Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe für Behandlung im Ausland
Leitsatz (amtlich)
Soweit nach dem Hinweis des Bundesministers des Innern vom 12. Juni 1985 zu § 13 Abs. 1 BhV (GMBl. S. 390) Rechnungsbeträge in ausländischer Währung statt mit dem bei Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs mit einem davon abweichenden nachgewiesenen Umtauschkurs in Deutsche Mark umgerechnet werden dürfen, setzt dies grundsätzlich voraus, daß der Umtausch zum Zweck der Bezahlung des konkreten Rechnungsbetrags erfolgte, zu dem die Beihilfe beantragt wird.
Normenkette
BAT § 40; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.08.1990; Aktenzeichen 14 Sa 1043/89) |
ArbG Hannover (Urteil vom 19.04.1989; Aktenzeichen 9 Ca 417/88) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. August 1990 – 14 Sa 1043/89 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die dem Kläger durch eine ärztliche Behandlung seiner Tochter im Ausland entstanden sind.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 1980 als wissenschaftlicher Angestellter bei der Bundesanstalt … der Beklagten … beschäftigt. In § 2 des Anstellungsvertrages vom 14. Oktober 1980 ist die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge vereinbart.
In der Zeit vom 6. März bis zum 28. Juli 1987 wurde die damals 19 Jahre alte Tochter B… des Klägers in Tucson/Arizona, USA, wegen eines bösartigen Lymphknotentumors ärztlich behandelt. Die Behandlung wurde – abgesehen von einem Krankenhausaufenthalt, der vom 6. bis zum 10. April 1987 dauerte – ambulant durchgeführt. Für die Zeit der ambulanten Behandlung hatte der Kläger seine Tochter in einer ihm gehörenden Wohnung in dem 110 km von Tucson entfernten Ort C… untergebracht. Dort wurde die Tochter zunächst vom Kläger und anschließend von seiner Ehefrau, die ebenfalls berufstätig ist, betreut. Beide verwendeten dafür ihren Erholungsurlaub. Die Ehefrau nahm außerdem in der Zeit vom 20. Juni bis zum 31. Juli 1987 unbezahlten Urlaub.
Für die im Zusammenhang mit der Behandlung der Tochter entstandenen Aufwendungen beantragte der Kläger die nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit und verlangte die Gewährung einer Beihilfe zu Gesamtkosten in Höhe von 68.203,19 DM.
Die Beklagte setzte die Beihilfe im Schreiben vom 30. Oktober 1987 auf der Grundlage eines beihilfefähigen Gesamtbetrags von 41.189,84 DM mit einem Beihilfesatz von 80 % auf 32.951,-- DM fest und erkannte mit Schreiben vom 23. November 1987 die durch die Behandlung in den USA entstandenen Kosten nachträglich als beihilfefähig an. In diesem Schreiben verzichtete die Beklagte auf eine Beschränkung auf die in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Kosten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden weitere 20.407,40 DM als Beihilfe zu, und zwar für Krankenhauskosten (976,93 DM), für Flugkosten der Ehefrau (1.313,60 DM), für Fahrkosten Wohnung-Flughafen (37,29 DM), für Fahrkosten C…- Tucson (3.351,97 DM), für Aufenthaltskosten (8.672,69 DM), für Telefonkosten (674,62 DM) und für den Verdienstausfall seiner Ehefrau (5.380,30 DM).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.407,40 DM nebst 4 % Zinsen ab einem vom Gericht festzustellenden Termin zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.314,-- DM (für den Flug der Ehefrau des Klägers nach Arizona) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser den abgewiesenen Teil des Klageantrags weiterverfolgt hat, hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer 88,-- DM (für Krankenhauskosten) verurteilt. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 6. 942, 34 DM, und zwar als Beihilfe zu den Krankenhauskosten (866, 93 DM), zu Taxikosten (3, 12 DM), zu restlichen Fahrkosten in den USA (17, 37 DM), zu Telefonkosten (674, 62 DM) und zum Verdienstausfall der Ehefrau (5. 380, 30 DM). Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage, soweit diese Gegenstand der Revision ist, als unbegründet abgewiesen.
1. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist aufgrund der Bezugnahme in § 2 des Anstellungsvertrages § 40 BAT. Wegen der darin bestimmten Anwendung der beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen richtet sich der Beihilfeanspruch nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BhV) vom 19. April 1985 (GMBl. 1985, 290) und nach den hierzu ergangenen Erlassen, Verfügungen und Verwaltungsanordnungen (vgl. BAGE 41, 47, 50 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT, zu II 1a der Gründe; BAGE 52, 340, 344 = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost, zu II 2a der Gründe; Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 – 6 AZR 340/89 –, n.v., zu II 2 der Gründe).
2. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den diese ergänzenden Erläuterungen, Verfügungen und Verwaltungsanordnungen kann der Kläger nicht verlangen, daß die Beklagte bei der Festsetzung der Beihilfe für die Krankenhauskosten und die Taxikosten den Wechselkurs zugrunde legt, den der Kläger für den Erwerb der Devisen gezahlt hat, mit denen er die betreffenden Rechnungen nach seiner Behauptung beglichen hat. In Höhe dieser Beträge (866,93 DM und 3,12 DM) ist die Klage unbegründet. Dies hat auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Zwar ist es dabei irrtümlich von niedersächsischen Bestimmungen ausgegangen. Dies hat jedoch im Ergebnis nicht zu einem Rechtsfehler geführt, da die Bundesregelungen, die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden, gleichlautend sind.
a) Der Kläger kann nach § 13 Abs. 1 BhV Beihilfe für die anläßlich der Behandlung seiner Tochter in den USA entstandenen Aufwendungen verlangen. Dieser Anspruch ist nicht auf die in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Kosten beschränkt. Dies folgt aus der nachträglichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit (§ 17 Abs. 9 BhV) und dem damit gleichzeitig nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV von der Beklagten erklärten Beschränkungsverzicht. Nach dem Hinweis Nr. 1 des Bundesministers des Innern (BMI) vom 12. Juni 1985 (GMBl. 1985, 390, 400) zu § 13 Abs. 1 BhV sind dabei Rechnungsbeträge in ausländischer Währung “mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Deutsche Mark umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird”.
Dieser Hinweis des BMI ist so auszulegen, daß grundsätzlich bei der Beihilfefestsetzung die am Festsetzungstag geltenden Umrechnungskurse zugrunde zu legen sind. Diese Bestimmung rechtfertigt sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem Hinweis des BMI nur bei einem nachgewiesenen abweichenden Umrechnungskurs zuzulassen. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Einzelfall die tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und der Beihilfeberechnung zugrunde zu legen, damit der Beihilfeberechtigte nicht dadurch einen Nachteil erleidet, daß er bei Bezahlung entstandener Aufwendungen einen Wechselkurs hinnehmen mußte, der schlechter war als der amtliche Devisen-Wechselkurs, der bei Festsetzung der Beihilfe gilt.
b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er für die Bezahlung der Krankenhauskosten und der Taxikosten einen anderen Umrechnungskurs als den am Tage der Festsetzung geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs bezahlt hat.
Nachgewiesener Umrechnungskurs ist der Tageswechselkurs, der im Zeitpunkt des Umtauschs gilt, der zum Zwecke der Bezahlung der krankheitsbedingt entstandenen Aufwendungen vorgenommen wird. Hierzu wird man den Umrechnungskurs zählen können, der beim Devisenumtausch unmittelbar vor einer Auslandsreise berechnet wurde, in deren Verlauf dann krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen, die mit diesen Devisen bezahlt werden müssen, denn auch hier besteht ein Zusammenhang zwischen dem Umtausch und den Aufwendungen, da die krankheitsbedingten Aufwendungen anläßlich der Reise entstanden sind, für die das Geld gewechselt wurde, und die Krankheit unvorhergesehen während der Reise aufgetreten ist. Einer abschließenden Stellungnahme des Senats zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn der Kläger hat für die Bezahlung der Aufwendungen auf Devisen zurückgegriffen, die er zu einem anderen Zweck erworben hatte. In einem solchen Fall ist eine Abweichung von dem grundsätzlich maßgebenden Umrechnungskurs des Festsetzungstags nicht gerechtfertigt, weil es an einem finalen Zusammenhang zwischen dem Umtausch und der beihilfefähigen Aufwendung fehlt. Wäre der entgegenstehenden Auffassung des Klägers zu folgen, müßte der Arbeitgeber Kursverluste aus Devisengeschäften ausgleichen, die aus anderen Gründen als zur Bezahlung von bestimmten beihilfefähigen Behandlungskosten getätigt wurden. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers ist jedoch dem Hinweis des BMI zu § 13 Abs. 1 BhV nicht zu entnehmen und wird auch durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht gefordert.
Der Kläger legt seinem Anspruch einen “gewichteten Ankaufskurs” von 1,8947 DM zugrunde. Diesen begründet er damit, daß er am 30. Dezember 1986 10.000,-- US-Dollar zum Kurs von 1,9560 DM, am 22. Januar 1987 3.000,-- US-Dollar zum Kurs von 1,8453 DM, am 4. Juni 1987 5.000,-- US-Dollar zum Kurs von 1,8300 DM, am 2. Juli 1987 5.000,-- US-Dollar zum Kurs von 1,8340 DM und am 21. Juli 1987 5.000,-- US-Dollar zum Kurs von 1,8336 DM erworben habe. Die Umtauschgeschäfte vom 30. Dezember 1986 und vom 22. Januar 1987 seien im Hinblick auf das geplante Studium der Tochter in den USA erfolgt. Das Geld sei dann aber für die Krankenhauskosten verwendet worden. Die Arzt- und Krankenhauskosten der Monate Juni und Juli 1987 habe er mit den in dieser Zeit umgetauschten Geldbeträgen bezahlt.
