Die Klage auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist zulässig, aber unbegründet.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
1. Die Zulässigkeit des Antrages scheitert nicht an der vom Kläger beanstandeten Prozeßvertretung des beklagten Landes. Ob eine Partei ordnungsgemäß vertreten ist, hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen (§ 56 Abs. 1 ZPO). Eine nicht ordnungsgemäße Vertretung würde zur Unzulässigkeit der Klage führen (Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 56 Rn. 11).
Wer eine Partei gesetzlich vertritt, ergibt sich nicht aus der ZPO, sondern aus dem materiellen Recht (vgl. § 51 Abs. 1 ZPO). Geht es – wie beim Beklagten – um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist auf die jeweils einschlägige Organisationsnorm abzustellen (Zöller/Vollkommer aaO § 51 Rn. 5; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 51 Rn. 7). Das ist beim Beklagten das Vertretungsgesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S 108) und die auf Grund dessen § 1 Abs. 1 durch die sächsische Staatsregierung erlassene Vertretungsverordnung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999; SächsGVBl. 2000 S 2). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Beklagte vor den Arbeitsgerichten durch das Landesamt für Finanzen und seine Außenstellen vertreten. Nach § 3 Abs. 2 der Regelung erfolgt die Vertretung vor den Arbeitsgerichten durch die Außenstellen, wenn die Behörde, bei der der Bedienstete beschäftigt ist, ihren Sitz in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat. Die Außenstelle Chemnitz ist für den Regierungsbezirk Chemnitz zuständig. Dort liegt auch F… (Halbach, Müllers Großes deutsches Ortsbuch Stand 1999/2000 Stichwort “F”), wo der Kläger beschäftigt ist. Diese Behörde hat den Beklagten damit ordnungsgemäß vertreten.
Dem steht – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht Art. 65 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung entgegen. Soweit danach der Ministerpräsident das Land nach außen vertritt, geht es nicht um jede rechtsgeschäftliche, sondern nur um die “staatsrechtliche” Vertretung des Landes nach außen, also gegenüber dem Bund, anderen Ländern, Religionsgesellschaften und gegenüber ausländischen Staaten (Meissner in Degenhart/Meissner Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen § 11 Rn. 18, 48; aA Müller Verfassung des Freistaats Sachsen Kommentierung zu Art. 65 Abs. 1). Das folgt daraus, daß im selben Artikel in Abs. 2 der Abschluß von Staatsverträgen geregelt ist. Abs. 1 ist eine Parallelregelung zu Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG, der ausdrücklich die völkerrechtliche Vertretung des Bundes durch den Bundespräsidenten zuweist.
Die gesetzliche Übertragung der Regelung der Vertretungsmacht im einzelnen auf den Verordnungsgeber verstößt auch nicht gegen Art. 83 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung. Danach müssen Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung durch Gesetz geregelt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dies auch auf die Bestimmung der für die gesetzliche Vertretung des Landes zuständigen Behörde bezieht. Die Regelung von Aufbau und Zuständigkeiten der Landesverwaltung auf Grund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung ist – wie sich aus der in Art. 75 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung vorgesehenen Möglichkeit der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ergibt – zulässig (Meissner in Degenhart/Meissner aaO § 14 Rn. 61). Soweit im Siebenten Abschnitt der Sächsischen Verfassung, zu dem auch Art. 83 gehört, an anderer Stelle zwischen Regelungen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes unterschieden wird (Art. 88 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Verfassung), beruht das auf den Besonderheiten der dort geregelten Materie: Eine Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen soll schon auf Grund eines Gesetzes, deren bedeutsame Auflösung grundsätzlich jedoch nur durch Gesetz möglich sein.
2. Der Antrag ist so auszulegen, daß der Kläger begehrt, den Beklagten zur Annahme seines in der Klage enthaltenen Angebots auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages zu verurteilen. Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn der Vertrag erst auf Grund gerichtlicher Entscheidung zustande kommen soll (Senat 12. Dezember 2000 – 9 AZR 706/99 – BAGE 96, 363).
3. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Kläger hat sich während des gesamten Verfahrens auf seinen Antrag vom 9. Juni 1999 gestützt. Darin beantragt er die Altersteilzeit ab dem Schuljahr 1999/2000 bis zu seiner Verrentung. Er strebt also eine gleichlautende Regelung während dieses Zeitraums an. Damit richtet er sich auf durchgängige Reduzierung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. b des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 15. März 1999 (künftig: TV ATZ alt). Wie der Kläger in der Revisionsinstanz klargestellt hat, soll der Vertrag rückwirkend bezogen auf die Antragstellung oder hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt zustandekommen.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger strebt an, im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses seine Arbeitszeit auf die Hälfte der im Jahr 1999 geltenden tariflichen Arbeitszeit zu reduzieren. Ein dahingehender Anspruch stand dem Kläger weder auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden Fassung des TV ATZ alt, noch auf Grund späterer tatsächlicher und rechtlicher Veränderungen zu.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Klägerin für die Vergangenheit bereits an § 306 BGB aF scheitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht kein Anspruch auf Abschluß eines zurückwirkenden Arbeitsvertrages. Die Verurteilung zum Abschluß eines solchen Vertrages sei nicht möglich, weil sie auf eine zumindest für den Arbeitnehmer unmögliche Leistung gerichtet sei (zB BAG 14. November 2001 – 7 AZR 568/00 – BAGE 99, 326). Die Unmöglichkeit könnte sich hier daraus ergeben, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht rückwirkend zu einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet werden könnte.
2. Die Klage scheitert jedenfalls daran, daß dem Kläger auf Grund des zur Zeit seines im Jahre 1999 gestellten Antrages geltenden TV ATZ alt kein Anspruch auf die von ihm begehrte Altersteilzeit zustand. Er hatte deshalb weder einen dahingehenden Erfüllungsanspruch, noch einen auf verzögerte Behandlung seines Antrages zu stützenden Schadenersatzanspruch. Spätere tatsächliche und rechtliche Änderungen kommen dem Kläger ebenfalls nicht zugute.
a) Nach dem TV ATZ alt gilt folgendes:
aa) § 2 TV ATZ alt regelte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Altersteilzeit wie folgt:
“(1) Der Arbeitgeber kann mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und in den letzten fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Als vollbeschäftigt gelten auch Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine besondere tarifvertragliche Regelung herabgesetzt worden ist.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.”
bb) Der Kläger konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1999 keinen Anspruch auf Grund § 2 Abs. 2 TV ATZ alt geltend machen, da er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
cc) Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 TV ATZ alt zu. Soweit man annimmt, daß der Kläger dessen Voraussetzungen erfüllte, hatte der Beklagte jedenfalls ein Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Altersteilzeit, das er berechtigt dahingehend ausüben konnte, dem Kläger keine Altersteilzeit zu gewähren.
(1) Der Kläger war zum Zeitpunkt seine Antragstellung 55 Jahre alt und hatte eine Beschäftigungszeit von wesentlich mehr als fünf Jahren vollendet und erfüllte damit zwei der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ alt. Die Bestimmung verlangt darüber hinaus, daß der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer vollbeschäftigt ist und auch in den unmittelbar vorangehenden fünf Jahren an mindestens 1.080 Kalendertagen mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt war. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß auch diese Voraussetzungen vorlagen.
(2) Liegen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV ATZ alt vor, muß der Arbeitgeber – wie sich aus dem Wort “kann” ergibt – nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung von § 315 BGB entscheiden, ob er einen Altersteilzeitvertrag abschließen will oder nicht. § 2 Abs. 3 TV ATZ alt, der die Ablehnungsgründe auf dringende dienstliche oder betriebliche Gründe beschränkt, ist nicht anwendbar. Für die Beurteilung der Entscheidung des beklagten Landes galt daher die allgemeine Regel, wonach der Arbeitgeber billiges Ermessen dann wahrt, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Berücksichtigungsfähig sind alle sachlichen Gründe, die sich auf die Umstände des Wechsels eines Arbeitnehmers in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen (Senat 26. Juni 2001 – 9 AZR 244/00 – BAGE 98, 114; 12. Dezember 2000 – 9 AZR 706/99 – BAGE 96, 363). Ob die Grenzen des Bestimmungsrechts gewahrt sind, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Soweit die maßgeblichen Tatsachen feststehen, wird sie auch vom Revisionsgericht vorgenommen (BAG 11. Oktober 1995 – 5 AZR 1009/94 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 45 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 16).
