Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit von Reisekosten eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungsveranstaltung
Orientierungssatz
Zum Erstattungsanspruch gemäß § 40 Abs 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs 6 BetrVG (ständige Rechtsprechung).
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 13.11.1991; Aktenzeichen 3 TaBV 110/91) |
ArbG Minden (Entscheidung vom 10.07.1991; Aktenzeichen 2 BV 4/91) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Betriebsratsmitglied T (Beteiligter zu 3) die Fahrtkosten zu erstatten, die diesem für die Fahrt zu einer Schulungsveranstaltung mit seinem Privatwagen entstanden sind und ob eine Verpflichtung der Arbeitgeberin besteht, dem Beteiligten T bei dessen Reisen zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit auch künftig die Kosten zu erstatten, wenn er zu diesen Reisen sein Privatfahrzeug benutzt.
Die Arbeitgeberin betreibt in B eine Klinik für innere Krankheiten, Herz, Kreislauf, Rheuma und Orthopädie. Dort sind über 100 Mitarbeiter beschäftigt. Der in der Klinik bestehende Betriebsrat hat fünf Mitglieder.
In der Zeit vom 14. Januar 1991 bis zum 18. Januar 1991 nahm der Beteiligte T an einer Schulungsveranstaltung in W teil. Er fuhr zu dieser Veranstaltung mit seinem Privatwagen, einem VW-Käfer. Neben dem Beteiligten T besuchten zwei weitere Mitglieder des antragstellenden Betriebsrats diese Schulungsveranstaltung. Sie benutzten für die Fahrt zum Schulungsort gemeinsam den Pkw des Betriebsratsmitglieds N , einen Peugeot 205. Der Beteiligte T begehrte entsprechend der betrieblichen Reisekostenordnung von der Arbeitgeberin als Fahrtkostenerstattung 130,04 DM (0,42 DM pro Kilometer). Nach den Ziffern 1 und 5 dieser Reisekostenordnung sollen Dienstreisen auf die notwendige Zeit und Kosten beschränkt werden, und es sind grundsätzlich die kostengünstigsten und zeitökonomisch angemessenen Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.
Die Arbeitgeberin lehnte die Fahrtkostenerstattung ab. Sie begründete dies damit, der Beteiligte T hätte im Privatwagen des Betriebsratsmitglieds N mitfahren können. Daraufhin hat der antragstellende Betriebsrat das vorliegende Verfahren eingeleitet.
Der Antragsteller und der Beteiligte T haben vorgebracht, die Transportkapazität des Wagens von Herrn N habe nicht für drei Personen und deren Gepäck ausgereicht. Denn der Beteiligte T habe sein Fahrrad-Ergometer mitnehmen müssen. Er habe sich im Seminarzeitraum in einer postoperativen Behandlung nach einer Meniskusoperation befunden. Es habe die medizinische Notwendigkeit bestanden, allmorgendlich ein Training des Kniegelenks durchzuführen, weshalb der Beteiligte T auf die Benutzung eines Fahrrades oder eines Fahrrad-Ergometers angewiesen gewesen sei. Eine Therapieunterbrechung für die Dauer der Schulung wäre nachteilig gewesen. Der Schulungsveranstalter selbst habe weder ein Fahrrad noch ein Fahrrad-Ergometer zur Verfügung stellen können. Aus diesen Gründen habe der Beteiligte T das Fahrrad-Ergometer in seinem Pkw mitnehmen müssen.
Die zu den Akten gereichte ärztliche Bescheinigung von 9. April 1991 lautet:
"Herr T hat ein chronisch geschädigtes rech-
tes Kniegelenk, das dauernder Behandlung bedarf.
Aus diesem Grund führt er selber ständig ein
Training des Kniegelenkes am Fahrrad und am
Fahrrad-Ergometer durch. Diese Art der Behandlung
ist ärztlich empfohlen."
Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,
1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, an das
Betriebsratsmitglied T 130,04 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 22. Februar 1991 zu zah-
len,
2. festzustellen, daß die Arbeitgeberin zukünftig
verpflichtet ist, dem Betriebsratsmitglied
T bei dessen Reisen zur Wahrnehmung sei-
ner Betriebsratstätigkeit 0,42 DM für jeden
gefahrenen Kilometer zu erstatten, wenn das
Betriebsratsmitglied zu den o.a. Reisen ein
Privatfahrzeug benutzt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte T könne nicht verlangen, die Kosten der Nutzung des eigenen Pkw erstattet zu bekommen. Die Mitfahrt im Pkw des Betriebsratsmitglieds N sei ihm möglich und zumutbar gewesen. Die Mitnahme des Fahrrad-Ergometers gehöre zum privaten Lebensbereich.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2) als unzulässig und den Antrag zu 1), soweit dieser den vorliegend noch umstrittenen Anspruch betraf, als unbegründet zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist hinsichtlich des Antrags zu 1) unbegründet und hinsichtlich des Antrags zu 2) mangels Begründung unzulässig.
I. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht statthaft (§ 92 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muß die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche Rechtsnormen durch den angefochtenen Beschluß verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, was der Rechtsbeschwerdeführer daran zu beanstanden hat und warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 94 Rz 15). Macht der Rechtsbeschwerdeführer mehrere Ansprüche geltend, so hat er zu jedem einzelnen Anspruch darzulegen, warum die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft gehalten wird. Es genügt nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des einen Anspruchs begründet wird, vielmehr muß die Rechtsbeschwerdebegründung auch angeben, auf welche Gründe die Anfechtung hinsichtlich der übrigen Ansprüche gestützt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung über einen Antrag von der Entscheidung über den anderen abhängt, so daß die Begründung für den vorgreiflichen Antrag genügt (vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 AZR 109/86 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit, zu C I der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, zu B I 1 der Gründe).
Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich des Antrags zu 2) nicht. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 2) in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht für unzulässig erachtet. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält keinerlei Ausführungen dazu, weshalb die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zu diesem Punkt rechtsfehlerhaft sein soll. Die Entscheidung über den Antrag zu 2) ist auch nicht von der Entscheidung über den Antrag zu 1) im Sinne einer Vorgreiflichkeit abhängig. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Antrag zu 2) ist daher die Rechtsbeschwerde insoweit wegen fehlender Begründung unzulässig.
II. Die im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn der angefochtene Beschluß ist rechtsfehlerfrei.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Bei einer Schulung, die den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG entspreche, habe der Arbeitgeber nur die notwendigen Fahrtkosten zu tragen. Die vorliegend geltend gemachten Fahrtkosten seien allein dadurch verursacht worden, daß für die Fahrt zum Schulungsort zwei Fahrzeuge anstelle von einem benutzt worden seien. Einem Betriebsratsmitglied sei es grundsätzlich zumutbar, bei einem anderen Betriebsratsmitglied, das seinen Pkw benutzt, mitzufahren. Anhaltspunkte dafür, daß dies ausnahmsweise unzumutbar gewesen sei, hätten der Antragsteller und der Beteiligte T nicht vorgetragen. Das Mitführen des Fahrrad-Ergometers vermöge die Notwendigkeit der Benutzung des eigenen Pkw's des Beteiligten T und die daraus entstehenden Fahrtkosten nicht zu begründen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Fahrtkosten Kosten der privaten Lebensführung oder Folgekosten der Knieverletzung und damit Krankheitskosten seien. Denn die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Der Beteiligte T hätte sich am Schulungsort ein Fahrrad leihen können, was üblicherweise überall möglich sei. Gegenteiliges hätten der Antragsteller und der Beteiligte T nicht vorgetragen. Es sei auch nicht erkennbar, warum nicht allein durch entsprechende gymnastische Übungen ein Zeitraum von fünf Tagen ohne Benutzung eines Fahrrades oder Fahrrad-Ergometers hätte überbrückt werden können. Die Mitnahme des Fahrrad-Ergometers und die Benutzung des eigenen Pkw's durch den Beteiligten T seien deshalb nicht erforderlich gewesen.
2. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. Soweit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, sind diese für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, da sie weder durch Tatbestandsberichtigungsanträge noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 561 Abs. 2 ZPO).
3. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob anläßlich der Betriebsratstätigkeit entstandene Kosten erforderlich sind, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Überprüfung. Der Begriff der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dessen Anwendung nur dahingehend nachzuprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (vgl. BAG Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 42/89 - AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, zu II der Gründe, m.w.N.).
Derartige Rechtsfehler sind im vorliegenden Fall weder von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß Kosten, die einem Betriebsratsmitglied durch seine Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen, grundsätzlich zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten gehören, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 24, 459, 462 f. = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Betriebsratsmitglieds nach § 40 Abs. 1 in Verb. mit § 37 Abs. 6 BetrVG ist dabei, daß die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind (vgl. BAGE 25, 357, 360 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 63; weitergehend Dietz/Richardi, BetrVG, § 40 Rz 29). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehen, vom Arbeitgeber nur dann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn der Aufwand erforderlich war und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach (vgl. BAG Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - AP Nr. 24 zu § 37 BetrVG 1972, zu 3 b der Gründe; BAGE 60, 385, 388 f. = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 und 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. November 1991 - 7 ABR 70/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 c der Gründe; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 9, 10; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 4 ff., 32). Der Arbeitgeber hat nicht sämtliche durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Inanspruchnahme von Arbeitgebermitteln sind durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Eine Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG setzt deshalb voraus, daß die Verursachung der Kosten erforderlich ist (vgl. von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972, m.w.N.). Die Frage der Erforderlichkeit ist dabei nicht rückblickend nach einem objektiven Maßstab, sondern danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger Dritter zum Zeitpunkt des Entschlusses, der die Kosten auslöst, eine derartige Entscheidung getroffen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 62, 74, 79 = AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 a der Gründe; BAGE 53, 186, 190 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe).
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß bei Anwendung dieser Grundsätze Kosten, deren Vermeidung dem Betriebsrat bzw. dem einzelnen Betriebsratsmitglied zumutbar ist, nicht als "erforderlich" im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden können. Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles es als nicht zumutbar erscheint, die Mitfahrmöglichkeit zu nutzen, so z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, daß der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 20; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Anm. 28; a.A.: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 22; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Rz 26). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich für den Betriebsrat die Verpflichtung, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb auch für den Arbeitgeber zumutbar halten darf. Er hat deshalb darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe). Aus dieser auch das einzelne Betriebsratsmitglied treffenden Verpflichtung folgt, daß für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ist.
c) Dies steht vorliegend auch in Übereinstimmung mit der betrieblichen Reisekostenordnung, wonach Dienstreisen auf notwendige Kosten beschränkt und die kostengünstigsten Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden sollen (vgl. Ziffern 1 und 5 der betrieblichen Reisekostenordnung). Betriebliche Reisekostenregelungen gelten grundsätzlich auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit und auch für den Besuch von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (vgl. BAG Beschluß vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 34/73 - AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe; BAG Beschluß vom 23. Juni 1975 - 1 ABR 104/73 - AP Nr. 10 zu § 40 BetrVG 1972, zu II der Gründe). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Auf eine Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern liefe es aber hinaus, wenn diese bei Abwesenheit vom Betrieb ohne billigenswerten Grund höhere Reisekosten liquidieren könnten, als sie bei dienstlicher Abwesenheit gewährt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die geltend gemachten Kosten von dem einzelnen Betriebsratsmitglied beeinflußt werden können (vgl. BAG Beschluß vom 23. Juni 1975 - 1 ABR 104/73 - AP Nr. 10 zu § 40 BetrVG 1972, zu II der Gründe).
d) Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Beteiligten T die Mitfahrt im Pkw des anderen Betriebsratsmitglieds an sich unzumutbar gewesen wäre. Zu anderen Schulungen hat, wie das Landesarbeitsgericht ausführt, der Beteiligte T Mitfahrmöglichkeiten im Pkw anderer Betriebsratsmitglieder wahrgenommen.