Mit diesen Erwägungen kann der Kläger seinen Anspruch nicht begründen. Es muß vielmehr bei dem von der Beklagten der Umrechnung zugrunde gelegten Tageskurs vom 30. Oktober 1987 in Höhe von 1,8297 DM für einen US-Dollar verbleiben.
Ein finaler Zusammenhang zwischen den vom Kläger am 30. Dezember 1986 und am 22. Januar 1987 vorgenommenen Umtauschgeschäften und der Bezahlung der durch die spätere Erkrankung der Tochter entstandenen Aufwendungen bestand nicht. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgten diese Devisenkäufe in einer Gesamthöhe von 13.000,-- US-Dollar im Hinblick auf das geplante Studium der Tochter. Im Zeitpunkt der Geschäfte war noch nicht abzusehen, daß die Tochter wenige Monate später in den USA ärztlich behandelt werden müßte. Es fehlt somit am Zusammenhang zwischen den Devisenkäufen und den späteren Zahlungen an die Klinik in Arizona, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Diese Umtauschgeschäfte rechtfertigen daher entgegen der Auffassung der Revision keine von dem Beihilfebescheid abweichende Berechnung des Wechselkurses.
Die am 4. Juni, 2. Juli und 21. Juli 1987 umgetauschten insgesamt 15.000,-- US-Dollar sind allerdings nach den Darlegungen des Klägers in der Berufungsschrift zur Bezahlung von Arzt- und Krankenhausrechnungen im Juni und Juli 1987 verwendet worden. Gleichwohl führen auch diese Umtauschgeschäfte nicht zu einer abweichenden Berechnung des Wechselkurses. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, für welche einzelnen Krankenhausrechnungen er das an den drei Tagen umgetauschte Geld ausgegeben hat. Aus den Darlegungen in der Berufungsbegründung ergibt sich zwar, daß der Kläger von den gesamten Krankenhauskosten in Höhe von 17.094,80 US-Dollar bis Mai 1987 10.128,24 US-Dollar bezahlt hat. Im Juni und Juli 1987 hatte er folglich noch 6.966,56 US-Dollar zu bezahlen. Es ist aber aus dem Sachvortrag des Klägers nicht erkennbar, in welcher Höhe er die zu jeweils unterschiedlichen Kursen im Juni und Juli 1987 umgetauschten Beträge von insgesamt 15.000,-- US-Dollar für die Bezahlung von Krankenhausrechnungen verwendet hat. Eine Berücksichtigung dieser Umtauschkurse scheidet daher ebenfalls aus.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die restlichen Fahrkosten für die Fahrt des Klägers vom 8. Mai 1987 von der Wohnung in C… zum Flughafen Phönix und für die Fahrt seiner Ehefrau am 5. Mai 1987 in umgekehrter Richtung (17, 37 DM) nicht anerkannt. Ein Anspruch hierauf kommt nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BhV auch unter Berücksichtigung der nach § 13 Abs. 2 BhV erfolgten Aufhebung der Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht.
a) Nach § 13 Abs. 2 BhV sind Aufwendungen nach Abs. 1 ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig, wenn die in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 BhV sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich “um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären”.
Diese Regelung bestimmt entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß – unter den weiteren Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 des § 13 Abs. 2 BhV – alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen beihilfefähig sind. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Abs. 2 und Abs. 1 in § 13 BhV ergibt sich vielmehr, daß die Aufhebung der Beschränkung auf Kosten in der Bundesrepublik Deutschland nur Aufwendungen betrifft, die nach § 6 und §§ 9 bis 12 BhV dem Grunde nach beihilfefähig sind. Denn nur dies sind die in Abs. 1 genannten Aufwendungen, auf die in Abs. 2 des § 13 BhV verwiesen wird.
