Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
Orientierungssatz
1. Siehe auch den Beschluß des Großen Senats vom 12.6.1992 zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und den Beschluß des VI. Zivilsenats des BGH vom 21.9.1993, in dem sich dieser der Auffassung des Großen Senats im Ergebnis anschließt.
2. Der Große Senat hält es für geboten, die Beschränkung der Haftungserleichterung aufzugeben, weil sonst Arbeitnehmer, die keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben, bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten grundsätzlich den gesamten Schaden des Arbeitgebers tragen müßten.
Verfahrensgang
Gründe
A.
Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien über die Haftung für Schäden, die der Beklagte als Arbeitnehmer verursacht hat.
Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, hatte auf einem Hausgrundstück eine Grundstückseinfriedung zu erstellen. Der Beklagte war ihr Polier auf dieser Baustelle. Zum Ausbau des Fundaments mußten mit einem Bagger Gräben ausgehoben werden. Der Beklagte wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin im Beisein eines weiteren Mitarbeiters in die Baustelle eingewiesen. Der Baggerführer beschädigte beim Aushub die Gasleitung. Durch den Schaltfunken eines elektrischen Geräts explodierte das in die Kellerräume des Hauses ausgeströmte Gas. An dem Haus entstand ein Schaden von 244.263,– DM. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung des durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadens.
Die Klägerin hat vorgetragen, dem Beklagten sei gezeigt worden, wo die von der Hauptgasleitung abzweigende Leitung zum Heizungskeller des Hauses verlegt war. Der Hausanschluß sei im Plan eingezeichnet gewesen. Außerdem habe der Straßenaufbruch erkennen lassen, an welcher Stelle der Hausanschluß verlief. Der Beklagte sei darauf hingewiesen worden, daß im Bereich des Hausanschlusses der Aushub nur von Hand erfolgen dürfe. Gleichwohl habe er nicht nur versäumt, den Baggerführer entsprechend anzuweisen, sondern diesem außerdem gesagt, er brauche nicht aufzupassen, weil dort keine Leitungen verlegt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 80.000,– DM nebst 9,25 % Zinsen seit 26. Oktober 1983 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 80.000,– DM in monatlichen Raten von 2.800,– DM beginnend mit dem 1. Januar 1984 zu zahlen, und zwar nebst 9,25 % Zinsen ab Fälligkeit der Raten,
- festzustellen, daß der Beklagte auch für den weiteren Schaden haftet,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von sämtlichen Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Gasexplosion am 13. April 1981 freizustellen, und zwar insbesondere von den Schadenersatzansprüchen der Bayerischen Versicherungskammer, Landesbrandversicherungsanstalt in München.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat u.a. vorgetragen, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Beklagten sei jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Deshalb entfalle seine Haftung. Abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte dies auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit, die hier gegeben sei.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte in Abweichung von der bisherigen Ansicht des Großen Senats die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit auch auf Schäden anwenden, die bei Verrichtung nicht gefahrgeneigter Arbeiten eintreten, wenn die Arbeiten durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Er hat deshalb den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 45 Abs. 2 ArbGG angerufen.
Der Große Senat hat am 12. Juni 1992 beschlossen:
- Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Ansicht vertreten, daß die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
- Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Rechtsprechungseinheitsgesetz herbeigeführt werden.
