Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen im öffentlichen Dienst
Orientierungssatz
Im öffentlichen Dienst bestehen für die Geltendmachung eines Annahmeverzugsanspruchs nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung keine Besonderheiten gegenüber der Privatwirtschaft. Der öffentliche Arbeitgeber muß sich darauf einstellen, daß mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage zukünftige Arbeitsentgeltansprüche geltend gemacht werden.
Normenkette
ArbGG § 72a; BAT § 70
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2002 – 4 Sa 21/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.996,38 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten Ansprüche aus Annahmeverzug geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Beklagten machen geltend, das Landesarbeitsgericht habe im anzufechtenden Urteil den Rechtssatz aufgestellt,
„daß hinsichtlich der Geltendmachung des Annahmeverzugslohnanspruchs nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung gegenüber einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine Besonderheiten bestehen.”
Demgegenüber gelte nach der Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1978 (– 5 AZR 144/77 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 65)
„die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nur dann als schriftliche Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage nach den gesamten Umständen dahin verstehen muß, daß damit auch Gehaltsansprüche geltend gemacht werden sollen.”
Derartige Umstände müßten nach Ansicht des Fünften Senats im Einzelfall konkret festgestellt werden. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage reiche danach für sich allein gesehen nicht zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 70 BAT aus.
2. Die geltend gemachte Divergenz besteht nicht. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im angezogenen Urteil den von den Beklagten angeführten Rechtssatz nicht aufgestellt. Er hat vielmehr unter 1. a) der Entscheidungsgründe die von ihm bis dahin vertretene Auffassung zur Frage der Wahrung von Ausschlußfristen für Annahmeverzugsansprüche durch Erhebung der Kündigungsschutzklage dargelegt. Er hat sich dann unter 1. b) mit der Frage befaßt, ob im öffentlichen Dienst andere Anforderungen gelten müßten. Unter 1. c) hat er wörtlich ausgeführt: „Der Zweck der Ausschlußfrist ist im öffentlichen Dienst kein anderer als in der privaten Wirtschaft. Der öffentliche Dienstherr muß sich wie jeder andere Arbeitgeber darauf einstellen, daß mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage die zukünftigen Lohnforderungen angemeldet werden.” Dem entspricht die Begründung in der anzufechtenden Entscheidung.
III. Die Beklagten haben gemäß § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO die Kosten der erfolglos gebliebenen Nichtzulassungsbeschwerde als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Mandrossa, Bull
Fundstellen
NZA 2003, 879 |
ZTR 2003, 293 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 15 |
EzA |
PersR 2004, 138 |