Diese Überprüfung ergibt, daß sich die vom Beklagten getroffene Entscheidung im Rahmen billigen Ermessens hielt. Die Entscheidung war nämlich schon durch den Umstand gerechtfertigt, daß der Beklagte im Jahre 1997 mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen eine Verkürzung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Möglichkeit der Erhöhung im Falle eines entsprechenden Bedarfs abgeschlossen hatte. Mit diesem Konzept wäre eine davon abweichende Regelung der Arbeitszeit durch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht vereinbar gewesen. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft unterliegt keinen rechtlichen Bedenken:
Regelungen, wie sie der Beklagte mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft abgeschlossen hat, sind gerade vor dem Hintergrund der Personalsituation für Lehrer in den neuen Bundesländern durch Tarifvertrag rechtlich zulässig. Das folgt daraus, daß es zum klassischen, nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Aufgabenfeld der Koalitionen gehört, auch Arbeitsplätze zu sichern (BAG 28. Juni 2001 – 6 AZR 114/00 – BAGE 98, 175). In Sachsen werden derartige Vereinbarungen allerdings nicht als Tarifvertrag, sondern als Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter geschlossen (vgl. BAG 5. November 1997 – 4 AZR 872/95 – BAGE 87, 45; zur grundsätzlichen Möglichkeit derartiger Vereinbarungen auch BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 14/99 – BAGE 93, 328). Die Koalitionen haben sich damit eines Mittels bedient, das geeignet war, ein auf Arbeitsplatzsicherung gerichtetes Gesamtkonzept zu vereinbaren, das dann durch Individualvereinbarungen – wie die Parteien eine geschlossen haben – umzusetzen ist. Insbesondere konnte so sichergestellt werden, daß Vereinbarungen über das Verbot betriebsbedingter Kündigungen den Arbeitnehmern zugute kamen. Koalitionsvereinbarungen zugunsten Dritter haben zudem – ebenso wie Tarifverträge (dazu BAG 23. Januar 1992 – 2 AZR 470/91 – BAGE 69, 257; vgl. auch Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. Grundlagen Rn. 88 f.) – die Vermutung der materiellen Richtigkeit für sich, da beide Parteien jederzeit inhaltsgleiche Tarifverträge fordern und damit auf die Möglichkeiten zu ihrer Durchsetzung zurückgreifen können.
Die von den Tarifpartnern gefundenen Lösungen müssen sich an den Wertungen des KSchG orientieren (Senat 27. Februar 2002 – 9 AZR 562/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 23, für Tarifverträge) , wenn sie – wie hier – in den Bestand des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Dem wird die sächsische Vereinbarung über einen sozialverträglichen Personalabbau gerecht. Ob der Arbeitgeber auf Personalüberhange mit der Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse oder – wie nach der Vereinbarung – mit der Herabsetzung der Arbeitszeit in mehreren Arbeitsverhältnissen reagiert, ist kündigungsrechtlich gleichwertig (vgl. BAG 19. Mai 1993 – 2 AZR 584/92 – BAGE 73, 151). Daß die Regelung von den Arbeitnehmern billigerweise hinzunehmen ist (vgl. zum Änderungsschutz BAG 12. November 1998 – 2 AZR 91/98 – BAGE 90, 182) , kann hier schon deshalb angenommen werden, weil eine Vereinbarung von Tarifvertragsparteien vorliegt. Dafür spricht die Richtigkeitsgewähr einer derartigen Koalitionsvereinbarung und zudem der in ihr vereinbarte Schutz gegen Beendigungskündigungen.
Es ist rechtlich auch nicht zu bestanden, daß die Regelung eine bedarfsbedingte vorrübergehende Aufstockung der Arbeitszeit vorsieht. Ein dafür etwa erforderlicher sachlicher Grund (vgl. BAG 15. April 1999 – 7 AZR 734/97 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 162; 13. Juni 1986 – 7 AZR 650/84 – BAGE 52, 197, das dieses Erfordernis vor Inkrafttreten des TzBfG aus § 2 KSchG herleitete; für die Herleitung der Notwendigkeit des sachlichen Grundes aus § 14 TzBfG nunmehr Maschmann in Annuß/Thüsing § 14 TzBfG Rn. 15 f., mwN; für eine bloße Angemessenheitskontrolle nach allgemeinen Grundsätzen KR-Lipke 6. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 18) ergibt sich aus der zugrunde liegenden Regelung. Der Arbeitsplatzschutz für alle Arbeitnehmer wäre nicht sinnvoll durchzuführen, wenn nicht auf unvorhergesehene Sonderbedarfe bei der Unterrichtsversorgung reagiert werden könnte.
Daß beim Kläger besondere Gründe für eine Altersteilzeitvereinbarung sprechen, die den genannten Gründen entgegenstehen, hat er weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
dd) Entgegen der Ansicht des Klägers können diese Erwägungen auch noch im Verfahren berücksichtigt werden, obwohl sie in den ursprünglichen Ablehnungsschreiben des Beklagten und möglicherweise auch bei dessen subjektiver Entscheidungsfindung keine Rolle gespielt haben.