Im Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Bundesgerichtshof den Beschluß des VI. Zivilsenats vom 21. September 1993 vorgelegt. Danach schließt sich der VI. Zivilsenat der Auffassung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Ergebnis an. Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:
Der Senat versteht den Vorlagebeschluß dahin, daß die bisher von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber seinem Arbeitgeber für fahrlässig verursachte Schäden bei der Ausführung von Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, weiter gelten sollen, ohne jedoch auf gefahrgeneigte Arbeiten beschränkt zu sein. Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit wird aber für die Gewichtung der Abwägungsfaktoren – des Verschuldens auf der einen und des Betriebsrisikos auf der anderen Seite – im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB von Bedeutung bleiben.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aus den Erwägungen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts unter B II des Vorlagebeschlusses an. Den verfassungsrechtlichen Ausführungen unter B III des Vorlagebeschlusses möchte der Senat nicht in allem folgen; nach seinem Verständnis kommt ihnen aber keine tragende Bedeutung zu. Zwar weisen die hier betroffenen Rechtspositionen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Bezüge zu Art. 2 und 12 GG in ihrer objektiv-rechtlichen Wirkungsdimension aus. Diese bedürfen nach Auffassung des Senats aber nicht der besonderen Hervorhebung bei der Gewichtung der Abwägungsfaktoren im Rahmen des § 254 BGB in der Bedeutung, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts ihnen beimessen will. Eine solche Hervorhebung kann sogar zu Mißverständnissen führen. So könnte etwa die Ansicht, daß die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter des Betriebs gegenüber der Erwerbs- und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zurücktreten müsse, wenn dies zur existenziellen Sicherung des Arbeitnehmers erforderlich sei (S. 15 aaO), das hier zur Erörterung stehende Haftungskonzept verdecken, nach dem eine Haftungsentlastung des Arbeitnehmers nach Maßgabe einer Abwägung des Verschuldens gegen das Betriebsrisiko im Rahmen des § 254 BGB erfolgen kann. Mit der Argumentation, daß die Haftungserleichterungen entscheidend auch auf das Mißverhältnis zwischen Schaden und Arbeitseinkommen einerseits und auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmers andererseits zu stützen seien, ließe sich ferner die Gewährung von Haftungserleichterungen bis hin zur Haftungsfreistellung auch ohne Rücksicht auf das Verschulden begründen. Damit wäre die gesetzgeberische Konzeption der vollen Haftung für jedes Verschulden (§§ 249, 276 BGB) nicht mehr nur modifiziert sondern aufgehoben. Nach Auffassung des Senats ist eine solche Fortentwicklung durch Richterrecht von Verfassungs wegen weder geboten noch zulässig. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 hat der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats dem Vorsitzenden des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, daß er das Verfahren für einstellungsreif i.S. § 14 RsprEinhG halte. Nachdem der Große Senat keine Bedenken gegen die Einstellung geltend gemacht hatte, ist das Verfahren durch Verfügung des Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats vom 16. Dezember 1993 eingestellt worden.
B.
Nach der Einstellung des Verfahrens vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kann der Große Senat die Vorlagefrage des Achten Senats in der angekündigten Weise beantworten. Die in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 zur Vorlagefrage vertretene Rechtsauffassung des Großen Senats weicht nicht mehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nachdem sich der Bundesgerichtshof dieser Rechtsauffassung und ihrer Hauptbegründung gem. § 14 Satz 1 RsprEinhG angeschlossen hat. Damit ist die Divergenz i.S.v. § 2 Abs. 1 RsprEinhG weggefallen.
C.
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts stimmt der Rechtsauffassung des Achten Senats zu. Die im Vorlagebeschluß des Achten Senats beschriebenen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
I.1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, von denen auch der Achte Senat in seinem Vorlagebeschluß unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeht, gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit.
2. Der Große Senat hält es für geboten, diese Beschränkung der Haftungserleichterung aufzugeben, weil sonst Arbeitnehmer, die keine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben, bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten grundsätzlich den gesamten Schaden des Arbeitgebers tragen müßten. Dies ist im Hinblick auf das dem Arbeitgeber auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit zuzurechnende Betriebsrisiko und seine Befugnis zur Organisation des Betriebs und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht gerechtfertigt.
3. Der Große Senat ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 45 Abs. 2 und 4 ArbGG befugt, das Arbeitnehmerhaftungsrecht über die bisherige Rechtsprechung hinaus im Wege weiterer Rechtsfortbildung den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen (vgl. zuletzt BVerfGE 84, 212, 227 = AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Die gesetzliche Regelung der §§ 276, 249 BGB trägt den Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken im Arbeitsleben nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht hinreichend Rechnung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gefahrgeneigte Arbeit handelt oder nicht.
a) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten keine geschlossene Regelung des Arbeitsvertragsrechts (BAG GS BAGE 48, 122, 136 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 2 b der Gründe). Schon bei Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches ging man hinsichtlich der Arbeitnehmerhaftung von einer Gesetzeslücke aus. In den Materialien wurde „baldthunlichst” eine spezialgesetzliche Regelung für Arbeitsverträge „einschließlich der schadenersatzrechtlichen Fragen” gefordert (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, S. 1328, 1333 u. 1340). Das Bedürfnis dafür wurde im Laufe der Zeit immer drängender. Der Arbeitnehmer ist seit der Zeit des Inkrafttretens des BGB wachsenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Hielten sich früher die vom Arbeitnehmer verursachten Schäden noch in Grenzen, so können inzwischen schon geringe Fehler wegen des erheblich höheren Wertes der vom Arbeitgeber eingesetzten Betriebsmittel zu außerordentlich hohen Haftungssummen führen. Die im BGB von Anfang an vorhandene Regelungslücke wurde von der Rechtsprechung mit Hilfe der Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) ausgefüllt. Die entsprechenden Haftungsbeschränkungen erweisen sich jedoch als unzureichend, um den geänderten betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Der Arbeitnehmer kann auch bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten in der heutigen Arbeitswelt einem unzumutbar hohen Schadensrisiko ausgesetzt sein.
b) Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, daß die Arbeitnehmerhaftung bei Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind, nicht unbeschränkt sein darf.
Diese Auffassung wird – mit unterschiedlicher Begründung – auch im Schrifttum nahezu übereinstimmend vertreten (vgl. Brox, Anm. zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 121, 122; Gick, JuS 1980, 393, 401; von Hoyningen-Huene, BB 1989, 1889, 1894 f.; Koller, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen 1979, S. 402 ff., 408; Kohte, BB 1983, 1603, 1608; Mayer-Maly, Festschrift für Hilger/Stumpf, S. 467 ff.; Naendrup, JuS 1984, 336, 339; Otto, Gutachten zum 56. Deutschen Juristentag, Berlin 1986, S. E 52 ff.; Reinhard, Die dogmatische Begründung der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers, 1977, S. 210; aus den Stellungnahmen zum Vorlagebeschluß des Achten Senats: Arens, BB 1990, 67 ff.; Biebrach-Nagel, ZTR 1990, 234, 236; MünchArbR/Blomeyer, § 57 Rz 47; Brox, SAE 1990, 100 ff.; Löwisch, EWiR 1990, 31 f.; Rieble, Anm. zu BAG EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; Schalt, MDR 1992, 12, 15; Slapnicar/Reuter, AuR 1992, 33 ff.; Wohlgemuth, DB 1991, 91O).
Der Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 hat hinsichtlich der Vorlagefrage im Schrifttum nahezu einhellig Zustimmung erfahren (Blomeyer, JuS 1993, 903; Bruse, PersR 1994, 245; Bydlinski, SAE 1994, 93; Gamillscheg, AuR 1993, 262; Jung, DAR 1994, 271; Marhold, JZ 1993, 910; Otto, EWiR 1993, 559; Reuter, JuS 1993, 877; Richardi, NZA 1994, 241; Schlachter, Festschrift zur Wiedererrichtung des OLG Jena, S. 253 ff.; vgl. auch Gutachten D zum 59. Deutschen Juristentag Hannover 1992, § 99 Abs. 1 ArbVG 92, S. D 117 f.).
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die aufgrund tariflicher Bezugnahme nach beamtenrechtlichen Vorschriften haften, ist die Haftungsbeschränkung mit dem Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030 ff.) durch Änderung der §§ 78 BBG, 46 BRRG auch auf nicht hoheitliche Tätigkeiten erstreckt worden.
c) Die entsprechende Rechtsfortbildung durch den Großen Senat ist nicht im Hinblick auf eine alsbald zu erwartende gesetzliche Regelung zurückzustellen. Auch der am 11. August 1993 eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerhaftung (BT-Drucks. 12/5551) wird in der nunmehr ablaufenden Legislaturperiode zu keiner gesetzlichen Regelung führen.
II.
Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei allen Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind, folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB.
1. Die Ersatzpflicht des Schädigers ist nach § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt dann von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Über den Wortlaut des § 254 BGB hinaus wird diese Vorschrift auch dann angewandt, wenn den Geschädigten zwar kein Verschulden trifft, er für den entstandenen Schaden aber aufgrund einer von ihm zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr mitverantwortlich ist, wenn er also bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Dabei ist anerkannt, daß sich eine nach Abwägung der Umstände im Einzelfall abgestimmte Schadensteilung zwischen der vollen Haftung des Schädigers und seiner vollen Entlastung bewegen kann (vgl. BGHZ 52, 166, 168; 63, 189, 194).
2. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch im Arbeitsverhältnis und führen zu einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.
Das Bundesarbeitsgericht geht – allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit – in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Der Begriff Betriebsrisiko wird hier verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55, 69 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B III 4 der Gründe).