Die Notwendigkeit der Benutzung des eigenen Fahrzeugs durch den Beteiligten T wird vielmehr allein daraus hergeleitet, die Transportkapazität des Fahrzeugs des weiteren Betriebsratsmitglieds habe nicht ausgereicht, um auch das Fahrrad-Ergometer des Beteiligten T mitzunehmen. Nach den Umständen des vorliegenden Falles vermag dies jedoch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Erforderlichkeit der Benutzung des eigenen Fahrzeugs durch den Beteiligten T nicht zu begründen.
4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht dahinstehen lassen, ob die geltend gemachten Fahrtkosten nicht als Kosten der privaten Lebensführung bzw. als Folgekosten der Knieverletzung zu bewerten sind, für die den Arbeitgeber eine Erstattungspflicht nicht trifft. Denn selbst wenn man sie den Kosten der Betriebsratstätigkeit zurechnet, wird das Ergebnis des Landesarbeitsgerichts von seiner Würdigung getragen, daß die Kosten im Entscheidungsfalle nicht erforderlich gewesen seien. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die vom Antragsteller und dem Beteiligten T vorgetragenen Umstände die Erforderlichkeit dieser Kosten nicht begründen können.
a) Der Antragsteller und der Beteiligte T haben behauptet, die tägliche Benutzung des Fahrrad-Ergometers sei für den Beteiligten T medizinisch notwendig gewesen. Aus der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung ergibt sich jedoch nur, daß diese Art der vom Beteiligten T selbst ständig durchgeführten Behandlung ärztlich empfohlen ist. Hieraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, ein tägliches Training sei medizinisch notwendig bzw. ärztlich angeordnet gewesen. Weitere Tatsachen, die einen dahingehenden Schluß rechtfertigten, haben der Antragsteller und der Beteiligte T nicht vorgetragen. Die von ihnen behauptete medizinische Notwendigkeit des täglichen Trainings auf dem Ergometer sowie eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung einer Unterbrechung des Trainings für die Dauer der Schulung sind daher nicht schlüssig dargelegt.
b) Selbst wenn man von der medizinischen Notwendigkeit eines täglichen Trainings ausgeht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beteiligte T hätte die ihm aus der Mitnahme des Fahrrad-Ergometers entstandenen Fahrtkosten durch zumutbare andere Maßnahmen, wie das Ausleihen eines Fahrrads am Schulungsort oder das Ausführen gymnastischer Übungen, vermeiden können, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die vom Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) vorgetragenen Umstände ergeben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die tägliche Benutzung gerade des Fahrrad-Ergometers durch den Beteiligten T sei medizinisch unabdingbar notwendig gewesen. Es fehlt auch an der erforderlichen Darlegung, daß eine Unterbrechung dieses Trainings für die Dauer der Schulungsveranstaltung sich gesundheitlich nachteilig ausgewirkt und auch nicht durch entsprechende gymnastische Übungen hätte ausgeglichen werden können. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen der Beteiligte T die Mitnahme des Fahrrad-Ergometers und die Verursachung zusätzlicher Fahrtkosten für erforderlich halten durfte, nicht schlüssig dargelegt. Die im Beschlußverfahren herrschende Offizialmaxime entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (vgl. BAGE 60, 368, 378 f. = AP Nr. 2 zu § 14 AÜG, zu B III 1 b bb der Gründe).
Die vom Antragsteller und dem Beteiligten T vorgetragenen Umstände rechtfertigen es daher nicht, die geltend gemachten Fahrtkosten als im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG erforderliche Kosten zu beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat damit insgesamt zu Recht eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Kostentragung verneint.
Dr. Seidensticker Kremhelmer Dr. Steckhan
Metzinger Dr. Knapp
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