Nur soweit nach § 6 und §§ 9 bis 12 BhV Aufwendungen dem Grunde nach beihilfefähig sind, kann eine Beihilfe zu den Kosten für eine Krankenbehandlung im Ausland verlangt werden. Die nach den §§ 6 und 9 bis 12 BhV dem Grunde nach erstattungsfähigen Aufwendungen sind allerdings dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BhV vorliegen, in unbegrenzter Höhe beihilfefähig. Das bedeutet, daß die in den §§ 6 und 9 bis 12 BhV genannten Höchstgrenzen für erstattungsfähige Aufwendungen bei der Berechnung der Beihilfe außer Betracht bleiben. Voraussetzung ist allerdings stets, daß die Aufwendungen dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
Dieses Verständnis des § 13 Abs. 2 BhV entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Dieser ist darin zu sehen, daß ein Beihilfeberechtigter, der die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV erfüllt, auch im Ausland grundsätzlich die gleichen Behandlungen in Anspruch nehmen können soll wie in der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn die Behandlungskosten dort höher als in der Bundesrepublik Deutschland sind. Durch die Krankenbehandlung im Ausland soll dem Beihilfeberechtigten kein finanzieller Nachteil entstehen. Dies rechtfertigt es, die in den §§ 6 und 9 bis 12 BhV genannten Höchstgrenzen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV außer Betracht zu lassen. Weitergehende Vergünstigungen gewährt § 13 Abs. 2 BhV jedoch nicht. Dies wäre auch nicht sachgerecht. Denn es wäre nicht einzusehen, wenn beispielsweise ein Beihilfeberechtigter bei einer anläßlich einer Dienstreise (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) im Ausland erforderlich gewordenen Krankenhausbehandlung dem Grunde nach wesentlich umfangreichere und wesentlich bessere Leistungen in Anspruch nehmen könnte als bei einer Krankenhausbehandlung, die auf einer Dienstreise im Inland erforderlich wurde. Der Beihilfeberechtigte soll nur vor Nachteilen bewahrt werden, die ihm dadurch entstehen können, daß krankheitsbedingte Aufwendungen im Ausland teurer sind als im Inland.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet ein Beihilfeanspruch für die Fahrkosten des Klägers und seiner Ehefrau für die Fahrten mit dem privaten PKW von der Wohnung in C… zum Flughafen Phönix aus. Diese Kosten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BhV bereits dem Grunde nach nicht beihilfefähig. Die Fahrkosten sind durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs am Aufenthaltsort des Klägers in den USA, in C… G…, entstanden. Dort wohnte der Kläger in seiner eigenen Wohnung. Daß er dort nicht seinen Wohnsitz hatte, steht dem nicht entgegen, da in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BhV nicht nur auf den Wohnort abgestellt wird, sondern auch auf den Aufenthaltsort. Aufenthaltsort ist auch der Ort, an dem sich ein Patient zur Durchführung einer längeren Heilbehandlung aufhält (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bd. 1, Stand November 1991, § 6 BhV Erl. 23 Abs. 4). Dies hat zur Folge, daß die Beförderungskosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nicht beihilfefähig sind. Demzufolge scheidet hier eine Berücksichtigung der durch die Fahrt vom Aufenthaltsort in C… zum Flughafen entstandenen Fahrkosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BhV dem Grunde nach aus. Diese Kosten sind daher auch unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 BhV nicht beihilfefähig.
4. Für die Telefonkosten in Höhe von 674, 62 DM fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Beihilfevorschriften sehen – was auch die Revision nicht verkennt – hierfür die Gewährung von Beihilfen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht (§ 242 BGB) als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Sie ist grundsätzlich auf die Pflichten begrenzt, die den Arbeitgeber als Korrelat der Unterordnung des Arbeitnehmers unter eine fremde Ordnungsgewalt treffen (Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 611 Rz 795) und hat somit Schutz- und Obhutspflichten zum Gegenstand. Die Fürsorgepflicht kann daher nicht allein Rechtsgrundlage für vermögenswerte Leistungen sein (zutreffend Staudinger/Richardi, aaO, § 611 Rz 796).
5. Der Kläger kann auch nicht Beihilfe wegen des Verdienstausfalls verlangen, der seiner Ehefrau dadurch entstanden ist, daß sie für die Betreuung der Tochter unbezahlten Urlaub genommen hat.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BhV kann bei nahen Angehörigen, die wegen Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgeben und dadurch einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden, eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen als beihilfefähig berücksichtigt werden. Beihilfefähig wäre somit nicht der Verdienstausfall, sondern allenfalls eine der Ehefrau gezahlte Vergütung. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, daß er seiner Ehefrau eine Vergütung für die Pflege der Tochter gezahlt hat. Da der Kläger es somit bereits am schlüssigen Klagevortrag hat fehlen lassen, bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BhV, der außerdem bestimmt, daß eine an die Eltern eines Pflegebedürftigen für die Pflege gezahlte Vergütung nicht beihilfefähig ist, verfassungsrechtlich unbedenklich wäre.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Ostkamp, Buschmann
Fundstellen
Haufe-Index 838606 |
RdA 1992, 287 |