In diesem Sinne kann vor allem die Gefährlichkeit z. B. der Produktionsanlagen, der Produktion selbst oder die der hergestellten Produkte dem Arbeitgeber zuzurechnen sein und deshalb bei der Abwägung nach § 254 BGB zu einer Haftungsminderung des Arbeitnehmers führen. Das läßt aber nur die Berücksichtigung risikobehafteter Faktoren bei der Abwägung zu und erfaßt damit nur einen Teilbereich betrieblicher Tätigkeiten. Darüber hinaus besteht jedoch für den Arbeitgeber ein weiterer Zurechnungsgrund, der im Rahmen des § 254 BGB bei allen betrieblich veranlaßten Tätigkeiten zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber muß sich im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB auch seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zurechnen lassen.
Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb und steuert den Arbeitsprozeß. In diese organisatorische Einheit wird der Arbeitnehmer eingegliedert, um allein oder zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Arbeitgeber kann den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs eigenverantwortlich bestimmen, die Betriebsorganisation nach seinen Plänen und Bedürfnissen gestalten und auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers einwirken. Mit der Eingliederung in die Betriebsorganisation und den faktischen Gegebenheiten des Arbeitsprozesses (z.B. der Art der vorhandenen, oft besonders wertvollen technischen Anlagen, der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation und des Produktionsverfahrens mit qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Arbeitsprodukte) wird die Berufsausübung des Arbeitnehmers gesteuert. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Aufgrund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Er kann die Modalitäten der Arbeitsleistung (z.B. durch organisatorische oder technische Maßnahmen) gestalten. Auch den Umfang und die Lage der Arbeitszeit kann er im Rahmen der rechtlichen Grenzen vorgeben. Schließlich kann er auch den Ort der Arbeitsleistung nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Regelung festlegen. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebs das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Kraft seiner Organisationsbefugnis kann der Arbeitgeber Bedingungen für Schadensrisiken schaffen, beibehalten oder verändern, z. B. Gefahrenmomenten entgegenwirken durch Veränderung der Arbeitsabläufe, durch bessere Überwachung oder durch Sicherheitsvorkehrungen. Durch den Abschluß einer Versicherung kann er sein Risiko häufig absichern.
Die Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen besteht gleichermaßen bei gefahrgeneigten Arbeiten i.S. der bisherigen Rechtsprechung und bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten. Sie ist dem Arbeitgeber deshalb bei allen Arbeiten zuzurechnen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Dies führt im Rahmen des § 254 BGB dazu, daß der Arbeitnehmer einen von ihm bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit verursachten Schaden nicht nach §§ 276, 249 BGB stets in vollem Umfang ersetzen muß, wenn ihn ein Verschulden an der Schadensverursachung trifft.
III.
Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch entsprechende Anwendung des § 254 BGB ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geboten.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die Grundrechtsnormen nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat, sondern zugleich Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, also auch für die Gesetzgebung und Rechtsprechung des Zivilrechts. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu den Prinzipien stehen, die in den Grundrechten zum Ausdruck kommen (BVerfGE 7, 198, 205 f.; 81, 242, 254 = AP Nr. 65 zu Art. 12 GG).
