrichtungen Ethik und/oder Gemeinschaftskunde. Dieser Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Nach der Interessentheorie ist das öffentliche Recht die Summe der Rechtsnormen, die Rechtsverhältnisse determinieren, in denen zumindest eines der an ihnen beteiligten Rechtssubjekte aufgrund eines weiteren, es hierzu legitimierenden Rechtsverhältnisses als Sachwalter des Gemeinwohls und damit eines öffentlichen Interesses auftritt(Achterberg Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Aufl. 1986 § 1 Rn. 27). Nach der Subjektions- oder Subordinationstheorie sind Rechtssätze, die das Verhalten von Hoheitsträgern regeln, dann öffentlich-rechtlich, wenn sie ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis betreffen(GmS-OBG in BGHZ 97, 312, 314; 102, 280, 283; weitere Nachweise bei Ehlers in: Erichsen [Hrsg] Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Aufl. § 2 Rn. 16). Für die formale Subjektstheorie ist das öffentliche Recht der Inbegriff derjenigen Rechtssätze, deren berechtigtes oder verpflichtetes Zuordnungssubjekt ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt ist(vgl. Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht I 10. Aufl. 1994 § 22 Rn. 26). Die sog. materielle Subjektstheorie schließlich versteht unter öffentlichem Recht die Gesamtheit jener Rechtssätze, bei denen zumindest ein Zuordnungssubjekt Träger von Staatsgewalt als solcher ist, der als solcher berechtigt, verpflichtet oder organisiert wird(Ehlers aaO Rn. 26).
Nach all diesen Theorien liegt dem vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien zugrunde. Die Verfügungsklägerin beansprucht die Zulassung zu einer wissenschaftlichen Ausbildung mit dem Ziel einer Erweiterung ihrer bestehenden staatlichen Lehrbefähigung. Ausbildungsstätten sind nach § 3 LbVO die Hochschulen des Freistaates Sachsen und beauftragte sonstige Einrichtungen. Die Verfügungsklägerin begehrt damit eine Zulassung zu einem unmittelbar oder mittelbar von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Ausbildungsangebot. Ihr Begehren ist vergleichbar dem Antrag auf erstmalige Zulassung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule unter Geltung von Zulassungsbeschränkungen. Der öffentlich-rechtliche Charakter der um solche Zulassungsanträge geführten Streitigkeiten liegt offen zutage und ist unbestritten. Im Streitfall gilt nichts anderes. Auch der Verfügungsklägerin geht es um die Zuweisung eines Ausbildungsplatzes an einer staatlichen Hochschule oder einer im Staatsauftrag handelnden sonstigen Bildungsstätte.
Der Verfügungsbeklagte wird von der Verfügungsklägerin in Wirklichkeit nicht in seiner Funktion als – privatrechtlich handelnder – Arbeitgeber in Anspruch genommen, sondern als Träger von Ausbildungsmaßnahmen, die er in Wahrnehmung seines allgemeinen Bildungsauftrages anbietet, dh. als Sachwalter des Gemeinwohls und eines öffentlichen Interesses und als Träger von Staatsgewalt. Aus dem – unstreitig bestehenden – Arbeitsverhältnis der Parteien vermag die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung herzuleiten, die von einer im einzelnen in Verwaltungsvorschriften geregelten Zwischenprüfung(§ 4 LbVO) begleitet und mit einer wissenschaftlichen Prüfung nach Maßgabe der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen beendet wird(§ 5 LbVO). Der Verfügungsbeklagte kann vielmehr allein als Träger des betreffenden Weiterbildungsangebots verpflichtet sein(so zur Weiterbildungsverordnung vom 30. August 1994 [Sächs. GVBl. S 1562] BAG 22. September 1999 – 5 AZB 27/99 – aaO). Dies wird auch daran deutlich, daß sich jedenfalls nach Maßgabe des § 1, §2 Abs. 3 und § 10 Abs. 2, Abs. 3 LbVO in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 21. Mai 1999 nicht mehr nur Lehrer an öffentlichen Schulen, sondern auch Lehrer an genehmigten Ersatzschulen im Sinne des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 um eine Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung bewerben können. Ihnen gegenüber entscheidet der Verfügungsbeklagte zwangsläufig nicht als Arbeitgeber, sondern als hoheitlicher Ausbildungsträger. Um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG handelt es sich erst dann, wenn etwa über Folgen für das Arbeitsverhältnis aus einer positiven Zulassungsentscheidung Streit zwischen den Beteiligten entstehen sollte.
Für die Verfügungsklägerin gilt das gleiche. Sie nimmt den Verfügungsbeklagten als Hoheitsträger in Anspruch. Bei dem Streit der Parteien handelt es sich deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Daran ändert sich nichts, wenn die LbVO, wie die Verfügungsklägerin meint, verfassungswidrig sein sollte. Ein aufrecht erhaltenes Angebot zur berufsbegleitenden Weiterbildung ginge auch dann vom Verfügungsbeklagten als Hoheitsträger und nicht als Arbeitgeber aus.
Für das vorliegende Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
Unterschriften
Griebeling, Müller-Glöge, Kreft
Fundstellen
BB 2000, 1580 |
DB 2001, 440 |
NJW 2000, 2524 |
NVwZ 2000, 1086 |
FA 2000, 316 |
NZA 2000, 903 |
ZTR 2000, 427 |
AP, 0 |
PersR 2000, 345 |
www.judicialis.de 2000 |