Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Beschluss vom 03.09.1999; Aktenzeichen 6 Ga 62/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.09.1999 – 6 Ga 62/99 – wird auf Kosten der Verfügungsklägerin

zurückgewiesen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Die am 07.03.1967 geborene Verfügungsklägerin, die den Abschluss einer Diplomlehrerin in den Fächern Deutsch und Staatsbürgerkunde erworben hat, ist seit 1990 bei dem Verfügungsbeklagten als Lehrerin an der … in … tätig. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet der BAT-O Anwendung.

Die Verfügungsklägerin bewarb sich auf dem Dienstweg am 07.02.1999 entsprechend einer Ausschreibung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung zur Erlangung der unbefristeten Lehrerlaubnis für das Lehramt an Mittelschulen in den Fachrichtungen Ethik und Gemeinschaftskunde.

Rechtsgrundlage für die berufsbegleitende Weiterbildung ist die auf Grund § 40 Abs. 3 Sächs. Schulgesetz (SchulG) erlassene Verordnung des Sächs. Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18.03.1993 in der Fassung vom 21.05.1999.

Mit Schreiben des Regionalschulamtes … vom 25.06.1999 lehnte der Verfügungsbeklagte die Zulassung der Verfügungsklägerin zur berufsbegleitenden Weiterbildung für das Wintersemester 1999/2000 ab.

Mit dem am 20.08.1999 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Sicherung ihres Anspruches im Bewerbungsverfahren für die berufsbegleitende Weiterbildung.

Nachdem der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 26.08.1999 den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht beantragt hatte, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.09.1999 entschieden, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei unzulässig und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.

Insoweit hat das Arbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28.06.1999 – 4 Ta 163/99 – hingewiesen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.09.1999 Bezug genommen (Bl. 62 bis 72 d. A.).

Gegen diesen der Verfügungsklägerin am 28.09.1999 zugestellten Beschluss hat die Verfügungsklägerin am 01.10.1999 sofortige Beschwerde eingelegt.

Hinsichtlich der Beschwerdebegründung der Verfügungsklägerin wird auf Bl. 76 bis 80 d. A. Bezug genommen.

Der Verfügungsbeklagte ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.10.1999, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 99 bis 101 d. A.) entgegengetreten.

I.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist statthaft (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG).

Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569, 577 ZPO).

1.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern das Verwaltungsgericht Leipzig für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig ist.

2.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vorliegend gegeben, denn Streitgegenstand zwischen den Parteien ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 II VwGO. Es liegt daher keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes vor, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.

Ob eine Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch oder die sonstige streitbefangene Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BVerwGE 38, 1 (4 f.); Eyermann/Froehler, VwGO, Komm. 8 Aufl., P. 40 RdNr. 1). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Für die hiernach zu treffende Entscheidung über den Rechtsweg ist der objektive rechtliche Charakter des Klageanspruchs maßgebend, so wie sich dieser nach den von der Klägerin zur Begründung der Klage vorgetragenen im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt; auf die rechtliche Bewertung, die die Klägerin den von ihr vorgetragenen Tatsachen oder dem geltend gemachten Anspruch zuteil werden lässt, kommt es dagegen nicht an (vgl. Urteil vom 26. Juni 1979 – BVerwG 1 C 51.74 – [Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 1] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des...

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