Das gilt auch für die gesetzlichen Haftungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit ihren wirtschaftlichen Folgen wirken sie sich unter Umständen sehr einschneidend auf die allgemeine Lebensgestaltung und Berufsausübung der Schadenersatzpflichtigen aus. Damit berühren sie die Schutzbereiche des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG. Ihre freiheitsbeschränkenden Wirkungen sind allerdings nicht unmittelbare Folge staatlicher Eingriffe; das Vertragshaftungsrecht des BGB setzt vielmehr freiwillig übernommene Leistungs- und Sorgfaltspflichten voraus und beruht damit auf privatautonomen Entscheidungen. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Haftungsfolgen völlig frei wäre. Er muß vielmehr die objektiv-rechtlichen Vorgaben beachten und bei strukturellen Ungleichgewichtslagen schützend eingreifen, um einen angemessenen Ausgleich der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner zu ermöglichen (vgl. zuletzt: BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - NJW 1994, 36). Dabei gebührt ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum, die Vernachlässigung der unterschiedlichen Vertragsstärke im Arbeitsleben und die einseitige Belastung des Arbeitnehmers mit dem vollen Haftungsrisiko ohne Rücksicht auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers wären mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
2. Wie der Mindestschutz näher zu definieren ist, den der Gesetzgeber auf dem Gebiete des Vertragshaftungsrechts von Verfassungs wegen zur Verfügung stellen muß, braucht nicht abschließend geklärt zu werden. Obwohl eine spezielle Regelung der Arbeitnehmerhaftung fehlt, lassen sich verfassungswidrige Ergebnisse bei entsprechender Anwendung des § 254 BGB und verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift vermeiden, wie vorstehend unter II. dargelegt wurde. Die unabdingbare Berücksichtigung des Betriebsrisikos bei allen Schäden, die durch betrieblich veranlaßte Arbeiten entstanden sind, ermöglicht den Zugang zu einer sachgerechten Risikoverteilung und berücksichtigt die im Arbeitsverhältnis bestehende Ungleichgewichtslage. Grundrechtspositionen des Arbeitgebers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden durch diese Rechtsfortbildung nicht in einer Weise eingeschränkt, die dem Ziel praktischer Konkordanz (vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl., Rz 317 ff.) widerspräche.
Soweit der Bundesgerichtshof in dem Beschluß zur Anschließung nach § 14 Satz 1 RsprEinhG Bedenken gegen die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Vorlagebeschlusses erhebt, sind sie nicht überzeugend. Die Berücksichtigung des Betriebsrisikos im Rahmen des § 254 BGB kann nicht zu einer Haftungsfreistellung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Arbeitnehmers führen und in der Konsequenz die gesetzgeberische Konzeption der §§ 249, 276 BGB vollständig aufheben. Im übrigen müßte sich auch die Grundkonzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Grundrechten messen lassen.
IV.
Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) beschrieben hat. Bei der Schadensteilung im Rahmen des § 254 BGB sind vielmehr die von der bisherigen Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Umstände in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen der Schaden bei betrieblich veranlaßten Arbeiten entstanden ist.
1. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlaß und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.
Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).
2. Um den Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zu belasten, muß die Tätigkeit, die zu dem Schaden geführt hat, durch den Betrieb veranlaßt und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden sein. Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO).
Unterschriften
Dr. Dieterich, Dr. Peifer, Dr. Heither, Dr. Schaub, Dr. Leinemann, Dr. Weller, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Schliemann, Dr. Müller-Glöge, Muhr, Gnade, Dr. Stadler, Kehrmann, Wisskirchen, Dr. Giese
Fundstellen
Haufe-Index 60015 |
BAGE 00, 00 |
BAGE, 56 |
BB 1994, 2205 |
BB 1994, 2205-2207 (LT1) |
DB 1994, 2237-2239 (LT1) |
DStR 1995, 463 (K) |
NJW 1995, 210 |
NJW 1995, 210-213 (LT) |
BuW 1995, 67-68 (KT) |
EBE/BAG 1994, 162-165 (LT1) |
BetrR 1995, 20-22 (LT1) |
FamRZ 1995, 35 (L) |
WiB 1994, 952 (LT) |
ARST 1995, 12-15 (LT1) |
CR 1995, 99 (L) |
EWiR 1995, 345 (L) |
IBR 1995, 83 (ST) |
JR 1995, 176 |
JR 1995, 176 (L) |
NZA 1994, 1083 |
NZA 1994, 1083-1086 (LT1) |
ZAP, EN-Nr 887/94 (S) |
ZIP 1994, 1712-1715 (LT) |
ZTR 1994, 514-516 (LT1) |
AP, Haftung des Arbeitnehmers (LT1) |
AR-Blattei, ES 870 Nr 130 (LT1) |
ArbuR 1995, 70-72 (LT1) |
DAR 1994, 503-506 (LT) |
DZWir 1995, 204-208 (LT) |
EzA-SD 1994, Nr 22, 4-6 (LT1) |
EzA, Arbeitnehmerhaftung Nr 59 (LT1) |
EzBAT, Gefahrgeneigte Arbeit Nr 10 (LT1) |
HVBG-INFO 1995, 1720-1723 (LT1, ST1-2) |
MDR 1995, 135 (LT) |
PersR 1995, 39-40 (LT) |
SGb 1995, 207 (L) |
VersR 1995, 607 (S) |
ZfPR 1995, 53-54 (L) |
Belling / Luckey 2000, 147 |