(1) Bei der Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Soergel-Wolf BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 38). Das gilt auch, wenn der Bestimmungsberechtigte – wie hier der Beklagte – die Bestimmung in der Annahme getroffen hat, er brauche keine Ermessensentscheidung zu treffen, weil schon die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm verlangte Leistung ohnehin nicht vorlägen. Das folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Danach steht dem Gericht ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmung zu und für den Fall, daß die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, das Recht zur eigenen Sachentscheidung (Soergel-Wolf aaO Rn. 47 und 51; MünchKomm-BGB/Gottwald 4. Aufl. § 315 Rn. 49). Das unterscheidet – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – die Billigkeitskontrolle im Rahmen des Zivilrechts von der verwaltungsgerichtlichen Ermessenskontrolle (MünchKomm-BGB/Gottwald aaO Rn. 47). Dort steht der Verwaltung und nicht dem Gericht das Recht zu, Ermessenserwägungen zu treffen. Hat die Verwaltung ihr Ermessen fehlerhaft oder fehlerhafterweise nicht ausgeübt, führt dies nur dazu, daß sie die Angelegenheit neu zu bescheiden hat (§ 114 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; Eyermann VwGO 11. Aufl. § 114 Rn. 9).
Die Einschränkung der Kontrolle des Verwaltungsermessens hat ihre Ursache in Gründen der Gewaltenteilung: Die Sachentscheidung obliegt der Exekutive, die Rechtskontrolle den Gerichten. Diese Gesichtspunkte sind nicht auf die Kontrolle zivilrechtlichen Handelns nach § 315 BGB übertragbar. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand privatrechtlich als Arbeitgeber handelt. Deshalb sind auch die vom Senat für die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage entwickelten Grundsätze nicht heranzuziehen. Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG steht dem öffentlichen Arbeitgeber ebenso wie dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein von der Verfassung gewährter Beurteilungsspielraum zu, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerfG – 1. Kammer des 2. Senats – 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – PersV 2002, 470; Senat 2. Dezember 1997 – 9 AZR 445/96 – BAGE 87, 165; BAG 5. März 1996 – 1 AZR 590/92 (A) – BAGE 82, 211; BVerwG 11. Februar 1981 – 6 P 44.79 – BVerwGE 61, 325). Da Personalentscheidungen zum Kernbereich der Exekutive gehören, setzt sich die Begrenzung des Prüfungsmaßstabs – anders als im Falle des § 315 Abs. 3 BGB – auch bei der arbeitsgerichtlichen Kontrolle derartiger Entscheidungen durch.
(2) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 15b BAT-O und der dort niedergelegten Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer Teilzeitmöglichkeiten zu erörtern. Diese Bestimmung ist auf Altersteilzeit nach dem TV ATZ nicht anwendbar, da dieser eine abschließende Spezialregelung über die Altersteilzeit enthält.
(3) Schließlich steht der Berücksichtigung aller für und gegen die Angemessenheit sprechenden Gesichtspunkte auch nicht § 80 Abs. 1 Nr. 8 SächsPersVG entgegen.
Danach unterliegt die Ablehnung eines auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften gestellten Antrages auf Teilzeitbeschäftigung einschließlich Altersteilzeit (Vogelsang/Bieler/Kleffner/Rehak Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen Stand August 2002 § 80 Rn. 167 ff.) der Mitbestimmung des Personalrats. Auch wenn das Nachschieben von rechtlichen Erwägungen, die dem Personalrat nicht mitgeteilt wurden, bei der gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen wären, könnte kein Anspruch auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entstehen. Denn der bloße Verstoß gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründet keine Individualansprüche, die nicht vorher ohnehin gegeben waren (BAG 28. September 1994 – 1 AZR 870/93 – BAGE 78, 74; 20. August 1991 – 1 AZR 326/90 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 29; zum Sonderfall der Aufrechterhaltung einer Vergütungsordnung 11. Juni 2002 – 1 AZR 390/01 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 113).
b) Der Kläger kann das von ihm begehrte Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch nicht auf Grund späterer tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen verlangen.
Der TV ATZ in der mit Wirkung zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000 (TV ATZ neu) hat nur Änderungen zu Lasten des Klägers herbeigeführt. Nach § 3 Abs. 1 TV ATZ neu wird die Arbeitszeit nunmehr auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit und nicht mehr der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Angesichts der aktuellen Arbeitszeitregelung des Klägers, die nunmehr einer Vereinbarung von Altersteilzeit zugrunde zu legen wäre, könnte er nur ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erlangen, an dem er aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse hat. Angesichts dessen kommt ihm auch nicht zugute, daß er im März 2002 60 Jahre alt geworden ist und deshalb nunmehr unabhängig von Ermessensentscheidungen der Beklagten vorbehaltlich dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe einen Anspruch auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages hätte (§ 2 Abs. 2 und 3 TV ATZ neu, die den entsprechenden Regelungen des TV ATZ alt entsprechen).